rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Änderung von Aussetzungsbeschlüssen;. Antrag auf Aufhebung der Vollziehung bei Erledigung des angegriffenen Verwaltungsaktes;. Pflicht zur Abgabe von vierteljährlichen USt-Voranmeldungen;. Erlass von Schätzungsbescheiden;. Treu und Glauben;. Fortsetzung von Verspätungszuschlägen. Antrag die Vollziehungsfolgen rückgängig zu machen, wenn die USt-Vorauszahlungsbescheide durch den USt-Jahresbescheid ersetzt wurden.. Änderung der Aussetzungsbeschlüsse vom 18. und 19.2.00 (Az.: 12 V 613/98 und 12 v 1445/98)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben Verwaltungsakte (hier: USt-Vorauszahlungsbescheide die durch den USt-Jahresbescheid ersetzt wurden) keinen vollziehungsfähigen Inhalt mehr, kann ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung zulässig sein, wenn es dem Antragsteller darum geht, die Vollziehungsfolgen (hier: Verwirkung von Säumniszuschlägen, Vornahme von Verrechnungen durch das Finanzamt) rückgängig zu machen.

2. Die sich aus §18 Abs. 1, 2 UStG ergebende Pflicht zur Abgabe vierteljährlicher USt-Voranmeldungen entfällt nicht dadurch, dass das Finanzamt den Steuerpflichtigen in den Vorjahren nicht zur Abgabe der Voranmeldungen aufgefordert hat, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben.

 

Normenkette

FGO §69 Abs. 6, 2 S. 7; AO §164 Abs. 2; UStG §18 Abs. 1-2; AO §158

 

Gründe

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 1721/98, ob der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) zu Recht Umsatzsteuervorauszahlungs (UStVZ) -Bescheide II – IV/1997 erlassen sowie Verspätungszuschläge zu den UStVZ III und IV/1997 festsetzen durfte.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidungen (EEen) vom 19. März und 20. April 1998, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze (auch zur Hauptsache 13 K 1721/98) Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 2. August 1999 setzte das FA die USt 1997 erklärungsgemäß auf 5.742 DM fest. Gleichwohl hat der Antragsteller (ASt) dagegen Einspruch eingelegt. Aus dem Einspruchsschreiben vom 20. August 1999 geht aber hervor, daß der ASt sich nur gegen die Abrechnung und nicht gegen die Steuerfestsetzung wendet. Es wird auch nur hinsichtlich eines Teilbetrags von 217,30 DM Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Die USt 1996 beträgt 4.378 DM lt. Bescheid vom 8. November 1999.

Der ASt beantragt sinngemäß die Aufhebung der Vollziehung der UStVZ-Bescheide II – IV/1997 vom 18. September 1997 und 16. März 1998 i.H.v. insgesamt 1.624 DM USt und 70 DM Verspätungszuschläge sowie der eingetretenen Säumnisfolgen (insbes. Säumniszuschläge -SZ- und Vollstreckungskosten) wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.

Das FA beantragt die Ablehnung des Antrags.

Mit Beschlüssen vom 18. und 19. Februar 2000 hat das Finanzgericht -FG- (12. Senat) die Anträge des ASt betr. UStVZ 11/1997 (Az. 12 V 613/98) und III – IV/1997 (Az. 12 V 1446/98) abgelehnt.

Dagegen hat der ASt zunächst Restitutionsklagen erhoben, die aber auf Hinweis des nunmehr zuständigen 13. Senats zurückgenommen und durch Anträge nach § 69 Abs. 6 Finanzgerichtsordnung ersetzt wurden (Schriftsatz vom 15. April 2000).

Der ASt bezieht sich auf seine Ausführungen in den Schriftsätzen vom 7. und 9. März 2000 zu den Verfahren 13 K 1327/00 und 13 K 1328/00; er beantragt, die Beschlüsse vom 18. und 19. Februar 2000 aufzuheben und dem o.g. Antrag auf Aufhebung der Vollziehung stattzugeben.

II.

Der Antrag ist nicht begründet.

1. Eine Abänderung bzw. Aufhebung der Beschlüsse vom 19. Februar 2000 ist nicht veranlaßt. Der 12. Senat hat die Anträge im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Der 12. Senat ist zu Recht davon ausgegangen, daß eine Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Bescheide UStVZ II – IV/1997 nicht mehr in Betracht kommt, da sie inzwischen durch den USt-Jahresbescheid 1997 ersetzt wurden. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt wurde und gegen den Abrechnungsteil dieses Bescheids Einwendungen erhoben wurden.

Möglich und zulässig ist aber der Antrag, die Vollziehungsfolgen rückgängig zu machen, insbes. die Verwirkung von SZ und die vom FA vorgenommenen Verrechnungen. Dem ASt geht es somit um eineAufhebung der Vollziehung (s. hierzu Beschluß des FG Düsseldorf vom 22. September 1978 II 174-175/78 A, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1979, 259).

Eine Aufhebung der Vollziehung kommt nicht in Betracht, da bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom FA vorgenommenen Schätzungen bestehen.

Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist gem. § 162 der Abgabenordnung (AO) auch dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige seiner Pflicht, Steuererklärungen abzugeben, nicht nachkommt (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 162 Tz. 13, 35). Die Pflicht, vierteljährliche USt-Voranmeldungen abzugeben, ergab sich für den ASt unmißverständlich aus § 18 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Diese Pflicht bestehtkraft Gesetzes, also unabhängig davon, ob das FA den Steuerpflichtigen unterrichtet, un...

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