Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbetrag 1995
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Einkünfte der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Berufsbetreuerin gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind.
Die … geborene Klägerin legte am … an der Fachschule für Gesundheits- und Sozialwesen … die staatliche Abschlußprüfung in der Fachrichtung Sozialfürsorge mit Erfolg ab. Mit Wirkung vom selben Tag erhielt sie vom Rat des Kreises – Abt. Gesundheits- und Sozialwesen – die staatliche Erlaubnis zur Ausübung des Berufes als Sozialfürsorgerin.
In der Zeit vom … nahm sie an einer berufsbegleitenden Fortbildung für Gesundheits-, Sozial- und Jugendfürsorgerinnen über 450 Stunden an der Universität … – Medizinische Fakultät, Weiter- und Fortbildungszentrum – teil. Im Rahmen dieses Programms wurde u.a. in den Fachgebieten Recht, Soziologie und Sozialarbeit Wissen vermittelt.
Am … erhielt die Klägerin vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes … eine Urkunde, wonach sie berechtigt ist, den Grad „Diplomsozialarbeiterin (FH)” zu führen.
Im … meldete die Klägerin die Aufnahme einer Tätigkeit als Berufsbetreuerin an. Betriebsbeginn sollte der … sein. Sie gab an, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, wobei die Lohnsteuer im Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als … DM betragen werde.
Im … reichte die Klägerin ihre Einkommensteuererklärung 1995 beim Finanzamt ein. Darin erklärte sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Berufsbetreuerin in Höhe von … DM.
Das Finanzamt forderte die Klägerin daraufhin auf, eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung vorzulegen, um zu klären, ob es sich bei den erklärten Einkünften um Einkünfte nach § 15 Einkommensteuergesetz –EStG– oder um Einkünfte nach § 18 EStG handelt. Hierauf antwortete die Klägerin mit allgemeinen Ausführungen zu den Aufgaben und Tätigkeitsfeldern eines Berufsbetreuers.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid für 1995 über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag wurde der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag auf … DM festgesetzt. Dabei wurde ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von … DM zugrunde gelegt.
Gegen den Gewerbesteuermeßbescheid vom … richtete sich der rechtzeitig eingegangene Einspruch. Darin machte die Klägerin geltend, die Tätigkeit eines Berufsbetreuers reiche von der Wahrnehmung der Geldangelegenheiten bis hin zur vollständigen Übernahme einer Vormundschaft. Um dieses Spektrum abdecken zu können, sei es in der Regel erforderlich, ein Studium zu absolvieren. Daher könne man diese Tätigkeit mit einem freien Beruf gleichsetzen.
Der Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom … führte das Finanzamt aus, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG lägen nicht vor. Die Tätigkeit eines Berufsbetreuers sei insbesondere weder unterrichtender noch erzieherischer Art. Der Berufsbetreuer sei auch nicht den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen. Die gesetzliche Aufzählung sei abschließend, eine Erweiterung sei nicht möglich. Der Berufsbetreuer sei in dieser Aufzählung nicht enthalten. Schließlich könne der Berufsbetreuer auch nicht in einen ähnlichen Beruf im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG eingeordnet werden. Ob ein ähnlicher Beruf im Sinne des Gesetzes vorliege, sei nach der Rechtsprechung durch Vergleich mit einem bestimmten Katalogberuf festzustellen. Das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit müsse dem Gesamtbild eines Katalogberufes entsprechen. Aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen gehe jedoch lediglich hervor, daß die Berufsbetreuung einzelne Tätigkeiten mehrerer Katalogberufe beinhalte, ohne jedoch einem Katalogberuf näher zu entsprechen.
Schließlich könne aus den dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen auch nicht entnommen werden, daß die Tätigkeit des Berufsbetreuers der Tätigkeit eines Vermögensverwalters im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG gleichzusetzen sei. Zwar habe die Klägerin nachgewiesen, daß eine der Aufgaben des Berufsbetreuers auch in der Verwaltung des Vermögens bestehen könne. Es habe sich aber herausgestellt, daß die Betreuungsbereiche völlig unterschiedlich gestaltet seien und die Vermögens Verwaltung nicht zu den typischen Aufgaben eines Berufsbetreuers gehöre.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingegangene Klage, mit der die Klägerin weiterhin geltend macht, ihre Einkünfte unterlägen nicht der Gewerbesteuerpflicht.
Sie vertritt die Auffassung, ihre Einkünfte seien solche aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie sei unzweifelhaft verwaltend für die betreuten Personen tätig gewesen. Insbesondere verwaltende Tätigkeiten fielen unter den Begriff der sonstigen selbständigen Arbeit. Dies ergebe sich z.B. aus der Oberbürgermeister-Entscheidung des BFH vom 3. Dezember 1987 – IV R 41/85 (BStBl II 1988, 266). Die Klägerin übe ihre Tätigkeit auch fast ausschließlich durch Einsatz von ...