rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt 3.092,00 DM.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der von den Klägern zu zahlenden Grunderwerbsteuer.
Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 20. November 1996 zu je 1/2 das Eigentum an einem Grundstück in der Gemarkung …. Die Verkäuferin wurde durch Frau … vollmachtlos vertreten. Der Kaufpreis beträgt 206.095,00 DM.
Genehmigt wurde die Erklärung von Frau … am 07. Februar 1997.
Mit Bescheiden vom 29. April 1997 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern Grunderwerbsteuern in Höhe von jeweils 3.606,00 DM fest. Er wandte dabei einen Steuersatz von 3,5 % an.
Hiergegen richtete sich der Einspruch der Kläger vom 27. Mai 1997, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11. März 1998 als unbegründet zurückwies.
Die Kläger haben am 09. April 1998 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, es sei der Steuersatz von 2 % anzuwenden. Auszugehen sei von der zivilrechtlichen Gestaltung des Kaufvertrages, wonach Genehmigungen grundsätzlich Verträge rückwirkend wirksam werden ließen. Formwirksam abgeschlossen sei der Kaufvertrag mit dem Datum seines Abschlusses im Jahre 1996 und dies i.V.m. der rückwirkenden Genehmigung im Jahre 1997. Selbst wenn das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. September 1986 dahingehend zu verstehen sei, daß steuerlich ein Erwerbsvorgang erst dann verwirklicht sei, wenn ein zivilrechtliches Handlungselement – die Genehmigung – später hinzukomme, gebe dies nichts für die Frage her, welche Steuerhöhe maßgebend sei. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahre 1996 habe der Steuersatz von 2 % gegolten. Eine rückwirkende Steuererhöhung sei unzulässig.
Die Kläger beantragen,
abweichend von den Bescheiden vom 29. April 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. März 1998 die Grunderwerbsteuer auf jeweils 2.060,00 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er legt dar, der Steuersatz von 3,5 % sei erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 verwirklicht worden seien. Ein Erwerbsvorgang sei erst dann verwirklicht, wenn die Vertragsparteien im Verhältnis zueinander gebunden seien. Ein Erwerbsvorgang sei noch nicht verwirklicht, solange eine für das Zustandekommen des Vertrages notwendige Willenserklärung eines Vertragsteils zwar von einem Vertreter namens des Vertragsteils abgegeben worden sei, die Vertretungsmacht des Vertreters aber fehle.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und eines Hefters des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Grunderwerbsteuer-Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung [FGO].
Es ist nicht zu beanstanden, daß der Beklagte die Steuer ermittelt hat, indem er auf die – zwischen den Beteiligten nicht streitige – Bemessungsgrundlage einen Steuersatz von 3,5 % zur Anwendung brachte.
Die Steuer beträgt nach § 11 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz [GrEStG] in der Fassung der ab dem 1. Januar 1997 geltenden Neubekanntmachung vom 26. Februar 1997 3,5 von Hundert.
Diese Vorschrift ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 verwirklicht werden, § 23 Abs. 4 Satz 1 GrEStG.
Zu den Erwerbsvorgängen im Sinne des GrEStG gehören Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen, § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Ein Erwerbsvorgang nach dieser Vorschrift ist dann verwirklicht, wenn die Vertragspartner im Verhältnis zueinander gebunden sind, und zwar unabhängig davon, ob dieser Rechtsvorgang bereits die Entstehung der Steuer auslöst oder nicht (BFH, Urt. v. 17.09.1986 – II R 136/84 – BStBl 1987 II, S. 35). Das ist in der Regel der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, gilt aber nicht uneingeschränkt (Dietz, GrEStG, § 23, Rz. 4 [Stand: 03/1997]). Während beispielsweise ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenes Rechtsgeschäft mit Vertragsschluß verwirklicht wird, wirkt demgegenüber eine Genehmigung, die die Wirksamkeit der Willenserklärung einer Vertragspartei überhaupt erst herbeiführt, auf die Verwirklichung des Erwerbsvorgangs selbst ein (Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuer, 14. Aufl., 1997, § 23, Rz. 26, 53; Hofmann, GrEStG, 6. Aufl., 1996, § 23, Rz. 1). In diesem Fall ist der Erwerbsvorgang bis zur Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam und damit noch nicht verwirklicht. Die bürgerlich-rechtliche Rückwirkung der nachträglichen Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vereinbarung des Erwerbsvorgangs ist für den Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuer bedeutungslos (FG Berlin, Urt. v. 15.01.1998 – 1544/97 – EFG 1998, S. 894 [895]; Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuer, 14. Aufl., 1997, § 14, Rz. 51).
Demgegenüber ist nach einer von Foß ...