rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung des Gewerbeertrags bei Ende von zwei Wirtschaftsjahren in einem Kalenderjahr und Übergang der Organträgereigenschaft auf eine Holdinggesellschaft zu Beginn des zweiten (Rumpf-)Wirtschaftsjahrs
Leitsatz (redaktionell)
Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Wird das bisher zum 30.Juni endende Wirtschaftsjahr einer Kapitalgesellschaft nunmehr auf den 30.9. umgestellt und ist die Kapitalgesellschaft im Jahr der Umstellung bis zum 30.6. selber gewerbesteuerliche Organträgerin, ab dem 1.7. aber gewerbesteuerliche Organgesellschaft einer Holdinggesellschaft, so ist dieser Kapitalgesellschaft für die Zeit ihrer persönlichen Steuerpflicht (hier: "altes" Wirtschaftsjahr bis zum 30.6.) noch ihr eigener Gewerbeertrag sowie der der Organgesellschaften zuzurechnen; der Holdinggesellschaft als Organträgerin ist dagegen der Gewerbeertrag aller eingegliederten Organgesellschaften (=Kapitalgesellschaft und deren Tochtergesellschaften) für das Rumpfwirtschaftsjahr 1.7. bis 30.9. zuzurechnen.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 2 S. 2, §§ 7, 10; FGO § 69 Abs. 3
Gründe
I.
Strittig ist die Ermittlung des Gewerbeertrages und -kapitals 1997 für die Antragstellerin (Astin).
Das Wirtschaftsjahr der Astin., eine GmbH, endete ursprünglich zum 30.06. des Jahres. Für 1997 wurde ein Rumpfwirtschaftsjahr zum 30.09.1997 gebildet. Seither ist ihr Wirtschaftsjahr der Zeitraum vom 01.10. bis zum 30.09. des Folgejahres.
Die Astin. ist zu 100 % Anteilseignerin der GmbH's 1 und 2, die unstrittig gewerbesteuerlich Organgesellschaften der Astin. sind. Die Wirtschaftsjahre für die beiden GmbH's entsprechen exakt dem der Astin.
Mit Wirkung vom 01.07.1997 wurden alle Anteile an der Astin. an die Holding GmbH (Holding) veräußert. Unstrittig liegen ab diesem Zeitpunkt in Bezug Holding (Organträger) und Astin. (Organgesellschaft) die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft vor (Bl. 3, 11 FG-A). Die beiden GmbH's sind damit ab diesem Zeitpunkt gewerbesteuerlich Enkel-Organgesellschaften der Holding.
Den von der Astin. im Wirtschaftsjahr 1996/97 erwirtschafteten Gewerbeertrag bzw. das Gewerbekapital erfaßte das Finanzamt noch bei ihr. Außerdem rechnete das Finanzamt ihr und nicht – wie beantragt – der Holding die für die Wirtschaftsjahre 1996/97 ermittelten Gewerbeerträge und Gewerbekapitalien der beiden GmbH's zu. Erst die sich für die Astin. und die beiden GmbH's für die Rumpfwirtschaftsjahre 1997 ergebenden Gewerbeerträge bzw. Gewerbekapitalien wurden bei der Holding erfaßt.
Mit der Versteuerung ihres bis zum 30.06.1997 erwirtschafteten Gewerbeertrages bzw. -kapitals bei ihr und der Zurechnung ihres Gewerbeertrages bzw. -kapitals für das Rumpfwirtschaftsjahr 1997 zur Holding ist die Astin. einverstanden, nicht jedoch mit der Zurechnung der Gewerbeerträge der beiden GmbH's für deren Wirtschaftsjahre 1996/97 zu ihr. Gem. § 7 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) sei der Gewerbeertrag aus dem nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bzw. Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb abzuleiten. Soweit es die beiden GmbH's betreffe, seien für Zwecke der Körperschaftsteuer die Ergebnisse aus den Wirtschaftsjahren 1996/97 und die der Rumpfwirtschaftsjahre 1997 zusammenzurechnen. Dies schlage gem. § 7 Satz 1 GewStG auf die Ermittlung der Gewerbeerträge der beiden GmbH's durch, so daß sich diese ebenfalls aus der Summe der beiden in 1997 endenden Wirtschaftsjahre errechnen würden. Dadurch ergebe sich gewerbesteuerrechtlich für die beiden GmbH's ein verlängerter Ermittlungszeitraum zum 30.09.1997, was wiederum zur Folge habe, daß die Ergebnisse daraus dem Rumpfwirtschaftsjahr der Astin. zum 30.09.1997 und damit der Holding zuzurechnen seien. Entsprechendes gelte für die Ermittlung der Gewerbekapitalien.
Soweit es die weiteren Einzelheiten des Sachhergangs und des Vertrags der Beteiligten betrifft, wird auf die vorliegenden Akten und die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Astin. beantragt, die Vollziehung des Bescheides über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1997 vom 18.02.1999 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 25.05.1999 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auszusetzen, soweit er 20.794 DM überschreitet.
Das Finanzamt beantragt Ablehnung des Aussetzungsantrages.
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheides 1997 ist unbegründet.
Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Ernstliche Zweifel sind im allgemeinen gegeben, wenn nach dem vorliegenden Streitstoff in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige,...