Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzug größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden im letzten Jahr der Nutzungswertbesteuerung
Leitsatz (redaktionell)
1) Größerer Erhaltungsaufwand, den der Steuerpflichtige nach § 82 b Abs. 1 EStDV auf mehrere Jahre verteilt hat, ist im Falle selbstgenutzten Wohneigentums letztmals im VZ 1998 zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung im VZ 1999 ist nicht zulässig.
2) Der in 1998 noch nicht berücksichtigte Erhaltungsaufwand ist im VZ 1998 gemäß § 82b Abs. 2 Satz 2 EStDV in vollem Umfang zu berücksichtigen, da das Wohneigentum ab VZ 1999 mit Aufgabe der Nutzungswertbesteuerung nicht mehr der Einkunftserzielung dient.
Normenkette
EStDV § 82 b
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger größeren Erhaltungsaufwand für die von ihnen selbst genutzte Wohnung im Veranlagungszeitraum 1999 (Streitjahr) nach § 82 b EStDV abziehen können.
Die Kläger – zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten – sind Eigentümer eines in A belegenen Zweifamilienhauses mit einer Gesamtwohnfläche von … qm. Die … qm große Wohnung war im Streitjahr fremdvermietet, die andere – … qm große – Wohnung haben die Kläger zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1999 begehrten die Kläger uner anderem, in 1995 getätigte Erhaltungsaufwendungen von insgesamt … DM mit einem Teilbetrag von … DM nach § 82 b EStDV als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 31. Juli 1999 setzte der Beklagte Einkommensteuer i.H. von … DM gegen die Kläger fest. Bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (…) berücksichtigte er lediglich den auf die fremdvermietete Wohnung entfallenden Anteil (… DM) des als Erhaltungsaufwand geltend gemachten Abzugsbetrags. Zur Begründung führte er aus, durch den Wegfall der Nutzungswertbesteuerung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 könne über mehrere Jahre verteilter Erhaltungsaufwand über das Kalenderjahr 1998 hinaus nicht mehr abgezogen werden.
Mit ihrer nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren, (auch) den auf die selbstgenutzte Wohnung entfallenden Teil der in den Vorjahren entstandenen Erhaltungsaufwendungen (… DM) gemäß § 82 b EStDV als Werbungskosten abzuziehen, gerichtlich weiter. Zur Begründung tragen sie vor:
Soweit der Beklagte die geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen lediglich mit einem Prozentsatz berücksichtigt habe, der dem Anteil der fremdvermieteten Wohnung an der Gesamtwohnfläche des Hauses entspreche, sei der Bescheid rechtsfehlerhaft. Ihnen stehe ein aus § 82 b Abs. 2 EStDV analog abzuleitender Rechtsanspruch auf Anerkennung des gesamten Abzugsbetrags zu. Die Erhaltungsaufwendungen seien in 1995 und damit zu einer Zeit entstanden, als das Objekt in voller Höhe „prädestiniert” gewesen sei. Ihre zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung sei unzweifelhaft aus der sogenannten Nutzungswertbesteuerung herausgefallen, also i.S. dieser Vorschrift entnommen bzw. veräußert worden und werde nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt. Für diesen Fall schreibe § 82 b EStDV vor, dass im Jahr dieser Tatsache der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands als Werbungskosten abzusetzen sei. Das könne entgegen der Auffassung des Beklagten nur das Jahr 1999 sein, da in 1998 die Nutzungswertbesteuerung noch vorgenommen worden sei. Diese klare Gesetzesvorgabe könne durch das vom Beklagten herangezogene Schreiben des BMF (BStBl. I 1998, 1418), das – wie der Beklagte selbst eingeräumt habe – die Berücksichtigung des mitverbrauchten Erhaltungsaufwands im letzten Jahr (1998) lediglich „empfehle”, nicht aufgehoben werden.
Trotz des Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung blieben die früher getätigten Aufwendungen Werbungskosten. Diese müssten ebenso nachträglich zum Abzug zugelassen werden wie Schuldzinsen nach Aufgabe des Betriebs.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 31. Juli 1999 und Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung weitere … DM als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Er hält an seiner Auffassung fest, dass eine Berücksichtigung der auf die selbstgenutzte Wohnung entfallenden Erhaltungsaufwendungen in 1999 nicht (mehr) möglich sei.
Hierzu führt er aus: Nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG in der für 1998 gültigen Fassung könne der Steuerpflichtige die Nutzungswertbesteuerung für die eigengenutzte Wohnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG längstens bis zum Veranlagungszeitraum 1998 einschließlich fortführen. Ab 1999 sei ein Nutzungswert nicht mehr zu ermitteln mit der Folge, dass ab diesem Veranlagungszeitraum der Abzug sämtlicher der eigengenutzten Wohnung zuzuordnender, vor 1999 entstandener Aufwendungen entfalle. Eine Einkunftsermittlung finde für diese Wohnung wegen des Wegfalls der gesetzlichen Grundlage nicht mehr statt. Das gelte auch für alle in früheren Jahren getätigten größeren Erhaltungsaufwendungen, die abweichend von § 11 Abs. 2 ES...