Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnermittlung bei einem Generalübernehmer
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Geprägetheorie gilt nicht bei Einzelunternehmern.
2. Die Entscheidung für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG setzt eine Kenntnis des Wahlrechts voraus.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3, §§ 5, 4 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die gewerblichen Einkünfte des Klägers aus einer Tätigkeit als Generalübernehmer nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG oder nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln sind.
Der Kläger hatte Ende 1995 zusammen mit seiner Ehefrau das Objekt „Z-Straße” in … erworben. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 6. September 1996. Der Kläger und seine Ehefrau entschlossen sich noch 1996 zum schnellstmöglichen Verkauf des Objekts, und zwar im schlüsselfertig sanierten Zustand, um potenziellen Käufern die Möglichkeit von Sonderabschreibungen zu eröffnen. Die schlüsselfertige Sanierung wollte der Kläger als Generalübernehmer anbieten. Auf dieser Basis wurde am 21. Oktober 1996 ein Kaufvertrag über das Objekt und gleichzeitig ein Generalübernehmer-Vertrag zwischen dem Kläger und dem Erwerber zur Abwicklung der Sanierung geschlossen.
Mit der Sanierung wurde noch 1996 begonnen. Die Einnahmen aus dem Vertrag als Generalübernehmer flossen dem Kläger bereits im Jahr 1996 zu. Die Aufwendungen für die Sanierung leistete der Kläger in den Jahren 1997 und teilweise noch 1998. Nach der Abwicklung dieses Objekts gab der Kläger seinen Betrieb als Generalübernehmer auf. Die Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 1996 bis 1998 erfasste der Kläger im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Ingenieur, deren Gewinn er durch Einnahme-/Überschussrechnung ermittelte. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten der Kläger im Jahr 1996 und dem auf die Altbausubstanz entfallenden Veräußerungserlös wurde als Spekulationsverlust nicht der Besteuerung unterworfen.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger im Rahmen seiner Ingenieurtätigkeit i.S. § 18 EStG auch die Einnahmen aus der Tätigkeit als Generalübernehmer erfasst hatte. Der Betriebsprüfer unterstellte eine Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung und ermittelte die Einkünfte entsprechend den Aufzeichnungen des Klägers wie folgt:
|
Generalübernehmer |
sonstige Ingenieurtätigkeit |
1996: |
789.594 DM |
314.439 DM |
1997: |
./. 884.719 DM |
178.837 DM |
1998: |
./. … 30.270 DM |
./. 34.218 DM |
Über die Jahre betrug das Gesamtergebnis aus der Tätigkeit als Generalübernehmer also ./. 125.395 DM.
Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 23. April 2001 setzte der Beklagte den einheitlichen Gewerbesteuermessbertrag für 1996 auf 34.675 DM fest. Am 4. Mai 2005 ergingen auf den 31. Dezember 1997 bzw. 1998 entsprechende Gewerbeverlust-Feststellungsbescheide.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg: Zur Begründung führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2002 aus: Die Wahl eines Gewerbetreibenden für eine bestimmte Gewinnermittlungsart setzte weder die Kenntnis beim Steuerpflichtigen über die steuerlichen Folgen noch das Bewusstsein voraus, überhaupt eine Wahl zu treffen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 40/94, BFH/NV 1997, 403). Für die Wahl sei es ausreichend, wenn der Steuerpflichtige davon ausgegangen sei, überhaupt Gewinneinkünfte zu erzielen (Hinweis auf FG Nürnberg vom 16. Februar 2001, DStRE 19/2001, 1010).
Der Kläger ist der Ansicht, es könne nicht sein, dass er für seinen im Jahr 1996 begonnenen und 1998 beendeten Betrieb als Generalübernehmer Gewerbesteuer in Höhe von 121.360 DM zahlen müsse, obwohl er insgesamt – bereits ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben – einen Totalverlust von über 125.000 DM erlitten habe. Rechtlich ergebe sich dieses Ergebnis daraus, dass der Gewinn des Klägers für seine Tätigkeit als Generalübernehmer nach den Grundsätzen des Bestandsvergleichs hätte geschätzt werden müssen, da insofern keine Wahl für eine Gewinnermittlung nach Überschussgrundsätzen erfolgt sei. Im Rahmen der Schätzung hätten die vereinnahmten Anzahlungen in Höhe von 988.125 DM als Verbindlichkeit bzw. als Rückstellung ausgewiesen werden müssen. Unter Berücksichtigung der notwendigen Korrekturen ergebe sich im Rahmen des Bestandsvergleichs für 1996 ein gewerblicher Gewinn von 0 DM, für 1997 ein Verlust von 95.125 DM und für 1998 ein Verlust von 30.271 DM. Dass sich bei einer Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des Bestandsvergleichs für 1996 ein gewerblicher Gewinn von 0 DM ergeben hätte, werde auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt.
Darüberhinaus meint der Kläger, dass sogar eine Pflicht zur Bilanzierung bestanden habe. Er habe zwar kein Grundhandelsgewerbe betrieben, sein Gewerbe habe jedoch einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (Überwachung von Betriebsausgaben von über 1 Million DM; 15 Ordner).
Der...