Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Werbungskostenabzug für Ausbildung als Verkehrsflugzeugführer
Leitsatz (redaktionell)
1) Aufwendungen für eine Ausbildung als Verkehrsflugzeugführer sind für VZ ab 2004 keine vorweggenommenen Werbungskosten.
2) § 9 Abs. 6 i. V. mit § 52 Abs. 23d Satz 5 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG vom 07.12.2011 ist verfassungsgemäß.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 6, § 52 Abs. 23d S. 5, § 9 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die vom Kläger aufgewandten Kosten für seine Ausbildung als Verkehrsflugzeugführer als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Der 1986 geborene Kläger ist seit dem 31.03.2010 als Flugzeugführer bei der Firma A GmbH nichtselbständig tätig. Er begann seine Ausbildung als Verkehrsflugzeugführer im Jahre 2007, wobei es sich hierbei für ihn um die erstmalige Berufsausbildung handelte. Hierzu schloss er am ….07.2007 mit der B GmbH (im Folgenden: B) einen „Schu-lungsvertrag”, dessen Vertragsgegenstand nach § 1 des Vertrages die fliegerische Grundschulung des Klägers zum Flugzeugführer nach den Standards der B1 AG durch die B war. Nach § 10 Abs. 1 des Vertrages hatte der Kläger von den Gesamtkosten einen Eigenanteil von 40.903 EUR zu tragen, der 12 Monate nach Schulungsbeginn fällig wurde. Die restlichen Kosten der Schulung sollten von der B1 AG getragen werden. Nach § 10 Abs. 2 des Vertrages war der Kläger verpflichtet, die entstandenen Schulungskosten je nach Schulungsstand bis zur Höhe des zuvor genannten Eigenanteils zu tragen, wenn das Schulungsverhältnis aus vom Kläger zu vertretenden Gründen vorzeitig endete. Während § 3 des Vertrages die von der B zu erbringenden Schulungsleistungen umschreibt, verpflichtete sich der Kläger in § 5 („Rechte und Pflichten”) Abs. 3, an allen Schulungsveranstaltungen teilzunehmen, die Ausbildungsleitung bei Fernbleiben unter Angabe von Gründen unverzüglich zu benachrichtigen und bei Erkrankung gemäß der Anlage 1 zu verfahren. Danach war der Kläger bei Erkrankungen verpflichtet, spätestens am 4. Tag des Fernbleibens eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Außerdem war der Kläger nach Abs. 4 berechtigt, die in Anlage 2 „Nebenleistungen” aufgeführten Leistungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Nach dieser Anlage übernahm die B für den Ausbildungsabschnitt, der in C (USA) stattfinden sollte, die Kosten für Hin- und Rückflug, Visum, Transfer zum Trainingszentrum und Unterkunft, außerdem bezuschusste er die Kantinenverpflegung in D (Deutschland) und C, übernahm die Prüfungs- und Lizenzgebühren, die Kosten für etwaige zusätzlich erforderliche Trainingsstunden sowie die Kosten für die medizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen. Ferner bestimmt § 13 des Vertrages, dass dem Kläger nach dem Erwerb des Luftfahrerscheins für Berufspiloten mit Instrumentenflug-berechtigung und erfolgreicher Schulung zum theoretischen ATPL von einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag” fällt, im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einer dieser Gesellschaften ein Schulungsvertrag für die praktische und theoretische Schulung zum Erwerb der Musterberechtigung für ein Flugzeugmuster, das bei dieser Gesellschaft geflogen wird, angeboten werde, sofern ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei einer dieser Gesellschaften ausgewiesen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.
Ebenfalls am 09.07.2007 schloss der Kläger mit der Deutschen B1 AG einen „Darle-hensvertrag zum Schulungsvertrag” über 40.903 EUR zum Zweck der Zahlung des Eigen-anteils gemäß dem vorgenannten Schulungsvertrag. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte entsprechend der Fälligkeit des Eigenanteils 12 Monate nach Schulungsbeginn unmittelbar an die B. Nach § 3 des Darlehensvertrages wurde der Darlehensbetrag für die Dauer der Schulung und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des B-Konzerns entsprechend § 10 Abs. 2 des Schulungsvertrages zins- und tilgungsfrei gestellt. Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Vertrag Bezug genommen.
Der Kläger machte im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für 2007 und 2008 die ihm für die Pilotenausbildung entstandenen Aufwendungen in Höhe von 5.969 EUR bzw. 50.979 EUR als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 24.02.2012 die Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes auf den 31.12.2007 ab. Für 2008 erließ er am 02.02.2011 einen Einkommensteuerbescheid, in dem keine Werbungskosten berücksichtigt, sondern Berufsausbildungskosten in Höhe von 4000 EUR als Sonderausgaben abgezogen wurden.
Die gegen diese Bescheide gerichteten Einsprüche wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidungen vom 12.06.2012 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger die Ansicht vertritt, das...