Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Abänderung eines AdV-Beschlusses
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein nach Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO beim Finanzgericht erneut gestellter AdV-Antrag ist wie ein Antrag auf Abänderung der ursprünglich getroffenen Entscheidung nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zu behandeln. Demnach liegen Umstände vor, die einen erneuten Antrag ermöglichen, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen können. Bei unveränderter tatsächlicher oder rechtlicher Ausgangslage erfüllen neue rechtliche Überlegungen des Antragstellers ebenso wie die bloße Wiederholung der bisherigen Argumentation den Tatbestand jedoch nicht.
2. Der Antrag auf Abänderung des AdV-Beschlusses ist zulässig, wenn dieser mit nachträglich vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen begründet wird.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 6 S. 2; ZPO § 294
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob und ggf. mit welchem Wertansatz die Schadensersatzforderung des Antragstellers gegen den Verkaufsvermittler R zu aktivieren ist und ob der Antragsgegner (das Finanzamt) ungeklärte Privateinlagen zu Recht dem Gewinn und den steuerpflichtigen Umsätzen des Antragstellers in den Streitjahren 2003 bis 2005 hinzugerechnet hat. Das Finanzgericht hat mit Beschluss vom 4. Juli 2008 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) abgelehnt. Mit ihrem erneuten Antrag auf AdV legen die Antragsteller verschiedene eidesstattliche Versicherungen vor, mit denen ihr Vorbringen glaubhaft gemacht werden soll.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 4. Juli 2008 (Az. 7 V 1196/08), die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß
die AdV der Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 vom 28. Januar 2008 in Höhe von 58.080 EUR (2003), 11.519 EUR (2004), 10.934 EUR (2005), der Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2005 vom 28. Januar 2008 in Höhe von 3.551,40 EUR (2003), 12.243,41 EUR (2004), 13.162,65 EUR (2005) und der Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2003 bis 2005 28. Januar 2008 in Höhe von 7.385 EUR (2003), 2.205 EUR (2004), 1.690 EUR (2005) wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 69 Abs. 6 S. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) können die Beteiligten die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über den Antrag auf AdV nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 69 Abs. 6 S. 2 FGO). Aus dem Zweck der in § 69 Abs. 6 S. 2 FGO getroffenen Regelung folgt zudem, dass hiervon nicht nur diejenigen Fälle erfasst werden, in denen formal die Aufhebung oder Änderung einer ergangenen Entscheidung begehrt wird. § 69 Abs. 6 S. 2 FGO soll verhindern, dass sich das Gericht wiederholt mit denselben Aussetzungsbegehren befassen muss. Deshalb muss die Begrenzung der Antragsmöglichkeit gleichermaßen gelten, wenn – wie im Streitfall – zunächst über einen Antrag auf AdV entschieden worden ist und nunmehr ein Beteiligter erneut einen solchen Antrag stellt. Denn in dieser Konstellation wird das Gericht ebenso wiederholt mit dem Begehren auf AdV befasst wie im Fall des Antrages auf Abänderung der ursprünglichen Entscheidung. Demgemäß ist die Zulässigkeit eines solchen Folgeantrags ebenfalls an die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 S. 2 FGO gebunden (BFH-Beschluss vom 13. Mai 2008 VI S 7/08, BFH/NV 2008, 1352).
Die in § 69 Abs. 6 S. 2 FGO genannten Umstände liegen vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen können. Bei unveränderter tatsächlicher oder rechtlicher Ausgangslage erfüllen neue rechtliche Überlegungen des Antragstellers ebenso wie die bloße Wiederholung der bisherigen Argumentation den Tatbestand des § 69 Abs. 6 S. 2 FGO jedoch nicht (BFH-Beschluss vom 13. Mai 2008 a.a.O.).
Im Streitfall begründen die Antragsteller ihren wiederholten Antrag auf AdV in erster Linie mit den nachträglich vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vom 5. August 2008 bzw. vom 12. September 2008. Da es sich bei den eidesstattlichen Versicherungen um Mittel der Glaubhaftmachung handelt (§ 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO) und diese erst nach Ergehen des Beschlusses vom 4. Juli 2008 entstanden sind, ist von der Zulässigkeit des Antrags auszugehen. Der Ausgangsbescheid wird jedoch nur da...