rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz I.S.Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Reichsbürger

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ist der statthafte Rechtsbehelf die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung (AdV). Denn die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sind vollziehbare Verwaltungsakte.

2. Der Antrag auf AdV ist unstatthaft, weil die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht mit Einsprüchen von den Antragstellern angefochten worden sind.

3. Ausnahmsweise kann vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen nicht nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung bzw. Aufhebung der Vollziehung, sondern wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der Rechtschutzbegehren trotz § 114 Abs. 5 FGO gleichzeitig auch durch einstweilige Anordnung gewährt werden.

 

Normenkette

FGO § 114 Abs. 5, § 69 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1; AO § 258

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 22. Juni 2015 (Drittschuldnerin: die Fa. E-GmbH –GmbH–) und vom 19. November 2015 (Drittschuldnerin: Kreissparkasse … –Bank–).

Die Antragsteller (Ast) werden beim Antragsgegner (dem Finanzamt –FA–) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Ast ist selbständiger Elektriker und ist u.a. für die GmbH tätig. Die Astin ist Hausfrau. Die Ast haben einen am 4. Juli 1995 geborenen Sohn, für den die Astin das Kindergeld bezieht. Die Ast vertreten seit geraumer Zeit die Auffassung, dass für die Abgabe von Steuererklärungen und die Zahlung fälliger Steuern keine Rechtsgrundlage besteht. Sie bestreiten die Gültigkeit von Steuergesetzen sowie der Abgabenordnung. Aus diesem Grund gaben die Ast letztmals für den Veranlagungszeitraum 2008 Steuererklärungen ab. Der Ast gab auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Seither werden die Besteuerungsgrundlagen vom FA geschätzt. Die Ast wurden vom FA zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (vgl. die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für 2011 und für 2012 jeweils vom 29.12.2014, vgl. Rb-Akte, Bl. 19 ff.). Die Ast sind mit der Zahlung ihrer Abgabenschulden in Rückstand (vgl. Rückstandsaufstellungen vom 25. November 2015, Rb-Akte, Bl. 35 ff.). Für die Einkommensteuer 2011 und 2012 haften die Ast gesamtschuldnerisch.

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens pfändete das FA mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22. Juni 2015 wegen zu diesem Zeitpunkt bestehender Steuerrückstände der Ast von 4.967,91 EUR die Ansprüche, Forderungen und Rechte des Ast gegen die GmbH. Am 19. November 2015 pfändete das FA wegen zu diesem Zeitpunkt bestehender Steuerrückstände der Ast in Höhe von 5.823,96 EUR die Ansprüche, Forderungen und Rechte der Astin gegen die Bank. Am 24. November 2015 schränkte das FA gegenüber der Bank die Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf 5.543,96 EUR ein.

Nach Rücklauf der Zustellungsurkunden von den Drittschuldnern übersandte das FA den Ast einen Abdruck der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, d.h. am 2. Juli 2015 und am 24. November 2015.

Mit Drittschuldnererklärung vom 29. Juni 2015 bzw. vom 18. November 2015 erkannte die GmbH die gepfändete Forderung in Höhe von 1.336,66 EUR an. Die GmbH überwies diesen Betrag am 20. November 2015 an das FA.

Die Bank teilte am 24. November 205 mit, dass sie die Pfändung auch auf künftige Ansprüche vorgemerkt habe, zu gegebener Zeit darauf zurückkommen werde und das Konto der Astin nur ein Guthaben von 140,79 EUR aufweise. Am 1. Dezember 2015 teilte die Bank dem FA mit, das die Astin ihr Konto als Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO) führe.

Nach Aktenlage haben die Ast beim FA keinen Einspruch gegen die genannten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen eingelegt.

Gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 22. Juni 2015 und vom 19. November 2015 wenden sich die Ast und begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht deren Aufhebung. Auf das Konto der Astin gehe das Kindergeld. Die Kontosperrung sei aufzuheben. Im Übrigen bedrohten die Pfändungsmaßnahmen die Existenz der gesamten Familie.

Die Ast beantragen sinngemäß,

ihnen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 22. Juni 2015 und vom 19. November 2015 zu gewähren.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist ohne Aussicht auf Erfolg.

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung auf Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 22. Juni 2015 und 19. November 2015 ist unzulässig.

Gegen diese Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ist der statthafte Rechtsbehelf die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung (§ 114 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Nach § 114 Abs. 5 FGO gelten die Vorschriften des § 114 Abs. 1 bis 3 FGO nicht für die Fälle des § 69 FGO, d.h. der Antrag auf ei...

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