Tatbestand
Die Klägerin, eine Genossenschaft, war bis einschließlich … als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit. Ab … ist sie als Vermietungsgenossenschaft i. S. von § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG partiell mit den nichtbegünstigten Tätigkeiten steuerpflichtig, im übrigen aber generell steuerbefreit.
Da nichtbegünstigte Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG die Steuerbefreiung insgesamt ausschließen, wenn die Einnahmen hieraus 10 v. H. der Gesamteinnahmen übersteigen, gründete die Klägerin im Jahre … als alleinige Gesellschafterin die A-GmbH (GmbH) und übertrug ihr verschiedene der steuerlich nicht begünstigten Tätigkeiten. Unternehmensgegenstand der GmbH ist im wesentlichen die Beschaffung, Erschließung und Veräußerung von Grundstücken sowie die Errichtung, der Verkauf und die Bewirtschaftung von Wohn- und Geschäftshäusern.
Die Gründung der GmbH erfolgte mit Gesellschaftsvertrag vom … mit einem Stammkapital von 50.000 DM. Am … wurde eine Kapitalerhöhung um … DM auf … DM durchgeführt. Im Jahre … erfolgte eine weitere Kapitalerhöhung durch Umwandlung eines Gesellschafterdarlehens in Höhe von … DM auf ein Stammkapital von insgesamt … DM.
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für die Streitjahre folgendes Verhältnis der körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG zu den Gesamteinnahmen:
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steuerpflichtige |
Gesamteinnahmen |
steuerpflichtige |
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Einnahmen |
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Einnahmen in v.H. |
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der Gesamteinnahmen |
1992 |
… |
… |
3,41 |
1993 |
… |
… |
4,19 |
1994 |
… |
… |
5,23 |
Die Klägerin hat der GmbH in den Streitjahren zur Durchführung einer Baumaßnahme mit 12 Eigentumswohnungen, ein Darlehen gewährt, das in der Spitze mit … DM valutierte. Die hingegebenen Gelder stammen aus liquiden Mitteln, die die Klägerin durch die steuerfreie Vermietung von Wohnungen erwirtschaftete und entsprechend ihrer mittelfristigen Instandhaltungs- und Investitionsplanung bereithielt. Diese Mittel waren ursprünglich im Rahmen von Festgeldanlagen o. ä. angelegt worden.
Das Darlehensverhältnis zwischen der Klägerin und der GmbH gestaltete sich im wesentlichen wie folgt:
Die Klägerin hatte der GmbH für die am 27.04.1992 beginnende Baumaßnahme zunächst am 06.04.1992 ein Darlehen über … DM zugesagt, das mit 8,75 % jährlich zu verzinsen war. Hierzu heißt es in einem Schreiben des GmbH-Geschäftsführers und Mitglieds des Vorstandes der Klägerin vom 30.03.1992 an die übrigen Vorstandsmitglieder u.a.:
„Das vom Unterzeichner gegenüber der Firma H. vorgetragene Wunschangebot „gegen … DM netto” wurde nicht erreicht.
Der neue Angebotspreis erscheint zwar vertretbar, doch erfordert er auch eine beachtliche, von der GmbH nur mit Unterstützung ihrer Muttergesellschaft, erfüllbaren Forderung.”
Unter Nr. 7 der Niederschrift über die Vorstandssitzung der Klägerin vom 02.04.1992 heißt es u.a.:
„Herr … erläuterte den Sachverhalt, insbesondere unter Hinweis auf die Möglichkeit gegenüber der Firma H., einen Preisnachlaß zu erzielen, mit dem der Zinsertrag einer Festgeldanlage bei der … erwirtschaftet werden kann.”
Zu den Einzelheiten der Finanzierungskalkulation der Klägerin und der GmbH wird auf den weiteren Inhalt des Schreibens vom 30.03.1992 und die diesbezüglichen Erläuterungen von Herrn C. in der mündlichen Verhandlung verwiesen (Bl. 136 f der FG-Akten).
Die Darlehenszusage vom 06.04.1992 hat im wesentlichen folgenden Inhalt:
„… der Vorstand hat am 02.04.1992 … entschieden, Ihnen ein Darlehen in Höhe von … DM zum sofortigen Abruf zu folgenden Konditionen als Darlehen des Gesellschafters zur Verfügung zu stellen:
Die Verzinsung beträgt 8,75 % p. a. und damit dem derzeit für kurzfristige Festgeldanlagen bei der … entsprechenden Wert.
Das Darlehen ist spätestens eine Woche nach der Gesamtabnahme des Bauvorhabens zurückzuzahlen, es kann von Ihnen jedoch auch jederzeit in Teilbeträgen von mindestens … DM zurückgezahlt werden…
Die GmbH nahm das Darlehensangebot mit Schreiben vom 07.04.1992 an.
Mit Schreiben vom 22.10.1992 wurde der GmbH aufgrund mündlicher Anfrage und des Ergebnisses einer Sitzung des GmbH-Beirates vom 20.12.1992 ein weiteres Gesellschafterdarlehen gewährt.
In der Darlehenszusage vom 22.10.1992 heißt es u. a.:
„… aufgrund Ihres gestellten Antrages und der Befürwortung des Beirates, erklären wir uns hiermit bereit, Ihnen ein weiteres Darlehen in Höhe von … DM zur Zwischenfinanzierung Ihres Bauvorhabens, zur Verfügung zu stellen.
Das Darlehen kann in Teilbeträgen abgerufen werden und ist zum 30.04.1993 zurückzuzahlen. Vorzeitige Rückzahlungen sind jederzeit möglich.
Für die in Anspruch genommenen Beträge ist von Ihnen eine Verzinsung zu entrichten, die dem Zinssatz für drei Monatsgehälter entspricht, den die … uns bei Anlegung zu den jeweiligen Zeitpunkten gewähren würde …”
Zur Sicherung der Darlehen wurden zunächst keine Vereinbarungen getroffen. Erst mit Schreiben vom 04.11.1992 forderte die Klägerin unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Hinweis ihres Steuerberaters die GmbH zu einer Erklärung auf, ...