Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung eines Gewinnverteilungsbeschlusses. Körperschaftsteuer 2000
Leitsatz (amtlich)
Die steuerlichen Auswirkungen einer vollzogenen offenen Gewinnausschüttung können nicht durch eine Anfechtung des Gewinnverteilungsbeschlusses nach § 119 BGB wegen eines Irrtums darüber, dass kein ausreichendes belastetes Eigenkapital für die Ausschüttung zur Verfügung stand, rückgängig gemacht werden.
Normenkette
KStG a.F. § 28 Abs. 2 S. 1, § 27 Abs. 3 S. 1; BGB § 119
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist eine GmbH, deren alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin Frau K ist. In der Körperschaftsteuererklärung 2000 war eine am 20.12.2001 abgeflossene offene Gewinnausschüttung für das Jahr 2000 in Höhe von 87.909 DM angegeben, die auf einem Gewinnverteilungsbeschluss vom selben Tage beruhte. Diese Ausschüttung wurde aufgrund eines Versehens des Antragsgegners (des Finanzamts -FA-) im Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 5.7.2002 zunächst nicht berücksichtigt. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung -AO-). Unter dem Datum des 26.7.2002 erging ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Körperschaftsteuerbescheid, in dem die Gewinnausschüttung berücksichtigt war. Wegen des nicht ausreichenden belasteten verwendbaren Eigenkaptals führte die offene Gewinnausschüttung zu einer Körperschaftsteuerminderung von 1.701 DM, einer Körperschaftsteuererhöhung von 33.400 DM und einer festgesetzten Körperschaftsteuer von 32.192 DM. Gegen den Änderungsbescheid wandte sich die Antragstellerin mit Einspruch. Außerdem beantrage sie Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung legte sie das Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom 15.6.2002 vor. Darin heißt es, der Gesellschafterbeschluss vom 20.12.2001 werde angefochten. Aufgrund der Unterlagen, die der Versammlung vorgelegen hätten, habe man zum 31.12.1999 von einem EK 45 von 71.461 DM ausgehen können. Durch eine Außenprüfung sei zu diesem Stichtag jedoch ein negatives EK 02 von 267.344 DM festgestellt worden. Bei der Gesellschafterversammlung habe diese Information noch nicht vorgelegen. Der Gewinnverteilungsbeschluss werde daher angefochten.
Durch Verwaltungsakt vom 21.8.2002 lehnte das FA den Aussetzungsantrag ab. Zur Begründung des bei Gerichts eingegangenen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung verweist die Antragstellerin auf ihr bisheriges Vorbringen gegenüber dem FA.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids 2000 vom 26.7.2002 in Höhe von 31.698 DM auszusetzen.
Das FA beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestehen nach Aktenlage nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 07. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15.01.1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 25.08.1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674; vom 23.07.1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).
2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die steuerrechtlichen Auswirkungen der am 20.12.2001 beschlossenen und am selben Tag vollzogenen offenen Gewinnausschüttung für das Jahr 2000 können nicht nachträglich beseitigt werden, auch nicht im Wege der Irrtumsanfechtung (§ 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen muss bei einer GmbH über die Anfechtungsklage erfolgen (s. Kramer/Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2001, § 119 Rz. 23). Dieser Weg wurde nicht beschritten. Der Senat braucht daher nicht zu prüfen, ob ein Irrtum darüber, dass für eine offene Gewinnausschüttung kein ausreichendes belastetes verwendbares Eigenkapital zur Verfügung steht, ein Anfechtungsgrund sein kann. Der Gesellschafterbeschluss vom 15.6.2002 könnte allenfalls als Beschluss über die Aufhebung des Gewinnverteilungsbeschlusses vom 20.12.2001 verstanden werden. Die Änderung eines vollzogenen Gewinnverteilungsbeschlusses kann jedoch die bereits eingetretenen steuerlichen Folgen der Ausschüttung – Verrechnung mit dem verwendbaren Eigenkapital zum Schluss des Vorjahres gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) a.F. sowie Minderung bzw. Erhöhung der Körperschaftsteue...