Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttungen. Rechtschutzbedürfnis an Aussetzung der Vollziehung (AdV) bei Insolvenzantrag. Unbillige Härte bei AdV
Leitsatz (redaktionell)
1. Bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei einer GmbH besteht ein Rechtschutzbedürfnis an einer Aussetzung der Vollziehung.
2. Bei einer Umsatztantieme zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
3. Für die fehlende Finanzierbarkeit einer Pensionszusage ist maßgebend, ob die Pensionszusage im Zeitpunkt ihrer Erteilung zur Insolvenz der GmbH führt.
4. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte für ein Verrechnungskonto zumindest die Verzinsung vorgesehen, mit der die Gesellschaft selbst belastet war.
5. Eine AdV wegen unbilliger Härte kommt nur in Betracht, wenn auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen.
Normenkette
InsO § 87; KStG § 8; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 2. Alt
Tatbestand
I.
Streitig sind im Hauptsacheverfahren die Ergebnisse einer Außenprüfung. Die Antragstellerin ist eine, 1983 gegründete, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr AB. Bei einer für die Jahre 1993 – 1997 durchgeführten Außenprüfung wurden unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
* Umsatztantieme
zuletzt für das Wirtschaftsjahr 1994/95 erhielt der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Umsatztantieme in Höhe von 6 v.H.. Der Prüfer ließ eine Umsatztantieme in Höhe von 4 v.H. zum Abzug zu. Den Differenzbetrag in Höhe von 23.133 DM behandelte er als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) für den Veranlagungszeitraum 1995.
* Pensionszusage
Für die Wirtschaftsjahre 1994/95 bis 1996/97 behandelte der Prüfer Zuwendungen zu einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer als vGA, weil die Antragstellerin bei Eintreten des Versorgungsfalles unmittelbar nach dem Bilanzstichtag die Pensionsverpflichtung angesichts ihrer prekären finanziellen Situation nicht erfüllen könne und keine Rückdeckungsversicherung bestehe. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:
Veranlagungszeitraum |
1995 |
1996 |
1997 |
vGA |
12.900 DM |
13.400 DM |
14.500 DM |
* Entnahmewert Daimler-Benz 280 SL
Zum 1. Januar 1996 wurde ein, 1983 erstmals zugelassener, betrieblicher PKW auf den Gesellschafter-Geschäftsführer übertragen, ein Entnahmewert in Höhe von brutto 9.200 DM wurde über das Gesellschafterverrechnungskonto gebucht. Der Prüfer ging von einem tatsächlichen Entnahmewert in Höhe von 29.500 DM aus und setzte, unter Berücksichtigung eines Abschlags, 10.000 DM als vGA an. Zum fraglichen Zeitpunkt hatte der PKW einen Kilometerstand von rd. 156.000 km.
* Laufende Kfz-Kosten
Reparaturkosten des o.g. PKW aus dem Jahr 1996, einen Motorschaden betreffend, setzte der Prüfer ebenfalls als vGA an. Streitig sind hier Aufwendungen in Höhe von 2.569,44 DM (aufgerundet: 2.570 DM).
* Verzinsung des Verrechnungskontos
Zwischen der Antragstellerin und dem Gesellschafter-Geschäftsführer bestand ein Verrechnungskonto, das mit 8 v.H. verzinst wurde. Der Prüfer war der Ansicht, das Konto hätte zumindest in Höhe der Refinanzierungskosten (9,25 v.H.) verzinst werden müssen. Als Bemessungsgrundlage legte er den Jahresmittelwert zugrunde, im Gegensatz zur Behandlung durch die Antragstellerin, allerdings vor Einbuchung der Umsatztantieme. Die so ermittelten Differenzbeträge behandelte der Prüfer als vGA:
Veranlagungszeitraum |
1995 |
1996 |
1997 |
vGA |
7.440 DM |
3.963 DM |
28.496 DM |
* Insgesamt sind damit verdeckte Gewinnausschüttungen in folgender Höhe streitig:
alle Beträge in DM |
1995 |
1996 |
1997 |
Umsatztantieme |
23.133 |
|
|
Pensionszusage |
12.900 |
13.400 |
14.500 |
Entnahmewert PKW |
|
10.000 |
|
Reparaturkosten |
|
2.570 |
|
Verzinsung Verrechnungskonto |
7.440 |
3.963 |
28.496 |
Summe: |
43.473 |
29.933 |
42.996 |
Die von der Außenprüfung im Übrigen festgestellte vGA ist unstreitig.
Mit den geänderten Körperschaftsteuerbescheiden für die Jahre 1995 – 1997, jeweils vom 19. Oktober 2001, ergab sich Folgendes:
alle Beträge in DM |
1995 |
1996 |
1997 |
|
|
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Jahresüberschuss/-fehlbetrag |
-109.967 |
-4.939 |
-37.129 |
verdeckte Gewinnausschüttungen |
45.819 |
30.547 |
54.467 |
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|
Gesamtbetrag der Einkünfte |
-48.711 |
33.602 |
38.649 |
Verlustabzug |
./. |
-33.602 |
15.109 |
|
|
|
|
zu versteuerndes Einkommen |
-48.711 |
0 |
23.540 |
|
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|
Tarifbelastung |
0 |
0 |
10.593 |
KSt-Minderungsbetrag |
./. |
./. |
-2.633 |
KSt-Erhöhungsbetrag |
14.108 |
7.348 |
11.864 |
festgesetzte Körperschaftsteuer |
14.108 |
7.348 |
19.824 |
Dementsprechend wurden die Gewerbesteuermessbeträge für 1996 und 1997 mit Bescheiden vom 19. Oktober 2001 wie folgt festgesetzt:
alle Beträge in DM |
1996 |
1997 |
Gewinn aus Gewerbebetrieb |
33.602 |
38.649 |
|
|
|
Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen |
71.645 |
74.274 |
Verlustabzug |
1.285 |
./. |
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Gewerbeertrag, abgerundet |
70.300 |
74.200 |
|
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|
Steuermessbetrag nach Gewerbeertrag |
3.515 |
3.710 |
Steuermessbetrag nach Gewerbekapital |
0 |
0 |
einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag |
3.515 |
3.710 |
Die Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuererklärung für 1997 und der undatierte Jahresabschluss zum 30. Juni 1997 gingen jeweils am 7. Januar 2003 beim An...