Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweiliger Rechtsschutz I. S.Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Zwangssicherungshypothek und Ablehnung eines Erlassantrags. ladungsfähige Anschrift

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist schon deshalb unzulässig, weil der Antragsteller seine ladungsfähige Anschrift nicht angegeben hat.

2. Die Angabe der Wohnanschrift war vorliegend auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller über „postlagernd, R” auch für förmliche Zustellungen des Gerichts in Form des Einschreibens mit Rückschein gemäß § 53 Abs. 2 FGO i. V. m. § 175 der Zivilprozessordnung erreichbar gewesen ist.

3. Die Angabe der Anschrift kann bei Wohnungslosen entbehrlich sein. Der Antragsteller ist jedoch nicht wohnungslos. Auch möblierte Zimmer oder Ferienwohnungen kommen als Wohnung in Betracht.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 1, § 114 Abs. 5, § 69 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (2 K 2532/14) die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids vom 6. August 2013 über den Antrag auf Erlass von Vermögensteuer der Jahre 1989 bis 1996, Säumniszuschlägen und sonstigen steuerlichen Nebenleistungen sowie der Einspruchsentscheidung vom 5. August 2014.

Der Antragsteller ist verheiratet. Er und seine Ehefrau wurden letztmals für den Veranlagungszeitraum 2004 zur Einkommensteuer beim Antragsgegner (dem Finanzamt –FA–) veranlagt. Der Antragsteller bezieht jedenfalls seit 2014 eine geringfügige Rente, seine Ehefrau als pensionierte Lehrerin eine Pension. Der Antragsteller teilte dem FA seit dem Auszug aus seinem Einfamilienhaus in T im Jahr 2006 trotz wiederholter Nachfrage seine Wohnanschrift nicht mit.

Laut den Steuerakten im Hauptsacheverfahren trug der Antragsteller gegenüber dem FA am 15. März 2012 vor, dass er sich im Anschluss an das Studium der christlichen Philosophie im dritten Semester des Diplomstudiums der Theologie befinde. Seine Ehefrau beziehe eine Pension von netto 2.624,49 EUR (erhöht seit 1. März 2012, vgl. drei Kontoauszüge). Die monatlichen Ausgaben für Übernachtungen von 1.200 EUR, für Verpflegung von 300 EUR, Kleidung von 100 EUR, Orthopädisches Schuhwerk etc. von 30 EUR sowie Taxikosten wegen Behinderung der Ehefrau 250 EUR, Arzneimittelkosten von 100 EUR, Kontoführungsgebühren von 5 EUR, Körperpflegekosten von 200 EUR, kulturelle Veranstaltungen von 100 EUR, Spenden für Messen etc. von 100 EUR sowie seine Studienkosten von 350 EUR seien durch die monatlichen Bezüge der Ehefrau gedeckt. Schulden ergäben sich aus Steuern von gegenwärtig 5.899,16 EUR und Kommunalabgaben von 1.261,70 EUR, für Strom seit 2007 von 150 EUR und für Rundfunkgebühren von 100 EUR. Daneben seien noch für eine nicht durch die Versicherung gedeckte Zahnbehandlung 1.000 EUR, für Grabgebühren 50 EUR, für die Kanalisationswiederherstellung 200 EUR und für den Rückstand der Brandversicherung 200 EUR zu zahlen.

Der Antragsteller verfügt als Alleineigentümer über Grundvermögen (vgl. Stundungs- und Erlassakte):

FlNr./Gemarkung/Fläche

Grundstücksart

grundbuchrechtliche Belastung

320/4 + 320/5

T / 1.379 m²

Einfamilienhaus

T

0,00 EUR

320/5 in T / 359 m²

unbebautes Grundstück

0,00 EUR

409/10 in T / 318 m²

Weg

0,00 EUR

Daneben ist der Antragsteller zusammen mit seiner Ehefrau hälftiger Miteigentümer des unbebauten Grundstücks in der Fünfhausenstraße in T (Flurnummer 322/8, Bauplatz, 941 m²).

Nach vom Antragsteller und seiner Ehefrau beantragter Aufteilung der Steuerschulden über Vermögensteuer 1989 bis 1996, Säumniszuschläge etc. hat die Ehefrau des Antragstellers nach dem Ergehen entsprechender Aufteilungsbescheide ihren Anteil an der Gesamtschuld beglichen. Der Antragsteller schuldet dagegen noch seinen Anteil an den steuerlichen Abgaben, insgesamt 7.227,48 EUR nach der Rückstandsanzeige vom 14. März 2016.

Pfändungen hatten keinen Erfolg. Im Jahr 2011 erfolgte die Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten des Freistaats Bayern (zu 5.717,96 EUR) auf dem 941 m² großen Baugrundstück in T.

Mit Einspruchsentscheidung vom 5. August 2014 wies das FA den Einspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 6. August 2013 über die Ablehnung der Anträge des Antragstellers auf Erlass der Steuerrückstände als unbegründet zurück.

Wegen der (weiterhin) bestehenden Abgabenschulden erließ der Antragsgegner (das Finanzamt –FA–) am 14. März 2016 eine an die Ehefrau des Antragstellers gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung (zugestellt am 13. April 2016) hinsichtlich des Anspruchs des Vollstreckungsschuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft nach Bruchteilen, die hinsichtlich des Eigentums an dem Grundvermögen (Bauplatz, in T) und an dem im Grundbuch unter Abteilung III unter laufender Nr. 1 genannten Grundpfandrechten besteht, auf Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Teilung des Erlöses sowie auf Auszahlung des außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens zu verteilenden Erlöses unter Beifügun...

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