rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines Richters

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit.

2. Die Mitwirkung eines Richters an einem früheren Verfahren rechtfertig grundsätzlich auch dann keine Ablehnung, wenn über den gleichen Sachverhalt in einer für den Beteiligten nachteiligen Weise entschieden worden ist.

3. Dies gilt insbesondere auch für die Mitwirkung an einem im ersten Rechtszug erlassenen und vom Revisionsgericht aufgehobenen Urteil.

4. Anders würde es sich nur verhalten, wenn Anhaltspunkte dafür beständen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruhen könnte, worauf eine Häufung von Verfahrensfehlern hinweisen könnte.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1; ZPO §§ 42, 44-46

 

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht [… MM] wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Die Streitsache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Das Urteil des Finanzgerichts München (FG) vom 17. April 2018 (Az. 12 K 693/17) wurde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 2018 (Az. VIII B 84/18) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 wurde der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2019 um 14:00 Uhr geladen. Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 beantragte der Kläger die Verlegung des Termins. Zur Begründung führte er aus, dass er erst am 17. Januar 2019 aus dem Urlaub zurückgekehrt sei und die Ladung erst am 18. Januar vorgefunden habe. Er sehe sich nicht in der Lage, in so kurzer Zeit den Gerichtstermin vorzubereiten.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 lehnte der Vorsitzende Richter am Finanzgericht [… MM] (VRiFG MM) den Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung ab, da keine erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung vorgetragen seien.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2019 rügte der Kläger die Befangenheit des VRiFG MM. Das FG-Urteil vom 17. April 2018 sei unter dem Vorsitz von VRiFG MM zustande gekommen und vom BFH wegen rechtsfehlerhafter Verweigerung des rechtlichen Gehörs aufgehoben worden. In dem FG-Urteil fänden sich zahlreiche Argumentationen, die mutmaßlich wider besseres Wissen erfolgt seien. So sei bereits sein Antrag auf Verlegung des Termins am 17. April 2018 wegen einer Erkrankung am Sitzungstag abgelehnt worden und es sei ihm unterstellt worden, dass er telefonisch erklärt habe, dass er im Laufe des Vormittags ein Attest vorlegen werde. Es bestehe erheblicher Anlass zu der Besorgnis, dass sich das Bemühen fortsetze, rechtliches Gehör zu verweigern bzw. nur eingeschränkt zu gewähren. Dies zeige sich in der erneuten Ablehnung eines berechtigten Antrages auf Verlegung des Termins.

Die dienstliche Äußerung des VRiFG MM vom 28. Januar 2019 wurde den Beteiligten mit gerichtlichen Schreiben vom 30. Januar 2019 zur Kenntnisnahme übermittelt (hinsichtlich des Inhalts wird auf die dienstliche Äußerung verwiesen).

Der Kläger beantragt,

den VRiFG MM wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Verhandlungsführung in der Streitsache zu entbinden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.

1. Der Senat hat gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ohne Mitwirkung des VRiFG MM durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob ein Grund besteht, der aus Sicht einer Partei die Besorgnis der Befangenheit begründet.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BFH-Beschluss vom 5. September 2018 XI R 45/17, BFH/NV 2019, 37 jeweils m.w.N.). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, einem Beteiligten Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 37 jeweils m.w.N.). Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH-Beschlüsse vom 10. März 2015 V B 108/14, BFH/NV 2015, 849; vom 4. Mai 2016 V B 108/15, BFH/NV 2016, 1289 und vom 4. September 2017 IX B 84/17, BFH/NV 2017, 1619).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der VRiFG MM nicht gehindert, an dem Verfahren 12 K 23/19 mitzuwirken.

a) Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Richters VRiFG MM durch die Zurückweisung des Antrags auf Verlegung des Termins sind aus dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO).

Die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung rechtfertigt nicht die Besorgnis der...

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