Entscheidungsstichwort (Thema)
§§ 13a, 13b ErbStG bei Übertragung von WG des SBV
Leitsatz (redaktionell)
1) Bei der Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern des SBV ist es für die Gewährung der Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG Voraussetzung, dass diese gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden.
2) Danach kommt eine Steuerbefreiung für die Übertragung eines Grundstück des SBV dann nicht zur Anwendung, wenn das Grundstück nicht gleichzeitig mit dem Kommanditanteil übertragen wird, weil (nur) die Übertragung des Kommanditanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschenkten als Kommanditist in das Handelsregister erfolgt.
Normenkette
ErbStG §§ 13b, 7; EStG § 15; ErbStG § 13a
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b Erbschaftsteuergesetz – ErbStG – auf den Wert des übertragenen Grundbesitzes im Zusammenhang mit der Übertragung des Kommanditanteils an der … A GmbH & Co. KG.
Der Vater des Klägers, A1, war neben der Komplementärin, der A1 Verwaltungs-GmbH, der alleinige Kommanditist der … A GmbH & Co. KG mit Sitz in B, G-Straße … – kurz KG – (HRA 1 des Amtsgerichts C). Zudem war der Vater des Klägers einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der A1 Verwaltungs-GmbH, ebenfalls mit vorgenanntem Sitz in B – kurz GmbH – (HRB 2 des Amtsgerichts C). Die KG war die alleinige, im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des Grundbesitzes G-Straße … in B, der einen Buchwert von 140.000 € auswies (Verkehrswert ca. 600.000 €).
Mit notariellem Vertrag vom ….12.2013 (Ur-Nr. 3 des Notars K / M) brachte der Vater des Klägers durch Übertragung und Abtretung seinen Anteil an der GmbH zu Buchwerten in die KG ein (B. § 1 des Vertrags). Sodann übertrug die KG das Eigentum an dem Grundbesitz G-Straße … in B auf den Vater des Klägers gegen Zahlung eines Betrags von 46.811 € für eine kleine freistehende Gewerbehalle (Fälligkeit 30.12.2013), der den Grundbesitz in sein Sonderbetriebsvermögen überführte (C. § 1 des Vertrags). Besitz, Nutzen und Lasten gingen zum 30.12.2013, 24.00 Uhr auf den Vater des Klägers über (C. § 3 des Vertrags).
Sodann übertrug der Vater des Klägers im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich durch Abtretung seinen gesamten Kommanditanteil in Höhe von 75.000 € an der KG auf seinen Sohn, den Kläger (D. I. § 1 des Vertrags). Die Anmeldung der Übertragung des Kommanditanteils zur Eintragung in das Handelsregister datiert vom ….12.2013.
Unter D. I. § 1 Nr. 3 und 4 des Vertrags regelten die Vertragsparteien folgendes:
„3. Die Übertragung und Abtretung erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Beginn des 01.01.2014, 00:01 Uhr „Übertragungsstichtag”), jedoch aus Haftungsgründen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Schenknehmers als Kommanditist der KG kraft Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister.
Vom Übertragungsstichtag bis zur Eintragung der Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister wird die übertragene Gesellschaftsbeteiligung an der KG vom Schenkgeber treuhänderisch gehalten.
4. Damit stehen dem Schenknehmer ab dem Übertragungsstichtag die mit dem Gesellschaftsanteil an der KG verbundenen Gesellschaftsrechte in der KG zu. Der Schenknehmer ist ab diesem Tag am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven der KG alleine beteiligt.”
Die Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge zum Handelsregister erfolgte ebenfalls am ….12.2013 und wurde am ….01.2014 im Handelsregister eingetragen (s. Handelsregisterauszug HRA 1 des Amtsgerichts C, Bl. 116 d. Gerichtsakten).
Schließlich schenkte der Vater des Klägers dem Kläger den in sein Sonderbetriebsvermögen überführten Grundbesitz G-Straße … in B (D. II. § 1 des Vertrags), der diesen ebenfalls in sein Sonderbetriebsvermögen überführte. Besitz, Nutzen und Lasten gingen am 01.01.2014, 00:01 Uhr auf den Sohn über (D. II. § 5 des Vertrags). Die Beteiligten waren sich einig über den Eigentumsübergang und bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch (D. II. § 8 Nr. 1 des Vertrags). Die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch sollte ohne Zwischeneintragung des Vaters vorgenommen werden (D. II. § 8 Nr. 1 des Vertrags).
Der Beklagte erließ mit Datum vom 15.12.2015 gegen den Kläger einen Schenkungsteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und setzte die Schenkungsteuer auf 22.000 € fest. Der Besteuerung legte er eine freigebige Zuwendung des Vaters des Klägers an den Kläger auf den 30.12.2013 im Wert des Grundbesitzes von 600.000 € zu Grunde. Den Wert des Grundstücks schätzte der Beklagte auf der Grundlage einer Beleihungswertermittlung vom 07.10.2008, welche einen Verkehrswert – ohne neue Gewerbehalle – in Höhe von 555.000 € auswies. Einen Freibetrag nach §§ 13a, 13b ErbStG gewährte er nicht.
Mit gleichem Datum erließ der Beklagte einen weiteren – nicht streitgegenständlichen – Schenkungsteuerbescheid auf den ….01.2014, mit dem er die Schenkung des KG-Anteils besteuerte. Insoweit...