rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug in der Investitionsphase
Leitsatz (redaktionell)
Für den Vorsteuerabzug in der Investitionsphase gilt der Grundsatz des Sofortabzugs.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Anerkennung von Vorsteuern im Zusammenhang mit einem Bauträgerprojekt.
Die Antragstellerin ist eine mit notarieller Urkunde vom 21. Februar 1992 errichtete und am 15. Dezember 1992 ins Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Unternehmenszweck beinhaltet die Renovierung und Errichtung von Bauten als Bauträger, der Erwerb sowie das Halten und Verwalten von Grundbesitz. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist Herr N, der gleichzeitig einen Geschäftsanteil in Höhe von nominell DM 5.000 hält.
Als Eigentümer des Grundstücks T Str. 3 in G vereinbarte dieser mit Vertrag vom 21. Februar 1992, dass die Antragstellerin dieses Objekt zur Baureife bringen, die Finanzierung sowie die Vermittlung von Betreibern, Pächtern und Mietern übernehmen sollte. Die Antragstellerin sollte dafür eine Leistungsvergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer erhalten. Außerdem wurde geregelt, dass die Antragstellerin das Grundstück erwerben, bebauen und nach Fertigstellung an Dritte verpachten oder vermieten könne (vgl. Bl. 15 Gerichtsakten zu 14 K 3911/07).
Mit Bescheid vom 24. August 1992 genehmigte das Landratsamt M der Antragstellerin den Abbruch von noch auf dem Grundstück vorhandenen Nebengebäuden. Im Jahr 1994 begann die Antragstellerin das Grundstück zu projektieren. Nach dem am 4. Juli 1995 erstellten und dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1994 beigefügten Lagebericht waren interessierte Käufer für den Wohnbereich sowie Mieter für die Gewerbeflächen vorhanden.
In der Folge kam es jedoch nicht zu einem Erwerb des Grundstücks durch die Antragstellerin, zwischenzeitlich wurde ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet.
Mit den beim Finanzamt (FA) eingereichten Umsatzsteuererklärungen machte die Antragstellerin für die Folgejahre den Vorausteuerabzug aus Eingangsrechnungen über Projektierungskosten geltend, steuerpflichtige Umsätze wurden in den Jahren 1993 bis 2004 nicht erklärt.
Für die Jahre 1993 bis 2004 stimmte das FA den abgegebenen Umsatzsteuererklärungen zunächst zu. Im Rahmen der Steuerfestsetzung für das Jahr 1999 stellte das FA im Jahr 2001 weitere Ermittlungen an, in deren Verlauf es zu dem Ergebnis kam, dass der bisher gewährte Vorsteuerabzug zu versagen sei. Ausschlaggebend war dabei unter anderem, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Februar 1999 der H Bank eine Ladeneinheit für eine Bankfiliale in dem Objekt angeboten hatte (Bl. 25 Umsatzsteuerakten 1993 – 1994).
Mit Bescheiden vom 4. Mai 2001 (für die Jahre 1995 bis 1998), vom 10. Mai 2001 (für das Jahr 1999), vom 25. Oktober 2006 (für die Jahre 2002 bis 2004) sowie vom 13. Dezember 2006 (für das Jahr 2005) änderte das FA deshalb die Steuerfestsetzungen und setzte die Umsatzsteuer jeweils auf 0 DM fest.
Das gegen die Steuerfestsetzung 1993 geführte Einspruchs- und Klageverfahren blieb erfolglos (vgl. das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts München vom 14. Juni 2007, Az.: 14 K 4127/06).
Mit Entscheidung vom 12. Oktober 2007 wies das FA auch die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 2005 als unbegründet zurück.
Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass im Falle des Erwerbs des Grundstücks durch die Antragstellerin aufgrund der erteilten Baugenehmigung ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze getätigt worden wären. Dies ergäbe sich auch aus Vereinbarung mit N vom 21.Februar 1992, da sie sich zur Vermittlung potentieller Betreiber für den Betrieb Hotel/Ferienwohnungen und Pächter für den historischen Gasthof verpflichtet habe und insoweit ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Mietumsätze erzielt worden wären.
Hinsichtlich der objektiven Verwendungsabsicht zur Erzielen von steuerpflichtigen Umsätzen sei darüber hinaus auf den jeweiligen Leistungszeitpunkt abzustellen. Diese habe jedoch unzweifelhaft vorgelegen, wie sich durch die sowie die behördliche Baugenehmigung dokumentieren lasse. Auf später eingetretene Umstände, insbesondere den Versuch, eine Bank als Mieter zu gewinnen, könne nicht zurückgegriffen werden.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1998 vom 4. Mai 2001, des Umsatzsteuerbescheides 1999 vom 10. Mai 2001, der Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2004 jeweils vom 25. Oktober 2006, des Umsatzsteuerbescheides 2005 vom 13. Dezember 2006 in Form der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2007 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Das FA beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie das ...