rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Drohen der Vollstreckung i. S. d. § 69 Abs. 4 Nr. 2 FGO
Leitsatz (redaktionell)
Die Vollstreckung droht i. S. d. § 69 Abs. 4 Nr. 2 FGO nicht schon, wenn nach dem Rhythmus der behördlichen Mahn- und Rückstandsanzeigenläufe mit Vollstreckungsmaßanhemn zu rechnen ist, sondern erst, wenn die Finanzbehörde konkrete Schritte zur Durchführung der Vollstreckung ankündigt oder bereits ergriffen hat.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 4 Nr. 2
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren sowie im Klageverfahren 5 K 829/13 (Untätigkeitsklage), ob die aufgrund einer bei der Antragstellerin (Ast.) angeordneten Außenprüfung erlassenen Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2007 sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2005 bis 2007 und die festgesetzte Verzögerungsgebühr von der Vollziehung auszusetzen sind.
Die Ast. trägt vor, die angeordnete Außenprüfung habe nie begonnen, da der Prüfer keinen Termin zur Übergabe der Unterlagen mitgeteilt habe. Stattdessen seien die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und eine Verzögerungsgebühr festgesetzt worden. Gegen die Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide jeweils vom 12. Oktober 2012 habe sie Einspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden sei. Der Verbleib ihrer im Servicecenter am 25. Oktober 2012 abgegebenen Unterlagen sei ungeklärt.
Die Ast. beantragt,
die Vollziehung der Umsatzscheide jeweils vom 12. Oktober 2012 auszusetzen, soweit die Umsatzsteuer 2005 zuzüglich Zinsen 3.762,00 Euro, die Umsatzsteuer 2006 zuzüglich Zinsen 5.751,00 Euro und die Umsatzsteuer 2007 zuzüglich Zinsen 1.281,00 Euro übersteigt; die Vollziehung der Bescheide jeweils vom 12. Oktober 2012 über die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2005 auszusetzen, soweit für 2005 ein den Betrag von ./. 26.166 Euro, 2006 den Betrag von 35.820 Euro und 2007 den Betrag von 12.140 Euro übersteigender Gewinn festgestellt wurde;
sowie die Vollziehung der festgesetzten Verzögerungsgebühr auszusetzen.
Der Antragsgegner (Ag.), das Finanzamt München (Abt. IV/V),
hat sich bislang nicht zu dem Antrag geäußert.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Gem. § 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO bei Gericht in zulässiger Weise nur angebracht werden, wenn die Finanzbehörde einen Antrag nach § 69 Abs. 2 FGO ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nicht, wenn
1. die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.
Keiner dieser Ausnahmetatbestände liegt im Streitfall vor.
Der Ag. hat bislang unstreitig nicht über einen Antrag der Ast. auf Aussetzung der Vollziehung entschieden. Die Ast. hat auch nicht vorgetragen, einen derartigen Antrag überhaupt gestellt zu haben. Die Vollstreckung droht erst dann, wenn die Finanzbehörde bereits mit der Vollstreckung begonnen hat oder wenn die Vollstreckungsmaßnahmen aus der Sicht eines objektiven Beobachters zumindest unmittelbar bevorstehen. Letzteres ist der Fall, wenn die Finanzbehörde konkrete Schritte zur Durchführung der Vollstreckung ankündigt oder bereits ergriffen hat (Gräber/Koch, FGO, § 69 Rz. 81). Hierfür ist aus den von der Ast. vorgelegten Unterlagen sowie aus den Akten nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen