Entscheidungsstichwort (Thema)
verbindlicher Zolltarifauskunft
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art. 177 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die VO (EG) Nr. 1509/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 (ABl der EG Nr. L 208 S. 8) über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur, hier Vierkanthölzer in den Abmessungen 48 mm × 72 mm bzw. 85 mm × 72 mm (Breite × Höhe) zum Herstellen von Fensterrahmen, bestehend aus verleimten Brett lagen, deren Fasern parallel verlaufen, mit leicht gebrochenen Kanten, ungültig?
Tatbestand
I.
Streitig ist die Einreihung von sog. verleimten Fensterkanteln in den Gemeinsamen Zolltarif (GemZT).
Die Klägerin beantragte am 2. Januar 1996 bei der … (OFD) – … (ZPLA) – die Erteilung einer verbindlichen ZTA (vZTA) über eine als „verleimte Fensterkanteln” bezeichnete Ware, die ein Vierkantholz mit leicht gebrochenen Kanten mit den Querschnittsmaßen 48 × 72 mm bzw. 85 × 72 mm (Breite × Höhe), bei denen 2 Brettlagen aus Merantiholz mit einer Mittellage Nadelholz derart verleimt sind, daß die Faserrichtungen parallel verlaufen. Das Erzeugnis würde i.d.R. in Längen von 76 bis 300 cm eingeführt und zur Herstellung von Fensterrahmen verwendet werden.
Mit vZTA Nr. DE M/B 100/96/01–01 vom 23. Januar 1996 wurde die Ware als „Zimmermannsarbeit aus Holz (Lamellenholz)” in die Unterpos. 4418 9010 der KN eingereiht.
Das Einspruchsverfahren wurde bis zur Entscheidung der Kommission über die Einreihung der str. Ware ausgesetzt. Nach Erlaß der Einreihungsverordnung (EG) Nr. 1509/97 vom 30. Juli 1997 (ABl. der EG Nr. L 204 S. 8) wies die OFD den Einspruch mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 16. Oktober 1997 zurück. Mit der hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin im wesentlichen folgendes geltend:
Bei der str. Ware handele es sich nicht um Zimmermannsarbeiten, sondern um eine „andere Ware aus Holz” i. S. der Unterpos. 4421 9099 der KN. Wie ein Vergleich mit der maßgebenden englischen Fassung der Erläuterungen ergebe, werde von der Pos. 4418 nur solches Lamellenholz erfaßt, das wie Balken oder Fachwerk als tragendes Element im Ingenieurholzbau verwendet werde. Hierzu seien die str. Fensterkanteln objektiv nicht geeignet. Die str. Ware weise nicht die für vorgefertigte Konstruktionselemente erforderlichen Bearbeitungen auf, nämlich keine Einschnitte, Zapfen, Zapflöcher oder ähnliche Vorrichtungen zum Zusammensetzen. Die str. Waren seien vielseitig im Bereich der nichttragenden Holzbauteile verwendbar, zB auch für Türen. Deshalb könnten sie nicht als unfertige Fenster/Türen (Bautischlerarbeiten) eingereiht werden. Der Begriff „Zimmermannsarbeiten” beziehe sich nur auf Holzarbeiten wie Balken, Sparren, Dachstreben usw., d. h. auf fertige Waren, die im allgemeinen in die Bauwerke selbst eingezogen oder in Baugerüsten, Verschalungen verwendet würden. Davon seien nicht die Ausgangsmaterialien (z. B. Balken oder Bohlen) betroffen, die insoweit in Pos. 4407 der KN einzureihen sind. Im Gegensatz zum Brettschichtholz erfolge die Lamenierung der Fensterkanteln nicht aus Gründen der Biegefestigkeit, sondern insbesondere um durch die Verwendung von qualitativ minderwertigem Holz als Mittellage eine wirtschaftlichere Ausnutzung des Rohstoffs Holz zu erreichen.
Die Kommissions-VO Nr. 1509/97 sei rechtswidrig. Die Kommission sei nicht befugt, vom Harmonisierten System (HS) abweichende Einreihungsverordnungen zu erlassen. Die mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in die KN eingefügte Unterpos. 4418 9010 sei aus statistischen Anforderungen erfolgt und sollte nur Zimmermannsarbeiten erfassen, wie sie in Absatz 3 der Erläuterungen des Weltzollrats (WCO) definiert seien. Außerdem sei die Verordnung nicht hinreichend begründet worden.
Die beklagte OFD ist der Auffassung, daß entsprechend der VO Nr. 1509/97 Lamellenholz, das durch Aufeinanderverleimen einer Anzahl Holzschichten, bei denen die Fasern im wesentlichen parallel liefen, als Zimmermannsarbeiten i. S. des GemZT einzureihen sei. Die Bezeichnung Lamellenholz sei neutral und stelle nicht auf einen bestimmten Verwendungszweck ab. Der in der deutschsprachigen Fassung verwendete Begriff verdeutliche ausschließlich den Herstellungsprozeß durch Aufeinanderleimen verschiedener Holzschichten. Lamellenholz sei Bauholz, weil es zu Bauzwecken aller Art verwendet werden könne.
Aufgrund der Warenbeschreibung in der VO Nr. 1509/97 werde deutlich, daß die Kommission Lamellenholz unabhängig von seiner Verwendung im Ingenieurbau mit tragender oder mit anderer Zweckbestimmung in die Pos. 4419 einreihe. Eine weitere Begründung sei nicht erforderlich, weil der Begriff „Zimmermannsarbeiten” sogar Holzarbeiten für Verschalungen und dergleichen umfasse. In einer umfangreichen Revision der Erläuterungen zur KN würden die noch bestehenden Widersprüche in Erl.KN RZ 11 zu Unterpos. 4421 9000 beseitigt werden.
Da der Senat die Zweifel der Klägerin an der Gültigkeit der VO Nr. 1509/97 teilt, sieht er sich in...