rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer durch Sammelbuchung eingebuchten Ansparrücklage für mehrere Wirtschaftsgüter bei Dokumentation der einzelnen Wirtschaftsgüter in einem zu den Steuerunterlagen genommenen Investitionsplan
Leitsatz (redaktionell)
1. Die für die Anerkennung einer Ansparrücklage bei geplanter Anschaffung mehrerer Wirtschaftsgüter erforderliche Nachvollziehbarkeit in der Buchführung ist auch dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige einen Investitionsplan mit den erforderlichen Angaben (Bezeichnung der einzelnen Wirtschaftsgüter, jeweils vorgesehene Anschaffungskosten, geplantes Investitionsjahr, Höhe der Rücklage je einzelnes Wirtschaftsgut, Gesamtrücklage) zu seinen steuerlichen Unterlagen genommen hat und anschließend nicht getrennt je eine Einzelrücklage pro Wirtschaftsgut gebucht, sondern lediglich eine Sammelbuchung in Höhe der Gesamtrücklage vorgenommen worden ist (Abgrenzung zum BFH v. 11.10.2007, X R 1/06; Anschluss an BMF v. 30.10.2007, IV B 2-S 2139-b/07/0001, 2007/0483907).
2. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung werden durch den vom Kläger als Eigenbeleg vorgelegten Investitionsplan nicht deshalb verletzt, weil der zunächst dem Prüfer vorgelegte Beleg keinen Buchungssatz enthielt. Eine ordnungsgemäße Buchführung muss so beschaffen sein, dass der Betriebsprüfer innerhalb angemessener Zeit einen Überblick erlangen kann (§ 145 Abs. 1 AO). Das war hier offensichtlich der Fall, da der Investitionsplan zum Prüfungsbeginn vorgelegt worden ist. Formelle Mängel führen nur dann zum Verlust der Beweiskraft, wenn die Nachprüfung innerhalb angemessener Zeit nicht gewährleistet ist.
Normenkette
EStG 1999 § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 3
Tenor
Abweichend von den geänderten Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheiden für 2000 vom … September 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … Februar 2005 ist bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gewinn aufgrund einer Ansparabschreibung gemäß § 7 g Abs. 3 EStG i. H. v. 300.000,00 DM zu vermindern, abweichend von den geänderten Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheiden für 2001 vom … September 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … Februar 2005 ist bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gewinn in Höhe der aufgelösten Ansparabschreibung von 120.325,00 DM und der außerbilanziellen Hinzurechnung gemäß § 7 g Abs. 5 EStG um 4.200,15 DM zu erhöhen sowie um Sonderabschreibungen nach § 7 g Abs. 1, 2 EStG i. H. v. 19.104,00 DM zu mindern, abweichend von den geänderten Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheiden für 2002 vom … September 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … Februar 2005 ist bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gewinn in Höhe der aufgelösten Ansparabschreibung von 91.866,37 EUR und der außerbilanziellen Hinzurechnung gemäß § 7 g Abs. 5 EStG um 3.487,00 EUR zu erhöhen sowie um Sonderabschreibungen nach § 7 g Abs. 1, 2 EStG i. H. v. 21.125,00 EUR zu vermindern.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträg 142.424,00 EUR.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Zulässigkeit der Bildung einer Ansparabschreibung (§ 7 g Abs. 3 EStG in der im Jahr 2000 geltenden Fassung) im Jahr 2000 und die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen (§ 7 g Abs. 2 EStG in der in den Jahren 2000 bis 2002 geltenden Fassung) streitig.
Der im Jahr 1937 geborene Kläger ist von Beruf Konditormeister. Die im Jahr 1944 geborene Klägerin übte in den Streitjahren den Beruf der Buchhalterin aus. Der Kläger betrieb in S. als Einzelunternehmer eine Bäckerei und Konditorei. Die Kläger erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger gab am … Februar 2002 seine Gewerbesteuererklärung und die Kläger gaben am selben Tag ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 beim Beklagten ab. In der Anlage GSE erklärten sie aus dem Betrieb der Konditorei einen Gewinn i. H. v. 812.008,00 DM, den der Kläger nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 EStG ermittelt hatte. Im zugleich eingereichten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 wird in der Bilanz bei den Passiva ein Sonderposten mit Rücklageanteil i. H. v. 300.000,00 DM ausgewiesen. Im Anhang und Kontennachweis findet sich dazu die Erläuterung, dass in der angegebenen Höhe für künftige Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen ein Sonderposten nach § 7 g (3) EStG gebildet worden sei.
Bei den Veranlagungsarbeiten wurde vom Beklagten auf dem Mantelbogen handschriftlich „Anspar-AfA wegen So-AfA Höhe Eink.” ...