Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschaffungskosten bei unentgeltlicher Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Überträgt ein Steuerpflichtiger seine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unentgeltlich auf eine Kapitalgesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter er ist, so ermitteln sich die Anschaffungskosten der Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft ohne Berücksichtigung des Teilwerts der übertragenen Anteile im Übertragungszeitpunkt.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1-2, 2 S. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 18.12.2001; Aktenzeichen VIII R 18/01) |
Tatbestand
Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der Firma A-GmbH. Die A-GmbH betrieb ein Schnellrestaurant in D. Die Beteiligung hielt der Kläger in seinem Privatvermögen.
Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 1991 gründete der Kläger die Firma S-GmbH, deren Anteile er ebenfalls als alleiniger Gesellschafter im Privatvermögen hielt. Mit notariellem Vertrag ebenfalls vom 23. Dezember 1991 übertrug der Kläger seine Anteile an der Firma A-GmbH unentgeltlich auf die am gleichen Tage gegründete S-GmbH.
Zum 1. Januar 1993 veräußerte die A-GmbH das von ihr betriebene Schnellrestaurant (Kaufvertrag vom 3. Dezember 1992) zu einem Kaufpreis von 2.400.000,– DM.
Am 28. Juni 1993 (Abschluß des notariellen Vertrages) veräußerte der Kläger seine Anteile an der S-GmbH zu einem Kaufpreis von 3.699.000,– DM an die ebenfalls bereits am 23. Dezember 1991 gegründete Firma D-GmbH. An der D-GmbH waren der Kläger zu 40 % und die Mutter des Klägers zu 60 % beteiligt.
Die S-GmbH wurde durch Gesellschafterbeschluß vom 12. November 1993 aufgelöst. Der Kläger wurde zum Liquidator bestellt.
Der Kläger ermittelte den Veräußerungsgewinn i.S.d. § 17 EStG aus dem Verkauf der wesentlichen Beteiligung an der S-GmbH in seiner Einkommensteuererklärung 1993 wie folgt:
Veräußerungserlös |
3.699.000,00 DM |
Anschaffungskosten |
-2.701.833,43 DM |
Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG |
997.166,57 DM |
Die Anschaffungskosten der veräußerten Geschäftsanteile wurden wie folgt ermittelt:
Veräußerungserlös für das Schnellrestaurant |
2.400.000,00 DM |
D. Stammkapital aus der Gründung |
40.000,00 DM |
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Anschaffungskosten für den Erwerb des Geschäftsanteils A. |
5.000,00 DM |
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Rentenzahlung G. |
223.279,20 DM |
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Übernahme Darlehn A. |
33.554,23 DM |
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Zwischensumme |
261.833,43 DM |
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261.833,43 DM |
Anschaffungskosten insgesamt |
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2.701.833,43 DM |
In den Einkommensteuerbescheiden 1993 vom 27. Juli 1995 und 15. August 1996 veranlagte das FA in diesem Punkt erklärungsgemäß jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Firmengruppe des Klägers durch das FA für Großbetriebsprüfung Aachen gelangte der Prüfer zu folgender Auffassung:
Zur Zeit bestünden nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Mai 1997, VIII B 108/96, BFH/NV R 1997, 462) ernsthafte Zweifel, wie eine im Jahr 1991 verdeckt eingelegte, im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung (hier an der A-GmbH) bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft (hier der S-GmbH) und beim Einlegenden zu bewerten sei und ob die stillen Reserven der eingelegten wesentlichen Beteiligung (hier 2,4 Mio. DM) im Rahmen einer kürzere Zeit nach der Einlage vorgenommenen Veräußerung der an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft bestehenden wesentlichen Beteiligung zu realisieren seien.
Nach Rücksprache mit der OFD vertrat der Prüfer die Ansicht, für die Zwischenschaltung der S-GmbH seien keine außer der Steuerersparnis dienenden sonstigen beachtlichen Gründe erkennbar. Die Zwischenschaltung der S-GmbH sei rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 42 AO erfolgt. Die gesamte Konstruktion habe im Ergebnis nur dazu gedient, die stillen Reserven der A-GmbH nicht zu realisieren. Diese Realisierung wäre jedoch bei unmittelbarer Veräußerung der Anteile der A-GmbH an die D-GmbH eingetreten.
Der Prüfer ermittelte einen Veräußerungsgewinn aus § 17 EStG i.H.v. 3.397.166,– DM, den er wie folgt errechnete:
Veräußerungserlös |
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3.699.000,00 DM |
ursprüngl. Anschaffungskosten der Anteile an der ADS GmbH s.o. |
40.000,00 |
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261.834,00 |
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-301.834,00 DM |
Veräußerungsgewinn § 17 EStG |
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3.397.166,00 DM |
Das FA schloss sich der Ansicht des Prüfers an und erließ am 15. April 1998 und 13. Mai 1998 geänderte Einkommensteuerbescheide für 1993. In diesen wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
Mit seinem Einspruch begehrte der Kläger den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der S-GmbH wieder i.H.v. 997.166,– DM zu berücksichtigen. Er machte hierzu geltend, der von der Finanzverwaltung angenommene Sachverhalt stimme mit dem tatsächlichen Lebenssachverhalt nicht überein. Er bestritt, dass bereits 1991 festgestanden habe, dass er das von der A-GmbH betriebene Schnellrestaurant habe veräußern müssen. Die Einschaltung der S-GmbH sei keineswegs rechtsmissbräuchlich gewesen.
Das Einspruchsverfahren war ohne Erfolg.
In der abweisenden Einspruchsentscheidung führte das FA u.a. aus, die unentgeltliche Übertragung der Anteile an der A-GmbH auf die neu gegründete S-GmbH durch den Kläger stelle eine verdec...