Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherungsübereignung bei der GrESt und Schätzung des Bedarfswerts des Sicherungsgrundstücks. Schätzung des Bedarfswerts bei der GrESt § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG. Aussetzung der Vollziehung in Sachen Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Schätzung des Bedarfswerts eines Grundstücks mit dem 3,5fachen des zum Stichtag maßgebenden Einheitswerts – ohne den Zuschlag nach § 121 a BewG – ist angemessen.

 

Normenkette

GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 13. Februar 2004 wird in Höhe von 3.339 EUR ausgesetzt.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/5 und der Antragsgegner zu 4/5.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Übertragung eines Vermächtnis- bzw. eines Erbauseinandersetzungsanspruchs der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin (AStin) beantragt,

die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids vom 13. Februar 2004 in Höhe von 4.165 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt = FA) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag hat nur zum Teil Erfolg.

An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids bestehen ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO, soweit das FA bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage einen Forderungsverzicht der AStin in Höhe von 119.000 EUR zugrunde gelegt hat.

Das FA ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die mit Vertrag vom 21. Januar 2004 beurkundete Übertragung eines Vermächtnis- bzw. Erbauseinandersetzungsanspruchs bezüglich der Eigentumswohnung mit Keller Nr. 3 in der Schlegelstr. 11 in München auf die AStin der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Der Grunderwerbsteuer unterliegen bestimmte, in § 1 Abs. 1 bis 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) abschließend aufgezählte Rechtsvorgänge, die auf den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb inländischer Grundstücke i.S. des § 2 GrEStG gerichtet sind. Zu diesen grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgängen zählen auch Sicherungsübereignungen. Zwar liegt der bloßen Sicherungsübereignung, die primär bei Gebäuden auf fremdem Boden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG) vorkommt, regelmäßig kein wirtschaftlicher Umsatz zugrunde, doch unterliegt auch die Sicherungsübereignung der Grunderwerbsteuer (vgl. hierzu beispielsweise Hoffmann, Grunderwerbsteuer, Kommentar, 7. Aufl., § 9 GrEStG Rz. 82).

Da die Sicherungsübereignung lediglich der Sicherung einer Forderung dient, erbringt der Sicherungsnehmer im Regelfall keine Gegenleistung, so dass Bemessungsgrundlage der Grundstückswert des Gebäudes ist. Die Steuer ist mithin nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG zu bemessen (vgl. hierzu beispielsweise Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 9 GrEStG Rz. 189).

So liegen die Dinge im Streitfall. Die Veräußerin hatte der AStin aufgrund eines Vertrages vom 25. August 2002 ein Darlehen über einen Betrag von 90.000 EUR gewährt. Als Sicherheit war in diesem Vertrag versprochen worden, die geerbte Wohnung als Sicherheit zu übertragen. In Abschnitt IV der notariellen Urkunde vom 21. Januar 2004 ist hierzu ausgeführt, dass der Erwerber keine Gegenleistung zu erbringen hat, weil der Anspruch auf das Vertragsobjekt dem Erwerber in Erfüllung der Sicherheitsvereinbarung nach § 5 des Darlehensvertrags vom 25. August 2002 und der anderen Forderungen des Erwerbers gegen den Veräußerer,

die aus den dieser Urkunde beigefügten Quittungen herrühren, gewährt wird. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich daher gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG nach dem Bedarfswert gemäß § 138 f Bewertungsgesetz (BewG).

Unabhängig davon ergeben sich auch weder aus der notariellen Vertragsurkunde noch aus dem Vorbringen der AStin irgendwelche Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen würden, die AStin habe auf ihre Forderungen gegenüber der Veräußerin verzichtet.

Da ein Bedarfswert bisher nicht vorliegt, ist dieser zu schätzen. Nach dem FMS vom 2. April 1997 (36-S 4520-7/8-17687) können in diesen Fällen Grundstücke bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zunächst mit dem 3,5-Fachen des zum Stichtag maßgebenden Einheitswerts – ohne den Zuschlag nach § 121 a BewG – angesetzt werden. Der Senat hält diese Schätzungsmethode für angemessen und im Streitfall für anwendbar. Das FA hat den entsprechenden Einheitswert mit Schreiben vom 10.09.2004 mit 6.749 EUR mitgeteilt.

Danach war der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid in Höhe von 3.339 EUR von der Vollziehung auszusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1261456

UM 2005, 228

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