Entscheidungsstichwort (Thema)

Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 bei Doppelförderung nur einzelner Arbeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sind Gesamtsanierungskosten einheitlich als die(selben) Herstellungskosten i. S. v. § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 zu qualifizieren, ist die Gewährung einer Investitionszulage gem. dem Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 allein durch die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG auch nur für Teile dieser Arbeiten ausgeschlossen, ohne dass es auf den Umfang der Arbeiten ankommt.

2. Das Kumulierungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 verbietet nicht mehrere Förderungen unterschiedlicher Arbeiten an einem Gebäude, sondern nur identische Arbeiten. Die (selben) Herstellungsarbeiten i. S. dieser Vorschrift liegen aber vor, wenn die Arbeiten im Rahmen eines Gesamtplans erfolgen und damit eine sog. einheitliche Baumaßnahme darstellen.

3. Für die Abgrenzung, ob bei mehreren in zeitlichem Zusammenhang durchgeführten Maßnahen von einer einheitlichen Maßnahme oder mehreren verschiedenen nachträglichen Herstellungsarbeiten auszugehen ist, sind die für Erhaltungsarbeiten und nachträglichen Herstellungsarbeiten entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe zu verwenden.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Sätze 2, 1; EStG § 7h; HGB § 255 Abs. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Grundstücksvermietungs-GbR, begehrt eine Investitionszulage für das Jahr 2000 gemäß § 3 Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999) für Umbaumaßnahmen an einem vermieteten Hausgrundstück in Rostock. Die Beteiligten streiten darüber, ob den streitgegenständlichen – für sich gesehen – investitionszulagebegünstigten Arbeiten im Innenbereich und der Errichtung der Balkonanlage das Kumulationsverbot aus § 3 Abs. 1 S. 2 InvZulG 1999 entgegensteht, weil die Klägerin für Arbeiten an der Außenhülle des Gebäudes bereits erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG vorgenommen hatte.

Der Gesellschafter W. erwarb im Zuge der Gründung der Klägerin am 09.06.1999 einen hälftigen ideellen Miteigentumsanteil am Hausgrundstück … in Rostock von dem Gesellschafter J. W.. Ende 1999 bis September 2000 ließ die Klägerin durch die Fa. … GmbH & Co. KG umfangreiche Baumaßnahmen an diesem Hausgrundstück durchführen. Grundlage dafür war die Baugenehmigung des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock vom 05.05.2000 über „Modernisierung (straßenseitig) des Wohngebäudes, Neubau von Balkonen (hofseitig), Neubau von Gauben, Ausbau Dachgeschoss”.

Ein schriftlicher Werkvertrag existierte nach den eigenen Angaben der Klägerin nicht, ebensowenig Kostenvoranschläge oder Rechnungen mit detaillierten Aufstellungen. Die Klägerin zahlte nach Abschluss der Arbeiten ausweislich der Schlussrechnung vom 22.09.2000 400.200,00 DM brutto an die … GmbH & Co. KG, die diesen Betrag nach der Kontrollmitteilung des Finanzamtes vom 13.05.2004 (Bl. 3 der Beiakte InvZul.) erhielt. Erst auf den gerichtlichen Auflagenbeschluss im Erörterungstermin vom 10.01.2008, mit dem der Klägerin u. a. aufgegeben wurde, die einzelnen Baumaßnahmen zusammenzustellen und sämtliche Rechnungen, zugeordnet zu den einzelnen Baumaßnahmen, vorzulegen, reichte die Klägerin ein Schreiben der Jan Wieben GmbH & Co. KG vom 03.03.2008 ein. Darin heißt es:

„Im Hinblick auf die seinerzeit getroffenen Vereinbarungen ermitteln sich die o. g. Kosten im Einzelnen wie folgt und werden deshalb nachstehend dementsprechend untersetzt.”

Sodann listet das Schreiben im Titel 1. (Außenarbeiten, Dach- und Fassadenarbeiten) die Pos. 0 – 23 in einem Kostenumfang von 129.310,34 DM, im Titel 2 (Innenarbeiten, Sanierung und Instandsetzungsarbeiten) Pos. 1 – 47 mit Kosten von 207.589,66 DM und im Titel 3 (Balkonanlagen) unter der Pos. 1 einen Betrag von 8.100,00 DM, jeweils netto insgesamt 345.000,00 DM zzgl. 16 % MwSt i. H. v. 55.200,00 DM; brutto 400.200,00 DM auf. Hinsichtlich der Einzelheiten der aufgeführten Positionen wird auf das Schreiben vom 03.03.2008 (Bl. 99 d. A.) verwiesen.

Ursprünglich hatte die Klägerin gegenüber dem Finanzamt die erhöhte Absetzung nach § 7h EStG für die Gesamtumbaukosten i. H. v. 400.200,00 DM beantragt. Mit Bescheid des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock vom 10.12.2004 erhielt sie jedoch nur eine Bescheinigung gemäß § 7h EStG über berücksichtigungsfähige Aufwendungen i. H. v. 150.000,00 DM (= 76.693,78 EUR) für die Außenarbeiten an Fassade, Fenstern, Dachgauben, Außenanlage, Baubetreuung und sonstige Außenarbeiten (vgl. Bl. 88 d. A., u. Anlage 1, Bl. 79 d. A.). Nur in diesem Kostenumfang hatte die Klägerin mit der Hansestadt Rostock, vertreten durch die LEG Schleswig-Holstein als Treuhänder, einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 177 BauGB, § 43 Abs. 3 Satz 2 StBauFG geschlossen (Bl. 157 d. A.). Vom Vertrag waren die in einem „Leistungsverzeichnis (Anlage 1)” aufgeführten Maßnahmen umfasst. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin auf Nachfrage de...

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