Entscheidungsstichwort (Thema)
Kirchensteuer 1992
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt … DM.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Kirchensteuer für 1992.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1992 trugen die … bzw. … geborenen Kläger handschriftlich in den Zeilen 72 und 73 des Mantelbogens ESt 1 A unter Religion „ev.” ein.
Durch den mit dem Einkommensteuerbescheid vom 24. September 1993 verbundenen Kirchensteuerbescheid setzte der Beklagte eine Kirchensteuer in Höhe von … DM fest. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 20. Oktober 1993. Darin trugen die Kläger vor, daß sie niemals einer Religion angehört hätten.
Bei der Eintragung auf dem Erklärungsbogen müsse ein Fehler unterlaufen sein. Sie wüßten nicht, welcher Religion sie angehören sollten und könnten deshalb auch keine Austrittserklärung abgeben. Beide Kläger seien bereits 1961 aus der Kirche ausgetreten und seitdem konfessionslos. Unterlagen seien nicht mehr auffindbar.
In der zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom … führte der Beklagte im wesentlichen aus, daß die Kläger und nicht die Kirche die Nachweispflicht der Konfessionslosigkeit träfe. Die Kläger seien unstrittig getauft und bisher nicht nach den für den Austritt gültigen Vorschriften aus der Kirche ausgetreten. Somit sei die Kirchensteuer für 1992 in zutreffender Weise festgesetzt und erhoben worden.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Kläger weiterhin geltend machen, keiner Religionsgemeinschaft anzugehören. Sie hätten in ihrem ganzen Leben noch nie Kirchensteuer gezahlt. Auf die schriftliche Anfrage des Gerichts, ob sie getauft seien und ob sie hierüber Unterlagen hätten, antworteten die Kläger, daß sich in ihrem Besitz keine Unterlagen über ihre Taufe befänden. Ihre verstorbenen Eltern hätten ihnen geraten, falls mal etwas mit „Kirche” komme, dann evangelisch einzutragen. Dieses hätten sie zu DDR-Zeiten auch stets getan. So z. B. am Anfang ihrer Ehe im Jahre 1961. Hierauf hätten sie eine Aufforderung zur Begleichung der Kirchensteuer erhalten. Daraufhin hätten sie ein Schreiben aufgesetzt und mitgeteilt, daß sie nicht gewillt seien, Kirchensteuer zu bezahlen. Das Schreiben habe dokumentieren sollen, daß sie nichts mit der Kirche zu tun haben wollten und sollte gleichzeitig als Austrittserklärung dienen. Damit sei für die Kläger der Fall erledigt gewesen und sie seien nicht weiter behelligt worden. Beim Ausfüllen der Einkommensteuererklärung für 1992 hätten sie nicht darüber nachgedacht, welche Auswirkung dieses „ev.” für sie haben würde.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Bescheid über Kirchensteuer für 1992 vom 24. September 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. März 1994 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich auf die Gründe seiner zurückweisenden Einspruchsentscheidung, betrachtet die Klage als unbegründet und hält insbesondere das von den Klägern angeführte Schreiben von 1961 nicht für einen wirksamen Kirchenaustritt.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung im wesentlichen vor, daß die durch die Unterschriften der Kläger als wahrheitsgemäß bestätigte Konfessionsangabe in der Einkommensteuererklärung eine Indizfunktion für die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche habe. Da es eine „freischwebende” evangelische Bekenntnis Zugehörigkeit ohne Mitgliedschaft in einer konkreten Kirche nicht geben könne, sei die Angabe für die Zuordnung zu einer solchen rechtserheblich. Eine Prüfung der Angaben zur Person und damit zur Religionszugehörigkeit bedürfe weder steuerrechtlicher Fachkenntnisse noch eingehenden Aktenstudiums und müsse jedem Steuerpflichtigen zugemutet werden können. Indem die Kläger freiwillig Auskunft über ihren Bekenntnisstand gegeben hätten, hätten sie sich für die Mitgliedschaft in der Landeskirche erklärt. Daher obliege ihnen nunmehr die Beweispflicht für die Behauptung, kein Mitglied der Landeskirche zu sein. Für die Beurteilung der Mitgliedschaft sei das innerkirchliche Mitgliedschaftsrecht maßgebend. Dieses basiere auf den drei Kriterien Taufe, Bekenntnis und Wohnsitz. Ein Austritt bedeute die Loslösung vom Bekenntnis, die nach außen zu dokumentieren sei. Bis zum formgerecht vollzogenen und nur dadurch wirksam erfolgten Austritt seien die Kläger weiterhin Kirchenmitglieder.
Ein Austritt durch ein Schreiben an ein Kirchensteueramt im Jahre 1961 sei nicht möglich gewesen. Er hätte nur durch Erklärung gegenüber einem Gericht oder als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form bei den Staatlichen Notariaten erfolgen können. Die Kirche habe zu DDR-Zeiten keine Möglichkeit gehabt, die Kirchensteuererhebung durchzusetzen. Deshalb habe man nach erfolgloser Mahnung von weiteren Mahnungen abgesehen und auf einer Karteikarte „ruhendes Verhältnis” vermerkt. Das sei aber nicht mit einem Austritt gleichzusetzen. Auch ein...