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FG München Beschluss vom 08.10.2004 - 4 V 1798/04 (veröffentlicht am 25.11.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherungsübereignung bei der GrESt und Schätzung des Bedarfswerts des Sicherungsgrundstücks. Schätzung des Bedarfswerts bei der GrESt § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG. Aussetzung der Vollziehung in Sachen Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Schätzung des Bedarfswerts eines Grundstücks mit dem 3,5fachen des zum Stichtag maßgebenden Einheitswerts – ohne den Zuschlag nach § 121 a BewG – ist angemessen.

 

Normenkette

GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 13. Februar 2004 wird in Höhe von 3.339 EUR ausgesetzt.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/5 und der Antragsgegner zu 4/5.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Übertragung eines Vermächtnis- bzw. eines Erbauseinandersetzungsanspruchs der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin (AStin) beantragt,

die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids vom 13. Februar 2004 in Höhe von 4.165 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt = FA) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag hat nur zum Teil Erfolg.

An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids bestehen ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO, soweit das FA bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage einen Forderungsverzicht der AStin in Höhe von 119.000 EUR zugrunde gelegt hat.

Das FA ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die mit Vertrag vom 21. Januar 2004 beurkundete Übertragung eines Vermächtnis- bzw. Erbauseinandersetzungsanspruchs bezüg...

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