Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Umsatztantieme an Vater des Alleingesellschafters
Leitsatz (redaktionell)
Eine Umsatztantieme an einen nahen Angehörigen des Alleingesellschafters muss einem Fremdvergleich standhalten.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren ob ein Berater-Honorar, das an den Vater des Gesellschafter-Geschäftsführers der Antragstellerin bezahlt wurde, als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen ist.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 28. November 2001, den Bericht über die Außenprüfung vom 17. Dezember 1999 die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide bzw. der Gewerbesteuer-Messbescheide jeweils vom 13. Juni 2000 je in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28. November 2001 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit in folgender Höhe aufzuheben und zu erstatten:
Körperschaftsteuer 1995 |
15.552,90 |
Körperschaftsteuer 1996 |
13.215,60 |
Körperschaftsteuer 1997 |
6.505,75 |
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Solidaritätszuschlag 1995 – 1997 |
2.645,57 |
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Gewerbesteuer-Messbetrag 1995 |
1.503,00 |
Gewerbesteuer-Messbetrag 1996 |
1.277,00 |
Gewerbesteuer-Messbetrag 1997 |
1.344,00 |
alle Beträge in DM. |
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
1) Der Antrag ist insoweit unzulässig, als er den Solidaritätszuschlag betrifft. Der Körperschaftsteuerbescheid ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über den Solidaritätszuschlag. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen oder aufzuheben (§ 69 Abs. 2 S. 4,7 FGO). Für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1987 VIII R 413/83, BStBl II 1988, 240).
2) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; seitdem ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des BFH vom 11. April 2003 IV B 176/02, NV). Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, m.w.N.).
Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit sämtlicher angefochtener Bescheide.
a) Nach § 8 Abs. 3 KStG darf eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) das steuerlich zu erfassende Einkommen einer Körperschaft nicht mindern. VGA in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen, die nicht auf offenen Gewinnausschüttungen beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind (vgl. Urteil des BFH vom 10. Juli 2002 I R 37/01, BFHE 199, 536; BFH/NV 2003, 269). Für das Vorliegen einer vGA reicht auch aus, dass die Gesellschaft aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen eine Vermögensmehrung oder verhinderte Vermögensminderung in Kauf nimmt, von der eine dem Gesellschafter nahestehende Person profitiert (Beschluss des BFH vom 19. Juni 2000 I B 110/99, BFH/NV 2001, 67). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Gesellschaft der nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Dritten nicht gewährt hätte; d.h. die Vergütung muss einem Fremdvergleich standhalten (vgl. Beschluss des BFH vom 11. April 2003, s.o.).
b) Die Umsatztantieme wurde Herrn XY sen., dem Vater des Alleingesellschafters und damit einer nahestehende Person, zugesagt. Durch diese Tantieme ist eine Vermögensminderung bei der Antragstellerin eingetreten.
- Der BFH sieht Umsatztantiemen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer nur unter besonders einschränkenden Voraussetzungen nicht als vGA an, nämlich dann, wenn die Begrenzung durch Revisionsklauseln oder eine zeitliche Beschränkungen und auch die Festlegung von Höchstbeträgen vorgesehen sind. Gewisse Differenzierungen läßt die Rechtsprechung für eine Aufbau- oder Umstellungsphase zu (vgl. Urteil des BFH vom 10. November 1998 I R 33/98, BStBl II 1999, 199; BFH/NV 1999, 829). Diese Rechtsprechung kann jed...