rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Tenor
Abweichend vom Einkommensteuerbescheid vom 10. Juli 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 1993 wird die Einkommensteuer 1991 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 355,21 DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt 2.114,00 DM.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen und einem höheren Ausbildungsfreibetrag bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum 1991.
Die Kläger sind Eheleute und hatten im Veranlagungszeitraum 1991 ihren Familienwohnsitz in …. Sie haben drei Kinder, die im Veranlagungszeitraum 1991 zwischen 13 und 18 Jahre alt waren. Die Kläger bezogen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger arbeitete als Dipl.-Ingenieur auf dem Motorschiff „…” Der Liegeplatz des Schiffes war in …. Der älteste Sohn der Kläger hatte am 1. September 1989 bei der Deutschen Seereederei Rostock GmbH eine Ausbildung zum Elektronikfacharbeiter aufgenommen.
Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 10. Juli 1992:
- Werbungskosten in Höhe von 4.088,00 DM für das Arbeitszimmer nicht an,
- Fahrtkosten statt in Höhe von 4.548,00 DM nur in Höhe von 3.329,00 DM an (Differenz 1.219,00 DM),
- Verpflegungsmehraufwendungen statt in Höhe von 5.348,00 DM mit 3.792,00 DM (Differenz 1.556,00 DM) an und
- eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von 1.172,00 DM nicht an.
Hiergegen richtete sich der Einspruch der Kläger. Zur Begründung trugen die Kläger im wesentlichen vor, daß das Arbeitszimmer vom Kläger ausschließlich beruflich genutzt werde. Die Fahrtkosten sowie die Verpflegungsmehraufwendungen seien in voller Höhe anzuerkennen. Für die Berechnung der außergewöhnlichen Belastung komme es auf die tatsächlichen Mehrbelastungen aufgrund eines im Vergleich zu den alten Bundesländern geringeren Nettoverdienstes des ältesten Sohnes an. Gegen die Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage werde Einspruch erhoben, weil bei Anerkennung der strittigen Punkte die Bemessungsgrenze von 54.000,00 DM eventuell unterschritten werde.
In der zurückweisenden Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, daß die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei Arbeitnehmern als Werbungskosten anzuerkennen seien, wenn feststehe, daß das Zimmer so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke benutzt werde. Entsprechend dem Wohnbedürfnis der Familie spreche die Vermutung dafür, daß die erklärte kurzfristige Aufenthaltszeit des Sohnes auf eine private Mitbenutzung hindeute, zumal dargelegt worden sei, daß sich im Schrank des Arbeitszimmers ein Wandklappbett befinde.
Die verhältnismäßig geringe Nutzung als berufliches Arbeitszimmer im Streitjahr 1991, die im Raum befindliche Schrankwand, der Garderobenschrank, die Waschstelle mit Spiegelschrank sowie der angenommene kurzzeitige Aufenthalt des Sohnes sprächen für eine nicht unbedeutende private Mitbenutzung, die einer Anerkennung als häusliches Arbeitszimmer entgegenstünde.
Hinsichtlich der Fahrtkosten wegen doppelter Haushaltsführung könnten Seeleute im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, weil sie an Bord eines Schiffes Dienst hätten und auch dort wohnten. Es kämen in Betracht
- die erste Fahrt bei Begründung der doppelten Haushaltsführung sowie
- wöchentlich eine einmalige Familienheimfahrt.
Eine Begründung der doppelten Haushaltsführung sei 1991 nicht in Betracht gekommen, da sie seit 1990 fortbestanden habe. Durch die entsprechend gewährte Freizeit nach einem Einsatz (sogenannte Continuefahrt) werde die doppelte Haushaltsführung nicht etwa beendet und bei Dienstbeginn wieder begonnen, sondern unterbrochen, so daß die Fahrten bei Dienstende und Dienstbeginn als eine Familienheimfahrt zu berechnen seien. Darüberhinaus seien am 8. und 11. Mai und am 1. und 7. Juli wöchentlich zwei Heimfahrten angesetzt worden. Demgemäß seien im Streitjahr 1991 35 Familienheimfahrten durchgeführt worden. Als Fahrtkosten kämen danach in Betracht × 140 km × 0,58 DM = 2.842,00 DM. Der Beklagte verböserte seine Entscheidung nach einem entsprechenden Hinweis und einer Äußerungsmöglichkeit der Kläger um 487,00 DM.
Bei den Verpflegungsmehraufwendungen sei zu beachten, daß die doppelte Haushaltsführung seit 1990 bestanden habe. Entgegen der Auffassung des Klägers könne demnach nicht bei jedem Einsatztörn der erhöhte Pauschbetrag für eine Übergangszeit mit 46,00 DM für die ersten 14 Tage nach Aufnahme der Beschäftigung am neuen Beschäftigungsort angesetzt werden. Die Verpflegungsmehraufwendungen errechneten sich damit wie folgt:
222 Tage + 15 Tage Werftliegezeit = 237 Tage;
237 Tage × 16,00 DM = 3.792,00 DM.
Hinsichtlich der Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung führte der Beklagte aus, daß der Sohn zwar durch niedrigere Grenzen für die Sozialversicherung in den neuen Bundesländern rund 1.1...