Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993
Tenor
Abweichend von dem Bescheid vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird die Investitionszulage 1993 auf … festgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt …
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung bisher versagter Investitionszulage 1993.
Nach der auf der Gesellschafterversammlung vom … neugefaßten Satzung ist Gegenstand des Unternehmens der Klägerin das „Erfassen und Aufbereiten sowie der Handel mit unlegiertem und legiertem Schrott, Neu- und Altmetallen, industriellen Abfällen und ähnlichen Waren sowie die Bearbeitung dieser Waren durch Schneiden, Scheren, Pressen und Schreddern”, ferner „Abbrucharbeiten und Aufbereiten dieser Schrotte”. Außerdem beschäftigt sich die Klägerin auch mit dem Handel von „Nutzeisen und deklassiertem Stahl im In- und Ausland” sowie mit allen anfallenden „Aufgaben und Tätigkeiten im Bereich der Abfallwirtschaft” (vgl. Handelsregisterauszug Spalte 2 unter laufender Nr. 7, Bl. 19 IZ-Akte). An das Betriebsgelände grenzt ein Hafenbecken, daß nicht ihr gehört und das sie derzeit aufgrund einer Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft … nutzt (Bl. 45/46 StrA). Für das Streitjahr lag nach Angaben der Klägerin eine ähnliche Genehmigung zum Betrieb des Hafens vor.
Für das Kalenderjahr 1993 machte die Klägerin insgesamt für Aufwendungen mit 291 Positionen im Umfang von … eine 8 %ige Investitionszulage von … geltend. Mit Bescheid vom 11. April 1995, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, setzte der Beklagte abweichend von dem Antrag eine Investitionszulage 1993 von … fest. Die teilweise Ablehnung für einzelne noch im Klageverfahren strittige Positionen begründete der Beklagte wie folgt:
Die Container-Warenmarkierungen seien geringwertige Wirtschaftsgüter, durch die Hafenerweiterung sei keine neue Betriebsvorrichtung geschaffen worden, die Platzbefestigungen rechneten zu den Außenanlagen und seien somit keine beweglichen Wirtschaftsgüter und mit der Umrüstuung der „Waage …” sei kein neues Wirtschaftsgut hergestellt worden.
Die sogenannte Hafenerweiterung war nach Darstellung der Klägerin notwendig, weil erst dadurch der Abtransport bearbeiteter und unbearbeiteter Waren von der betriebseigenen Kaimauer über … möglich gewesen sei. Für das Herstellen einer Fahrrinne seien erhebliche Ausbaggerungen vorgenommen worden. Die Klägerin hat hierfür folgende Rechnungen vorgelegt (Bl. 185–192 IZ-Ordner):
a) …
Rechnung vom 22.12.1993
für Hafenerweiterung (Naßbaggerung,
Baustelleneinrichtung,
Räumen der Baustelle, Erdkegelbeseitigung,
Boden aufspülen, Rahmenfahrt und Zusatzleistungen)
b)…
Rechnung vom …
für Einspülentgelt im Spülfeld … und Gebühr für Absatzgenehmigung
c) …
Rechnung vom …
für Schlepperdienste
d) …
Rechnung vom …
für Schlepperdienste
e) …
Rechnung vom …
für Verlegung von Spülrohren und Erdarbeiten
f) …
Rechnung vom …
Einsatz eines Schwimmbaggers
Netto …
g) …
Rechnung vom …
für Planungshonorar
Gegen den teilweise ablehnenden Investitionszulagebescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den sie trotz Erinnerung mit Schreiben des Beklagten vom … nicht begründete. Gegen die zurückweisende Einspruchsentscheidung vom … die den Vorbehalt der Nachprüfung aufrecht erhielt, erhob die Klägerin Klage, mit der sie vorträgt:
Die Hafenerweiterung müsse als Betriebsvorrichtung angesehen werden. Nachträgliche Herstellungskosten könnten nicht vorliegen, da das Hafengelände nicht der Firma gehöre. Das Grundstück der Klägerin beginne mit der Kaimauer. Die Kaimauer sei aber eine Betriebsvorrichtung, mit der die Hafenerweiterung, nämlich der Bau der Zugangsfahrrinne, in unmittelbarer Beziehung stehe und damit zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin. Kaimauer und neugeschaffene Fahrrinne hätten insgesamt eine ähnliche Funktion, die den einzelnen Maschinen zukämen, wie z.B. Ladegeräten, Baggern, Kranen, Schrottscheren usw. Für die zur Kaimauer des Betriebsgrundstückes geschaffene Fahrrinne könne nichts anderes gelten als für die Kaimauer selbst. Hierbei komme es nicht auf das Eigentum des seeseitigen Hafengeländes an. Auch wenn die Klägerin Eigentümerin des Hafengeländes wäre, wäre die Fahrrinne, als Betriebsvorrichtung anzusehen.
In der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 1996 trug die Klägerin vor, daß von ihr im Jahr ca. 1 Millionen Tonnen Schrott verfrachtet würden, davon ca. 95 % per Schiff nach Spanien, Skandinavien und Irland. Diese Mengen könnten ohne den Hafen nicht transportiert werden. Die Fahrrinne sei für Schiffe mit Tiefgang bis 5,80 m zu erweitern gewesen. Damit sei sie an die auf diesen Tiefgang ausgelegte Kaimauer angeglichen worden. Vorher sei die Fahrrinne nach einer Schätzung etwa 2,50 m tief gewesen. Nach voraussichtlich 10–12 Jahren werde sie wieder versandet sein, auch das sei eine grobe Schätzung. Innerhalb des Stadtgebietes könne an dieser S...