rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung einer Pensionszusage an den mitarbeitenden Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Pensionszusage an den mitarbeitenden Ehegatten ist dann nicht betrieblich veranlaßt, wenn der Ehegatte vollständig auf sein laufendes Gehalt verzichtet und allein auf die Zusage einer Alters- und Invalidenrente hin arbeitet. Eine betriebliche Veranlassung fehlt auch bereits dann, wenn der Ehegatte zugunsten der Pensionszusage auf einen so wesentlichen Teil seiner Bezüge verzichtet, daß er von dem ihm verbleibenden Teil alleine seine Existenz nicht sichern kann.
2) Finanziert der mitarbeitende Ehegatte die ihm gewährte Pensionszusage zu einem ganz wesentlichen Teil selbst durch Gehaltsverzicht, kann unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs auf eine angemessene Verzinsung zumindest der vom mitarbeitenden Ehegatten angesparten Mittel - über eine Rückdeckungsversicherung oder auf andere Weise - nicht verzichtet werden.
Normenkette
EStG § 6a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Pensionsrückstellung im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses.
Der Kläger ist als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer selbständig tätig. Den Gewinn aus dieser Tätigkeit ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich, er betrug in 1989 283.820 DM und in 1990 339.414 DM.
Die am 23. Juli 1943 geborene Ehefrau des Klägers ist Betriebswirtin und seit 1. Februar 1978 in der Kanzlei des Klägers als Angestellte beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde bis zum 30. November 1991 auf Teilzeitbasis mit pauschal versteuertem Arbeitslohn geführt. In der Kanzlei sind außer der Ehefrau des Klägers noch vier Steuerfachgehilfen als weitere Mitarbeiter tätig. Zum 1. Dezember 1991 schloss der Kläger mit seiner Ehefrau einen neuen Arbeitsvertrag, in dem sie die Büroleitung – also Organisation, Terminplanung, Personalwesen und Sekretariat – im Rahmen einer Vollzeittätigkeit von 40 Wochenstunden übernahm und er sich zur Zahlung eines Gehaltes von 3.010 DM monatlich verpflichtete.
Unter dem 18. Dezember 1991 erließ der Kläger für seine Kanzlei eine Pensionsordnung, in der er die Möglichkeit eröffnete, seinen Betriebsangehörigen aufgrund von schriftlichen Einzelzusagen Pensionsleistungen zu erbringen, wenn die wirtschaftliche Lage der Kanzlei dies zulasse. Für 1991 kündigte er an, der Büroleiterin eine solche Zusage zu erteilen. Der genaue Umfang der Pensionsleistungen sollte in den Einzelzusagen enthalten sein. Die Pensionsordnung selbst enthielt generelle Regelungen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
In einer Vereinbarung von 20. Dezember 1991 verzichtete die Ehefrau mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 auf die Auszahlung eines Teilbetrages von 2.500 DM monatlich aus ihrem Gehalt. Als Gegenleistung sagte ihr der Kläger eine sofort unverfallbare betriebliche Altersversorgung zu, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Ehefrau – also ab August 2003 – fällig werden, dann 2.370 DM monatlich betragen und bis zu ihrem Lebensende zahlbar sein sollte. In einer weiteren Erklärung vom 20. Dezember 1991 sprach der Kläger die Pensionszusage mit dem Zusatz „zum Dank für die Dienste, die Sie uns geleistet haben und im Vertrauen darauf, daß sie uns auch weiterhin die Treue halten werden” nochmals aus und bestimmte anschließend die konkreten Einzelheiten. Darin heißt es unter anderem, dass der Zusage als Dienstantritt der 1. Februar 1978 zugrundeliege. Außerdem sollte die Ehefrau bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Kanzlei wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Invalidenrente in Höhe von 100% der Alterspension nach Maßgabe der Pensionsordnung erhalten. Der Kläger behielt sich die Änderung seiner Zusage unter anderem für die Fälle vor, dass sich die wirtschaftliche Lage der Kanzlei nachhaltig so wesentlich verschlechtere, dass ihm die zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden könne oder dass sich die gesetzlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen so wesentlich ändern, dass die der Zusage zugrundeliegende Finanzplanung nicht mehr eingehalten werden könne.
Nach dem vorstehenden Muster bot der Kläger seinen übrigen Mitarbeitern ebenfalls die Gewährung einer Pensionszusage an; was diese jedoch ablehnten.
Der Kläger meldete die Pensionszusage zunächst nicht beim Pensionssicherungsverein an und holte dies erst im Einspruchsverfahren – Anfang 1996 – nach. Eine Rückdeckungsversicherung schloß er nicht ab. Nach seinen Angaben sollten die späteren Pensionen aus angesammeltem eigenen Vermögen – insbesondere dem Praxiswert – getragen werden. Ebenfalls im Einspruchsverfahren mit Vertrag vom 15. Januar 1996 verpfändete der Kläger ein Wertpapierdepot bei der A im Kurswert von seinerzeit 51.920 DM zur Sicherheit an seine Ehefrau.
Die B ermittelte in einem versicherungsmathematischem Gutachten den Teilwert der Pensionsverpflichtung zum 31. Dezember 1991 mit insgesamt 175.729 DM. In der Bilanz zum 31. Dezember 1991 bildete der Kläger erstmals eine Pensionsrückstellung, der er ein Drittel des vorbeze...