Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Überlassung eines Dienstwagens für private Zwecke kann auch im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses üblich sein.
2) Dem Fremdvergleich steht auch nicht entgegen, dass der bei Anwendung der 1%-Regelung ausgestaltete Lohnbestandteil zu höherem betrieblichen Aufwand führt als die Barauszahlung des nach der 1%-Regelung bemessenen Nutzungsvorteils.
Normenkette
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 4 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses streitig.
Der Kläger betreibt einen Einzelhandel mit … und erzielt aufgrund dieser unternehmerischen Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Am 28.11.2012 schlossen der Kläger und die Klägerin einen „Anstellungsvertrag für geringfügig Beschäftigte”, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:
„§ 1 Art der Tätigkeit
Frau A1 wird mit Wirkung ab dem 01.12.2012 als Büro-, Organisations- und Kurierkraft eingestellt.
§ 2 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 9 Wochenstunden an 3 Tagen zu je 3 Stunden, und zwar dienstags im Home Office und donnerstags und freitags als Kurierfahrerin. Sollten Abweichungen von der vereinbarten Arbeitszeit erfolgen, werden diese gesondert aufgezeichnet.
§ 3 Vergütung
(1) Frau A1 erhält eine monatlich am Monatsschluss zahlbare Bruttovergütung von 400,00 €. Die Bruttovergütung setzt sich aus dem geldwerten Vorteil des Dienstwagens und dem Aushilfslohn zusammen. Die Veränderung der Vergütung bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten. Über die Kfz-Nutzung wird eine eigenständige Vereinbarung getroffen.
(2) In der monatlichen Bruttovergütung ist ein Anteil von 1/12 als monatliche anteilige Sonderzahlung enthalten. Damit sind die Ansprüche auf Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder sonstige Gratifikationen abgegolten.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Anstellungsvertrag vom 28.11.2012 Bezug genommen.
In einer weiteren Vereinbarung der Kläger vom 28.11.2012 wurde u.a. das Aufgabenbild der Tätigkeit der Klägerin beschrieben. Hinsichtlich der Fahrtätigkeit wurde dort festgehalten, dass die Klägerin Fahrten zur Poststelle, zur Bank und zum Steuerberater, die Lieferung von Paketen an Kunden im näheren Umfeld, das Hinbringen und Abholen von Ware zum … sowie die Belieferung von … mit Waren umfassen sollte.
Am 12.12.2012 schlossen die Kläger – der Kläger als Firma A, die Klägerin als Mitarbeiter bezeichnet – einen „Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag”, in dem sie u.a. Folgendes vereinbarten:
„§ 1 Überlassung
Die Firma überlässt dem Mitarbeiter ihr Kraftfahrzeug der Marke Opel Astra Edition Amtl. Kennzeichen … zur Benutzung. Bei einem Wechsel des überlassenen Fahrzeugs gilt diese Vereinbarung entsprechend.
§ 2 Benutzung
Das Fahrzeug darf für betriebliche und private Zwecke benutzt werden. Der geldwerte Vorteil wird in der monatlichen Lohnabrechnung erfasst.
Der Mitarbeiter ist berechtigt auf Kosten der Firma das Kraftfahrzeug zu betanken. Die Tankbelege sind dem Arbeitgeber auszuhändigen. Die Abrechnung verauslagter Treibstoffkosten erfolgt jeweils zum Monatsende.
§ 3 Sonstige Betriebskosten/Versicherung
Die Firma trägt die sonstigen Betriebskosten wie Reparaturen, Wartung, Reinigung, Garage, Miete/Leasing und Versicherungen. Sie schließt eine Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 € ab.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag vom 12.12.2012 Bezug genommen.
Aufgrund dieser Vereinbarungen stand der Klägerin in der Zeit von Dezember 2012 bis August 2014 ein Fahrzeug der Marke Opel Astra zur Verfügung, das der Kläger für sein Einzelunternehmen am 12.12.2012 gebraucht (Erstzulassung 30.01.2012) zu einem Bruttokaufpreis in Höhe von 16.200,01 € (= netto 13.613,45 €) erworben hatte. Der Bruttolistenpreis dieses Fahrzeuges betrug unstreitig 26.300 €.
Ab September 2014 stand der Klägerin ein Fahrzeug der Marke Saab 9-3 Vektor Kombi zur Verfügung, das der Kläger für sein Einzelunternehmen am 14.07.2014 gebraucht (Erstzulassung 26.05.2011) zu einem Bruttokaufpreis in Höhe von 18.900,00 € (= netto 15.882,35 €) erworben hatte. Der Bruttolistenpreis dieses Fahrzeuges betrug unstreitig 38.500 €.
Die Fahrzeuge wurden von der Klägerin jeweils zu betrieblichen und privaten Zwecken genutzt. Der geldwerte Vorteil wurde in der monatlichen Lohnabrechnung jeweils erfasst.
Dementsprechend wurde für den Zeitraum der Nutzung des Fahrzeugs der Marke Opel Astra – also in den Monaten Dezember 2012 bis August 2014 – für die Nutzung dieses Fahrzeugs monatlich 263 € (= 1 % des Bruttolistenpreises von 26.300,– €) in Abzug gebracht und der Restbetrag in Höhe von 137 € ausgezahlt.
Für den Zeitraum der Nutzung des Fahrzeugs der Marke Saab – also ab September 2014 – wurden für die Nutzung die...