Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei teilweiser Tätigkeit eines selbstständigen Boxtrainers im Ausland
Leitsatz (redaktionell)
1. Wer auf selbstständiger Basis für einen Boxveranstalter das Training der Boxsportler, deren Vorbereitung auf die jeweiligen Boxkämpfe sowie die sportliche Betreuung in Trainings- und Wettkampfbelangen übernimmt und dabei im In- und im Ausland tätig wird, erbringt ein Bündel von Trainings- und Betreuungsleistungen, dessen Leistungserbringung auch nicht auf einzelne Veranstaltungen oder Zeitabschnitte im In- und Ausland aufgeteilt werden kann. Für derartige Trainer- und Betreuungsleistungen bestimmt sich der Ort der Leistung daher nach § 3a Abs. 1 und nicht nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG in der vor dem 1.1.2010 gültigen Fassung, wenn der Trainer weder ein Unternehmen noch eine Betriebsstätte an den jeweiligen Wettkampforten hat.
2. Die Tätigkeit eines Boxtrainers ist individuell beratend, aber nicht abstrakt „unterrichtend” und auch nicht „sportlich” i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG in der vor 2010 gültigen Fassung. Den in dieser Vorschrift aufgezählten Tätigkeiten ist gemeinsam, dass sie typischerweise im Rahmen von punktuellen Veranstaltungen gegenüber einer Vielzahl von Leistungsempfängern erbracht werden, so dass sie am Leistungsort bewirkt werden.
3. Der Trainer hat im Ausland keinen Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere keine feste Niederlassung, wenn er an den Wettkampforten lediglich im Rahmen seiner Trainingstätigkeit, nicht aber in der Bestimmung über die Sachmittel, das Personal und die Räumlichkeiten frei ist.
Normenkette
UStG 2007 § 3a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 9; MwStSystRL Art. 43; MwStVO Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 7.077,43 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seine Leistungen teilweise im Ausland erbracht hat.
Der Kläger ist Boxtrainer. In den Streitjahren war er als Trainer für die A in B tätig. Grundlage seiner Tätigkeit war eine Vereinbarung vom 01. November 2005.
Danach sollte der Kläger Box-Sportler trainieren und diese insbesondere auf ihre jeweiligen Box-Kämpfe vorbereiten. Der Kläger sollte auf Basis eines freien Mitarbeiterverhältnisses die Boxer im Trainings- und Wettkampfbelangen sportlich betreuen. Dabei sollte dem Kläger nur eine angemessene Anzahl von Boxern zugeteilt werden, um sicherzustellen, dass diesen eine bestmögliche Trainings- und Wettkampfbetreuung zuteil wird.
Nach Abschnitt 1 des Vertrages hat der Trainer das Recht, seine Dienste den Boxern anzubieten, die von A in ihren sportlichen Angelegenheiten betreut werden. Der Trainer sollte den Umfang seiner Tätigkeit frei mit den Boxern bestimmen, wobei gewährleistet sein musste, dass die Boxer in angemessenen und gut trainierten Zustand gehalten und in Abstimmung mit A auf die jeweiligen Box-Kämpfe vorbereitet werden. Der Trainer unterlag keinem Weisungs- und Direktionsrecht seitens A hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt seiner Tätigkeit. Die A sollte den Trainern Trainingsräume zur Verfügung stellen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten sollten dem Trainer separat in Rechnung gestellt werden, wobei die vom Trainer an A zu zahlende anteilige monatliche Miete für sämtliche der von ihm betreuten Boxer insgesamt 250,00 EUR betragen sollte.
Nach Ziffer 2.1 der Vereinbarung sollte der Trainer für einen betreuten Boxer monatlich … EUR pro betreutem Boxer erhalten, ab zwei betreuten Boxern jeweils … EUR und ab drei betreuten Boxern jeweils … EUR. Das Honorar sollte aufgrund von Rechnungen des Trainers gezahlt werden, die am Ende eines jeden Monats vorgelegt werden sollten. Der Honoraranspruch bestand jeweils nur für den Zeitraum, in denen der Trainer die Boxer tatsächlich betreut hat. Eine Betreuung sollte nur dann vorliegen, wenn der Trainer den Boxer mindestens für die Dauer eines Monats regelmäßig trainiert.
Nach Abschnitt 2.2 der Vereinbarung sollte der Trainer zusätzlich zu den unter Ziffer 2.1 vereinbarten monatlichen Honoraren pro Titel-Kampf eines von ihm betreuten Boxers (Weltmeisterschafts- und Europameisterschaftskämpfe) als Honorar eine Provision i. H. v. 5 % der Netto-Kampf-Börse des jeweiligen Boxers nach Abzug von A vertraglichen Provisionsansprüchen gegenüber dem Boxer erhalten.
Der Trainer sollte sämtliche Kosten und Aufwendungen (z. B. Hotel, Flug), die ihm bei der Umsetzung des Vertrages entstehen, selbst tragen. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz sollte nicht bestehen.
Der Kläger stellte in den Streitjahren „für die Trainertätigkeit in der Vorbereitung … gemäß Vereinbarung vom 00.00.2005 Nummer 2.2” Anteile an den Kampfbörsen sowie Festbeträge aus den Kämpfen der Boxer C (D am 00.00.2008, Rechnung vom 00.00.2008), E (F a...