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FG München Beschluss vom 14.10.2005 - 10 V 1834/05 (veröffentlicht am 25.11.2005)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung des Gewinns eines Bistros bei nicht formell ordnungsgemäßer Buchführung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Finanzamt ist zur Hinzuschätzung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO befugt, wenn die Buchführung nicht formell ordnungsgemäß ist, weil Unterlagen nach § 147 AO nicht aufbewahrt wurden.

2. Tagesendsummenbons einer Registrierkasse sind gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO aufzubewahren

3. Sonstige Unterlagen, die gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO aufzubewahren sind, sind u.a. bei Gastwirtschaften auch die Speise- und Getränkekarten

 

Normenkette

AO § 162 Abs. 2 S. 2, §§ 158, 147 Abs. 1 Nrn. 4-5

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Einspruchsverfahren über die Rechtmäßigkeit einer vom Antragsgegner (dem Finanzamt – FA –) durchgeführten Schätzung.

Der Antragsteller (ASt) ist Inhaber eines Bistros. Bei der im Jahr 2003 für den Prüfungszeitraum 1999 bis 2001 durchgeführten Betriebsprüfung konnte der ASt die sog. Z-Abschlüsse der Registrierkasse nicht vollständig vorlegen. Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers hatte der ASt im Jahr 1999 an 58 Tagen, im Jahr 2000 an 52 Tagen und im Jahr 2001 an 25 Tagen zusätzliche Z-Abschläge vorgenommen und diese Z-Abschläge nicht aufbewahrt. Der Betriebsprüfer vertrat deshalb die Auffassung, dass die Buchführung des ASt nicht formell ordnungsgemäß sei und erhöhte im Wege der Zuschätzung die Betriebseinnahmen (netto) für das Jahr 1999 um 80.000 DM, für das Jahr 2000 um 70.000 DM und für das Jahr 2001 um 50.000 DM sowie dementsprechend die Gewinne. Das FA schloss sich der Auffassung des Betriebsprüfers an und erließ entsprechende Änderungsbescheide.

Dagegen richten sich die Einsprüche des ASt, mit denen er vorträgt, dass es sich bei den nicht aufbewahrten Z-Abschlägen nur um Nullbelege handeln würde, die von ihm zusätzlich gefertigt worden seien, um zu kontrollieren, ob bereits von den Bedienungen der tägliche, regelmäßige Kassenabschluss gefertigt worden sei.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 7. Juni 2004 (AB-Nr. […]), die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung der Bescheide vom 8. Oktober 2004 über die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1999 in Höhe von 92.800 DM, für 2000 in Höhe von 81.200 DM und für 2001 in Höhe von 58.000 DM,

die Vollziehung der Bescheide vom 21. Oktober 2004 über die Umsatzsteuer für 1999 in Höhe von 6.544,53 EUR (entspricht 12.800 DM), für 2000 in Höhe von 6.012,54 EUR (entspricht 11.200 DM) und für 2001 in Höhe von 4.425,44 EUR (entspricht 8.000 DM),

sowie die Vollziehung der Bescheide vom 21. Oktober 2004 über den Gewerbesteuermessbetrag für 1999 in Höhe von 4.767 DM, für 2000 in Höhe von 4.567 DM und für 2001 in Höhe von 2.122 DM

wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit für die Dauer des Einspruchsverfahrens auszusetzen,

hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das FA hat mit Bescheid vom 19. April 2005 die beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) für die Streitjahre abgelehnt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist nicht begründet.

1. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus den folgenden Erwägungen:

2. Die Schätzung des FA ist bei überschlägiger Prüfung bei allen Steuerarten und in allen Streitjahren nicht zu beanstanden.

2.1. Das FA war zur Hinzuschätzung weiterer Einnahmen befugt, da gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) insbesondere dann zu schätzen ist, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zu Grunde gelegt werden können. Gemäß § 158 AO ist die Buchführung, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entspricht, der Besteuerung zu Grunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BStBl II 1998, 51).

2.2. Die Buchführung des ASt entspricht in allen drei Streitjahren nicht der Vorschrift des § 147 AO, ist damit nicht – formell – ordnungsgemäß und hatte deshalb nicht die Vermutung sachlicher Richtigkeit für sich. Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage Betriebseinnahmen (Umsatz) war daher geboten.

Nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO sind die Tagesendsummenbons mit Ausdruck des Nullstellungszählers (fortlaufende sog. „Z-Nummer” zur Überprüfung der Vollständigkeit der Kassenberichte), der Stornobuchungen (sog. Mana...

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