Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten eines Fremdsprachenkurses als Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Der Erwerb von Grundkenntnissen in einer bestimmten gängigen Fremdsprache ist nur dann überwiegend beruflich veranlasst, wenn zwischen der jeweiligen Fremdsprache und der beruflichen Tätigkeit ein konkreter sachlicher und enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Dieses ist nicht der Fall, wenn die Fremdsprachenkenntnisse lediglich im Hinblick auf eine erst in der Zukunft angestrebte berufliche Veränderung erworben werden.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Kosten des Klägers für einen Französischkurs als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Der Kläger ist Maschinenbautechniker bei der Firma ………GmbH & Co. KG, Werk ……… Sie gehört zu einem französischen Konzern, der in Deutschland Konstruktions- und Produktionsstätten hat. In der Einkommensteuererklärung 1991 machte der Kläger u. a. Aufwendungen für einen Französisch-Sprachkurs in Höhe von 1.811,– DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte versagte den Abzug, weil nach seiner Auffassung eine berufliche Veranlassung nicht erkennbar sei bzw. nicht nachgewiesen worden sei.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 13.01.1993 legte der Kläger Einspruch ein und trug vor, die Teilnahme an dem Französisch-Sprachkurs sei sehr wohl beruflich bedingt gewesen. Hierzu führte der Kläger an, er sei in einem französischen Konzern tätig; daher sei es für sein berufliches Weiterkommen zwingend notwendig gewesen, diesen Französisch-Sprachkurs zu belegen. Das berufliche Weiterkommen fände seine Grenzen in der örtlichen Niederlassung des Konzerns. Mehr als Leiter der örtlichen Konstruktionsabteilung könne man dort nicht werden. Um in diesem Konzern auf der Karriereleiter aufzusteigen und evtl. in den Bereich der Technologieforschung und Entwicklung vorzudringen, müsse eine weitergehende Tätigkeit in der Konzernzentrale angestrebt werden. Dieses setzte wiederum eingehende französische Sprachkenntnisse voraus.
Zum Nachweis der beruflichen Veranlassung der umstrittenen Kosten ist die Vernehmung des Klägers als Beteiligter angeboten worden. Der Kläger trägt außerdem vor, er sei zum Kfz-Mechaniker ausgebildet worden, sei Berufssoldat gewesen und habe dann eine Aus- und Weiterbildung im Maschinenbaubereich bis hin zur Technikerausbildung absolviert. Erst jetzt, seit er in einem französischen Betrieb eine vielversprechende Stellung innehabe, die er ausbauen wolle, erlerne er die französische Sprache.
Demgegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung, daß Aufwendungen für einen Lehrgang, der lediglich Grundkenntnisse einer gängigen Sprache vermittelt habe, nicht als Werbungskosten abziehbar seien. Im übrigen sei beim Erlernen einer Fremdsprache stets auch die allgemeine Lebensführung betroffen. Solche gemischte Aufwendungen seien nach § 12 Nr. 1 EStG in aller Regel nicht abziehbar, auch wenn sie der Förderung des Berufs dienten. Nur ausnahmsweise könne das Erlernen einer Fremdsprache als Fortbildung in einem bestimmten Beruf angesehen werden, wenn ein konkreter Bezug zu der Berufstätigkeit gegeben sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 24.04.1992 – VI R 141/89, BStBl II 1992, 666).
Der konkrete Zusammenhang der Aufwendungen des Klägers für den Französisch-Sprachkurs mit der beruflichen Tätigkeit sei im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Die Kläger hätten nicht im einzelnen dargelegt und nachgewiesen, daß der Sprachkurs durch die besonderen Belange des Berufs des Klägers und durch seine spezielle Tätigkeit veranlaßt gewesen sei und damit private persönliche Interessen soweit verdrängt worden seien, daß sie als unerheblich anzusehen seien.
Durch Senatsbeschluß vom 09.06.1994 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Durch Beschluß vom 25.08.1998 ist über die Behauptung der Kläger, die Aufwendungen für den Französisch-Sprachkurs seien durch den Beruf des Klägers veranlaßt gewesen, die Vernehmung des Klägers als Beteiligter angeordnet worden. Bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger bekundet, daß er im September 1989 in die Firma…………, Deutschland, eingetreten und dort nach einem 3-Monatsvertrag und im Anschluß daran aufgrund eines 18-Monatsvertrags mit der Perspektive einer Festanstellung tätig gewesen sei. Als es zur Festanstellung gekommen sei, habe er bereits ein Jahr Berufserfahrung gehabt und es habe sich für ihn abgezeichnet, daß er der französischen Sprache habe mächtig sein müssen, um irgendwann einmal die Position eines Abteilungsleiters in dieser Firma zu erreichen. Bei seinen beruflichen Vorstellungen habe er zunächst an ein Weiterkommen in Deutschland gedacht. Dies habe jedoch eine mindestens einmalige Teilnahme an wöchentlichen Besprechungen vorausgesetzt, die in französischer Sprache geführt worden seien. ...