Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortsetzungsfeststellungsklage

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Als berechtigtes Interesse i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO für eine Fortsetzungsfeststellungsklage genügt jedes konkrete, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art.

2) Ein besonderes Feststellungsinteresse kann angenommen werden, wenn die Klage zum Zweck der Beseitigung von Folgen einer aufgehobenen Pfändungsverfügung erhoben wird. Dies gilt erst recht für den Fall, dass die Pfändungsverfügung vollzogen, mithin die gepfändete Forderung verwertet hat, und die Folgen der durchgeführten Vollstreckung beseitigt werden sollen.

3) Ein besonderes Feststellungsinteresse besteht nicht schon deswegen, weil das FA eine Pfändung trotz gewährter Aussetzung der Vollziehung ausgebracht hat.

 

Normenkette

AO § 37 Abs. 2, §§ 251, 309; ErbStG 2009 § 13a Abs. 4; FGO § 100 Abs. 1 S. 4

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Gericht die Feststellung, dass eine vor Klageerhebung erledigte Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten rechtswidrig war.

Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt. Er hatte am 05. Dezember 2008 Rückstände betreffend mehrere Steuerarten und Nebenabgaben verschiedener Jahre. Für vom Beklagten als vollstreckbar angesehen Rückstände in Höhe von insgesamt … Euro erließ der Beklagte an diesem Tage eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der E-Bank AG, insbesondere das Konto mit der Nr. … betreffend. Die Bank bestätigte die Zustellung dieser Verfügung am 10. Dezember 2008 und zahlte Ende Februar sowie im April 2009 an den Beklagten. Dieser verbuchte die Zahlung u. a. auf Beträge, von denen der Kläger der Ansicht ist, es habe eine Aussetzung der Vollziehung bestanden.

Der Kläger hatte wegen Einkommensteuer 1992 seit 1999 unter dem Aktenzeichen 3 K 1536/99 einen Prozess beim FG Köln geführt, der im September 2006 durch Klagerücknahme abgeschlossen worden ist.

Gegen einen während dieses Klageverfahrens vom damals für den Kläger zuständigen FA L erlassenen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1992 vom 22. September 2004 legte der Kläger Einspruch ein und stellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1992 nebst Nebenabgaben beim FG Köln (Az.: 3 V 1402/05). Auf Hinweis des damals zuständigen Berichterstatters erließ das FA L am 21. September 2005 eine Verfügung über eine Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1992 nebst Nebenabgaben in Höhe von insgesamt … Euro. Das gerichtliche Antragsverfahren wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in 2005 beendet.

Über die Andauer dieser Aussetzung der Vollziehung bestand Streit zwischen den Beteiligten.

Der Kläger beantragte am 12. Dezember 2008 bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1992 nebst Nebenabgaben. Das FG Köln wies den Antrag mit Beschluss vom 14. April 2009 15 V 4214/08 zurück.

Gegen die oben erwähnte Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 05. Dezember 2008, die nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, legte der Kläger mit einem am 04. Februar 2009 eingegangenen Fax Einspruch ein und beantragte deren Aussetzung der Vollziehung mit Hinweis auf die Verfügung des FA L. Der Beklagte lehnte die Aussetzung der Vollziehung mit Verfügung vom 10. Februar 2009 ab, da die Aussetzung der Vollziehung aufgrund der Klagerücknahme im Verfahren 3 K 1536/99 beendet sei.

Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Pfändungsverfügung bei Gericht stellte der Kläger nicht.

Der Beklagte verwarf den o. g. Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch eine Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2009 als unzulässig, da keine Beschwer des Klägers mehr bestehe; die Rückstände seien ausgeglichen.

Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der o. g. Pfändungs- und Einziehungsverfügung begehrt. Er begründet seine Klage damit, dass der Beklagte wegen der seiner Ansicht nach noch bestehenden Aussetzung der Vollziehung aufgrund der Verfügung des FA L nicht habe vollstrecken dürfen. Die Zahlung auf die Rückstände sei nicht freiwillig erfolgt; darum sei immer noch eine Beschwer gegeben.

Der Kläger hat zunächst sinngemäß beantragt,

festzustellen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 05. Dezember 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2009 rechtswidrig war.

In der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2009 hat der Kläger auf Hinweis des Gerichts die Klage eingeschränkt und zur Zulässigkeit ausgeführt, er bezwecke mit dem Feststellungsantrag die Rückzahlung der seiner Meinung nach ausgesetzten Beträge zu erreichen.

Der Kläger beantragt nunmehr noch,

festzustellen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten gegenüber der E-Bank AG vom 05.12.2008 in Höhe der Beträge, für die laut der Verfügung des FA L vom 21.09.2005 Aussetzung der Vollziehung gewährt war, rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die Vollstreckung sei nicht ...

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