Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG innerhalb eines Konzerns
Leitsatz (amtlich)
§ 8 Abs. 4 KStG ist auch bei Umschichtungen inerhalb eines Konzerns anwendbar.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 4; GewStG § 10a
Tatbestand
I.
Streitig sind im Hauptsacheverfahren die Anwendung des § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bei einer Anteilsübertragung innerhalb eines Konzerns und die Frage, ob die Voraussetzungen der Einstellung und Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs im vorliegenden Fall vorliegen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2001, den Bericht über die Außenprüfung vom 1. Dezember 1998, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1991 vom 23. August 1999 und des Bescheides über den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1991 vom 23. August 1999, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2001, auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt, den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Bundesfinanzhof – BFH – Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:
Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass § 8 Abs. 4 KStG a.F. auch bei Umschichtungen innerhalb eines Konzerns anzuwenden ist.
Weder aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm noch aus ihrem Wortlaut kann etwas anderes entnommen werden.
§ 8 Abs. 4 KStG a.F. wurde durch das Steuerreformgesetz 1990 (vom 25. Juli 1988, BGBl. I 1093) als Reaktion des Gesetzgebers auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 29. Oktober 1986 (I R 202/82, BStBl II 1987, 308; I R 318-319/83, BStBl II 1987, 310) in das Gesetz eingefügt. Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hatte der BFH entschieden, dass der Verlustabzug keine wirtschaftliche Identität zwischen der Person, die den Verlust erlitten hat und derjenigen, die den Verlustabzug geltend macht, verlange.
Der Gesetzgeber wollte durch den neuen Absatz 4 in § 8 KStG sicherstellen, dass eine Körperschaft einen nicht ausgeglichenen Verlust nur dann mit steuerlicher Wirkung vortragen kann, wenn sie auch wirtschaftlich mit derjenigen identisch ist, die den Verlust erlitten hat (vgl. Gesetzesbegründung in Bundestags-Drucksache 11/2157, S.171). Satz 2 in diesem Absatz 4 nennt den Hauptanwendungsfall der Neuregelung. Die Regelung geht davon aus, dass die wirtschaftliche Identität dann nicht mehr vorliegt, wenn mehr als drei Viertel der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen (vgl. Gesetzesbegründung a.a.O.). Soweit ersichtlich, waren gesonderte Regelungen in Hinblick auf Konzernstrukturen nicht Gegenstand der gesetzgeberischen Überlegungen. Der Wortlaut des § 8 Abs. 4 KStG a.F. gibt ebenso keinen Anhaltspunkt für eine abweichende Handhabung bei Konzernstrukturen.
Die Behandlung der hier zu klärenden Frage in der Rechtsprechung ist, soweit ersichtlich, noch nicht erfolgt.
In der Literatur ist umstritten, ob § 8 Abs. 4 KStG a.F. auf Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns anzuwenden ist.
Zum einen wird argumentiert, zwischen der Konzernmutter und der konzernabhängigen Gesellschaft bestünden wechselseitige Geschäftsbeziehungen, Interessen und sonstige Verflechtungen, die die wirtschaftliche Identität der konzernabhängigen Gesellschaft zu einem großen Teil prägen und bestimmen würden. Solange diese Verbindung zum Konzernverbund nicht aufgelöst werde, verliere die konzernabhängige Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch nicht ihre wirtschaftliche Identität. Daher sei § 8 Abs. 4 KStG a.F. im Konzern nicht anwendbar (vgl. Eilers/Wienands, FR 1998, 828, 832 f.).
Eine andere Auffassung geht davon aus, dass es eine generelle Privilegierung konzerninterner Reorganisationen nicht gäbe (vgl. Fey/Neyer, GmbHR 2000, 705).
Nach einer weiteren Auffassung berühren innerkonzernliche Umstrukturierungen die wirtschaftliche Identität der Verlustgesellschaft allenfalls dann, wenn die Beteiligung in eine andere Konzernsparte verschoben und dadurch aus der bisherigen organisatorischen Struktur herausgelöst werde (Neumann, FR 1999, 682, 685).
Verwaltungsvorschriften zu unmittelbaren Veräußerungen innerhalb eines Konzerns liegen, soweit ersichtlich, nicht vor. Die Verwaltung hat zu Fällen einer mittelbaren Anteilsveräußerung Stellung genommen.
So hat die OFD Frankfurt in einer Verfügung vom 26. Oktober 1994 (S 2745 A – 20 – St II 10, FR 1995, 244) die mittelbare Übertragung der Anteile an der Verlustgesellschaft durch die Über...