Entscheidungsstichwort (Thema)
Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht nach Ergehen der Einspruchsentscheidung. Einkommensteuer 1992–1999. Gewerbesteuermessbetrag 1992–1999
Leitsatz (redaktionell)
Hat das FG über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden, so ist ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zulässig. Das gilt auch dann, wenn in der Hauptsache inzwischen die Einspruchsentscheidung ergangen ist.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, 2, 6 S. 2
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az. 13 K 4689/02), ob Grundstücksgeschäfte verwandter und verschwägerter Personen der Antragsteller als gewerblicher Grundstückshandel des Antragstellers zu besteuern sind. Bei der gegenüber dem Antragsteller ergangenen Festsetzung der Einkommensteuer 1999 und des Gewerbesteuermessbetrags 1999 ist die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen dem Grunde und der Höhe nach streitig. Streitig ist auch die Rechtmäßigkeit der getrennten Einkommensteuerveranlagung 1999 der Antragstellerin.
Mit Beschluss vom 5.9.2002 (Az.: 13 V 2120/02) ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1992 bis 1998 und Gewerbesteuermessbetrag 1992 bis 1998 sowie Solidaritätszuschlag 1992 bis 1998 abgelehnt worden.
Die Antragsteller beantragen erneut,
die Vollziehung der geänderten Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1998 und der Gewerbesteuermessbescheide 1992 bis 1998 vom 6.2.2002 und ggf. der Festsetzung des Solidaritätszuschlags 1992 bis 1998 auszusetzen.
Zur Begründung tragen sie vor, der erneut gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei ein rechtliches „aliud” in Bezug auf den zuerst gestellten Antrag, was aus der Tatsache folgen müsse, dass der vorliegende Antrag nach Ergehen der Einspruchsentscheidung des Antragsgegners vom 27.9.2002 gestellt worden sei. Hätte das Finanzgericht in seinem zeitlich vor Ergehen der Einspruchsentscheidung erlassenen Beschluss dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben, wäre die Vollziehung für die Dauer eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt worden. Auch für den Fall, dass das Finanzgericht aussetze, ohne den Zeitraum der Aussetzung zu definieren, sei davon auszugehen, dass sich die Aussetzung nur auf den jeweiligen Verfahrensabschnitt erstrecke. Verfahrensabschnitt sei vorliegend gerade das außergerichtliche Einspruchsverfahren gewesen, da der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht noch vor Ergehen der Einspruchsentscheidung, mithin vor Klageerhebung gestellt worden sei.
Die Antragsteller beantragen außerdem,
die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1999 vom 29.11.2002 und des Gewerbesteuermessbescheids 1999 vom 6.8.2002 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbescheid 1999 vom 27.8.2002, die Einspruchsentscheidung vom 27.9.2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der erneute Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1992 bis 1998 und Gewerbesteuermessbetrag 1992 bis 1998 sowie Solidaritätszuschlag 1992 bis 1998 ist unzulässig.
Die Beteiligten können die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 69 Abs. 6 Satz 2 FGO). Solche Umstände haben die Antragsteller nicht dargelegt. Die Begrenzung der Antragsmöglichkeit dient der Entlastung der Gerichte, die dadurch in der Regel innerhalb eines einzigen Verfahrens abschließend über das Aussetzungsbegehren entscheiden können (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.1992 17 V 7248/92 A (HU), EFG 1993, 395).
Der Antrag ist auch nicht deshalb zulässig, weil das Gericht die Aussetzung der Vollziehung bereits vor Ergehen der Einspruchsentscheidung ablehnte und der neue Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – wie die Antragsteller meinen – in einem neuen Verfahrensabschnitt gestellt wurde. Abgesehen davon, dass entgegen der Auffassung der Antragsteller eine Anordnung der Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht nicht notwendigerweise auf das Einspruchsverfahren beschränkt ist, sondern es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt, die Aussetzung der Voltziehung für einen längeren Zeitraum, bis nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Urteils im Hauptsacheverfahren zu gewähren (vgl. u. a. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 25.6.2001 6 V 1764/01, EFG 2001, 1308 und Tipke/Kruse, § 69 FGO Rz. 84), wurde die Ablehnung der Vollziehungsaussetzung vom Gericht nicht nur für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgesprochen. Die Beschränkung der Antragsbefugnis nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO ist nach ...