Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.03.1999; Aktenzeichen V R 39/98)

 

Tatbestand

Strittig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Altenwohn- und -pflegeheims.

Die Klägerin ist eine am ….1973 im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft. In einem „Treuhandvertrag”, dessen schriftliche Fassung vom ….1974 datiert, hat sie mit dem als gemeinnützig anerkannten „…” -nachfolgend Verein- folgendes vereinbart: Der Verein soll als Treuhänder im eigenen Namen, aber für Rechnung der Klägerin, auf einem ihm gehörenden Grundstück ein Altenwohn- und -pflegeheim errichten. Der Verein soll dabei im Außenverhältnis als Grundstückseigentümer und Bauherr auftreten, hat aber den Weisungen der Klägerin, insbesondere hinsichtlich der Planung des Bauvorhabens, Folge zu leisten. Die Klägerin verpflichtet sich im Gegenzug, den Verein von allen Ansprüchen, insbesondere von allen Verbindlichkeiten, die mit der Fremdfinanzierung des Projekts in Zusammenhang stehen (9o % der Bausumme von rund … DM), freizustellen, bzw. im Falle einer Inanspruchnahme Ersatz zu leisten. Die erforderlichen „Eigenmittel” in Höhe von 10 % der Bausumme soll die Klägerin aus dem von ihr eingesammelten Kommanditkapital zur Verfügung stellen. Das errichtete Altenheim soll vom Verein pachtweise genutzt und in eigener Regie betrieben werden, und zwar „für eine Pacht, die ausreicht, sämtliche vom Treugeber dem Treuhänder für dessen Treuhandverwaltung vorgelegten Ausgaben zu bestreiten”.

Wegen weiterer Einzelheiten der vertraglichen Gestaltungen und der mit dem Treuhandvertrag verfolgten Zwecke wird auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage in Sachen 8 K 7o7/93 verwiesen, welches sich mit der einheitlichen und gesonderten Feststellung der von der Klägerin erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung befaßt (Treuhandvertrag s. Bl. 18o-183 in 8 K 7o7/93).

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei wirtschaftliche Eigentümerin und Bauherrin des Altenheims. Dies ergebe sich aus dem Treuhandvertrag. Sie hat die Herstellungskosten als „Bauten auf fremden Grundstücken” in ihren Bilanzen aktiviert und die Darlehensverbindlichkeiten passiviert. Baubetreuungskosten, Zinsen und AfA nach § 7 Abs. 5 EStG hat sie als Aufwand verbucht. Im Dezember 1975 wurde der erste Bauabschnitt (Altenwohnheim) fertiggestellt, im November 1976 der 2. Bauabschnitt (Pflegeheim) und in 1977 der 3. Bauabschnitt (als Schwesternheim geplant, später jedoch ebenfalls als Altenwohnheim genutzt). Im Januar 1976 erfolgten die ersten Belegungen. Seitdem weist die Klägerin vom Verein geschuldete Pachtzinsen in ihren Gewinn- und Verlustrechnungen als Erträge bzw. in der Umsatzsteuererklärung für 1976 als Erlös aus. Für steuerliche Zwecke wird das Ergebnis zwecks Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in eine Einnahme-/Überschußrechnung umgerechnet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die von der Klägerin vorgelegten Bilanzberichte nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Inanspruchnahme von Vorsteuern aus den Rechnungen über die Bauleistungen war zunächst nach Angaben der Klägerin konzeptionell nicht vorgesehen. Erst als sich herausstellte, daß statt des benötigten Kommanditkapitals von … DM nur ein solches von … DM plaziert werden konnte, beantragte die Klägerin zum Ausgleich der entstandenen Finanzierungslücke den Vorsteuerabzug und erklärte mit ihren am ….1976 beim Finanzamt -FA- … eingegangenen Umsatzsteuererklärungen für 1973 und 1974, bzw. vom ….1976 für 1975, bzw. vom ….1978 für 1976 folgende Besteuerungsgrundlagen:

Erlöse

USt

Vorsteuern

Zahllast

(Pachteinnahmen)

1973

1974

1975

1976

Das FA … veranlagte zunächst erklärungsgemäß mit nach § 1oo Abs. 2 der Reichsabgabenordnung -RAO- vorläufigen Bescheiden vom ….1976 und ….1976 für 1973 – 1975. Die Veranlagung für 1976 wurde zunächst zurückgestellt bis zum Abschluß einer Betriebsprüfung. Diese wurde am ….1979 begonnen und mit Bericht vom ….1981 abgeschlossen.

Der Betriebsprüfer stellte folgendes fest: Der Verein hatte die Grundstücke bereits am ….1972 im eigenen Namen erworben (Bl. 21o-231 in 8 K 7o7/93; finanziert durch ein Darlehen des Gründungskommanditisten der Klägerin, Bl. 198 in 8 K 7o7/93, der zugleich 1. Vorsitzender des Vereins war). Der Verein hatte schon am ….1972 im eigenen Namen Bauherren-Betreuer-Verträge mit der … GmbH (im folgenden … GmbH) über die Errichtung der ersten beiden Bauabschnitte, bzw. am … über eine Großküche mit Versorgungseinrichtungen und Innenausstattung sämtlicher Altenheim- und Personalplätze abgeschlossen (Anlage 3 zum BP-Bericht). Er hatte die erforderlichen Baugenehmigungen für die Errichtung der Gebäude im eigenen Namen schon am ….1972 beantragt und am ….1973 erhalten (Bl. 232-246 in 8 K 7o7/93; Abnahmescheine s. Bl. 247-251 in 8 K 7o7/93), sowie Kreditmittel in Form von öffentlichen zinslosen Darlehen und (normalen) Bankdarlehen beantragt und gegen dingliche Absicherung auf den Grundstücken zugesagt bekommen. Die öffentlichen Baudarlehen waren z.T. unter der Auflage eines Belegungsrechtes zug...

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