rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkung auf den Todesfall oder freigebige Zuwendung bei Einräumung eines Vorkaufsrechts. Ausübung eines Vorkaufsrechts, das vom Erblasser zu Lebzeiten nach seinem Ableben eingeräumt wurde, bei der ErbSt.. Erbschaftsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Fehlt die Überlebensbedingung, so liegt keine Schenkung auf den Todesfall vor. Die Einräumung eines Vorkaufsrechts anläßlich des Verkaufs eines Nachbargrundstücks läßt auch nicht ohne weiteres auf die Unentgeltlichkeit des Erwerbs dieses Rechts schließen

 

Normenkette

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStR R 6; BGB § 2301

 

Tenor

1. Die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von 17.169,18 EUR ausgesetzt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Ausübung eines vom Erblasser zugunsten der Antragstellerin und ihres Ehemannes eingeräumten Vorkaufsrechtes zum vergünstigten Erwerb von Grundbesitz nach seinem Ableben als Schenkung auf den Todesfall der Erbschaftsteuer unterliegt.

I.

Am … 2000 verstarb … Erblasser …

Mit notariellem Kaufvertrag vom 24.09.1981 (Bl. 12 ff) hatten der Erblasser (geb. 03.09.1915) und seine vorverstorbene Ehefrau (geb. 17.12.1913) den Grundbesitz FlNr. 84 (Hotel) in … an die Antragstellerin und ihren Ehemann veräußert. Der Kaufpreis betrug insgesamt 1.026.357 DM (Einmalzahlung von 410.000 DM zzgl. monatliche wertgesicherte Leibrente an die Eheleute bis zum Tode des Längstlebenden i.H.v. 6.000 DM – s. Bl. 9/FA –). Im Rahmen der notariellen Urkunde (Tz. XIV Bl. 17/FA) wurde dem jeweiligen Eigentümer der FlNr. f 84 nach dem Tode der beiden Veräußerer das Recht eingeräumt, die Aufteilung des angrenzenden Grundstücks FlNr. 84/1 in Wohnungs- und Teileigentum zu verlangen und dieses mit Ausnahme der Privatwohnung käuflich zu erwerben. Als Kaufpreis wurden 60 % des Schätzwertes vereinbart. Zur Sicherung dieses Anspruchs wurde im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen (Bl. 72/FA). Laut Bp-Bericht vom 03.07.1985 des Betriebsfinanzamts … (Bl. 21 ff Band 2 FA-Akte) betrug der Verkehrswert des Grundstücks FlNr. 84 damals 2.352.200 DM. Das Vorkaufsrecht hatten die Erwerber nicht bilanziert (s. Tz. 3.05 des Berichts).

Nach dem Tode des Erblassers wurde die Aufteilung des Grundstücks FINr. 84/1 durchgeführt. Mit notariellem Veräußerungsvertrag vom 25.02.2002 übertrug die Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des Erblassers in Erfüllung der Verpflichtung aus dem notariellen Kaufvertrag vom 24.09.1981 die FlNr. 84/1 an die Antragstellerin und ihrem Ehemann. Der Kaufpreis wurde unter Berücksichtigung eines Schätzgutachtens auf 60 % des Verkehrswertes = 239.284,60 EUR festgelegt (s. Bl. 106 ff/FA).

Mit Bescheid vom 19.03.2003 setzte der Antragsgegner für den Erwerb der Antragstellerin die Erbschaftsteuer aus einem steuerpflichtigen Erwerb von 146.000 DM in Steuerklasse III auf 33.580 DM (dies entspricht 17.169,18 EUR) fest. Ausgehend von einem Verkehrswert des Grundstücks FlNr. … 84/1 von 780.000 DM abzüglich des gezahlten Kaufpreises von 468.000 DM kam es zu einem Erwerb von 312.000 DM, der der Antragstellerin hälftig zugerechnet wurde. Das Finanzamt sah darin ein Kaufrechtsvermächtnis.

Mit Schreiben vom 22.03.2003 erhob die Antragstellerin Einspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV), da ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bestünden, weil das Vorkaufsrecht und das Recht auf den damit verbundenen günstigeren Kaufpreis bereits bei Abschluss des Kaufvertrags vom 24.09.1981 entgeltlich erworben worden seien. Ein erbschaftsteuerlicher Tatbestand liege deshalb nicht vor.

Mit Schreiben vom 10.04.2003 lehnte das Finanzamt die beantragte AdV mit der Begründung ab, dass keine Zweifel an der Besteuerung bestünden, da der Kauf der FlNr. 84/1 ausdrücklich nicht Gegenstand des Kaufvorganges vom 24.09.1981 war. Dies folge aus Tz. I des Vertrages „Der an der gleichen Blattstelle weiter eingetragene Grundbesitz, FlNr. 84/1 ist nicht Gegenstand des Kaufvertrags”.

Der Einspruch gegen die Ablehnung der AdV blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung vom 28.05.2003, Bl. 35/FA). Das Finanzamt sah nun darin eine Schenkung auf den Todesfall gem. § 2301 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Geschenkt worden sei ein Übernahmerecht, das entsprechend dem BFH-Urteil vom 06.06.2001 II R 76/99, BStBl II 2001, 605 zu besteuern sei. Mit Schreiben vom 10.04.2003 forderte der Antragsgegner zudem von der Antragstellerin und ihrem Ehemann eine Schenkungsteuererklärung einer gemischten Schenkung des Grundstücks FlNr. 84 an (Bl. 25/FA).

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 19.03.2003 in Höhe von 17.169,18 EUR (= 33.580 DM) wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtsmäßigkeit und wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

II.

...

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