Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung eines „Digital Recorder”. EuGH-Vorlage. Verbindliche Zolltarifauskunft
Leitsatz (redaktionell)
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art. 234 Abs. 2 EU-Vertrag (früher Art. 177) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist die Anmerkung 5 E der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung des Anhangs 1 der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 (Amtsblatt Nr. L 279) vom 23. Oktober 2001 zur Änderung des Anhangs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass ein Gerät zur Videoüberwachung, das Signale mehrerer Videokameras auf Festplatten komprimiert für die Wiedergabe auf Monitoren speichert, eine andere Funktion als die der Datenverarbeitung ausführt?
Normenkette
EU-Vertrag Art. 234
Nachgehend
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art. 234 Abs. 2 EU-Vertrag (früher Art. 177) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Anmerkung 5 E der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 (Amtsblatt Nr. L 279) vom 23. Oktober 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass ein Gerät zur Videoüberwachung, das Signale mehrerer Videokameras auf Festplatten komprimiert für die Wiedergabe auf Monitoren speichert, eine andere Funktion als die der Datenverarbeitung ausführt.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Tarifierung eines als „Digital Recorder X” bezeichneten Geräts.
Die Klägerin beantragte am 6. Dezember 2001 bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über ein als „Digital Recorder X” bezeichnetes Gerät und begehrte die Einreihung als digitale Verarbeitungseinheit in die Unterposition (Unterpos.) 8471 5090 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Das Gerät beinhaltet neben einer Tastatur und einem Mousepad ein Video-Digitizer-Board für 4 Videokarten mit Anschlüssen für bis zu 8 Fernsehkameras, Bildbewegungssteuerung, Mainboard mit Prozessor und 3 Festplattenslots, Videospeicher, Sound-, LAN-, Grafik-, Modemkarte, eine Festplatte und ein CDRW-Laufwerk in einem Gehäuse. Auf der Festplatte sind das Betriebssystem Windows ME, eine Software für den digitalen Recorder und die Software für das CDRW-Laufwerk fest installiert.
Mit der vZTA Nr. DE M/119/02-1 vom 14. Januar 2002 hat die ZPLA München die Ware als „Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung, keine Magnetbandgeräte (Warenzusammenstellung aus Multifunktionsgerät zur Aufnahme von Bildern und Tönen – kennzeichnende Haupttätigkeit –, und nicht charakterbestimmender Tastatur und Mousepad)” in die Unterpos. 8521 9000 900 des Zolltarifs eingereiht.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2002 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:Erfolge die Funktion eines Gerätes durch Datenverarbeitung, sei das Gerät als Datenverarbeitungsmaschine einzureihen. Sowohl die Einzelkomponenten des „Digital Recorder X” als auch seine Arbeitsweise seien ausschließlich datenverarbeitender Natur. Alle vorliegenden Komponenten dienten nur der datenverarbeitenden Funktion des Gerätes. Zwar sei auf dem Gerät nur funktionsbezogene Anwendersoftware installiert; gleichwohl sei es jederzeit möglich, andere Anwenderprogramme zu installieren. Die Standardaustattung eines PC's sei ein für die Tarifierung untaugliches Merkmal. Da alle Bestandteile der vorliegenden Ware einzeln in die Pos. 8471 einzureihen seien, komme es auf die Einreihung nach dem charakterbestimmenden Bestandteil gemäß AV 3 b nicht an. Hingegen gehöre kein einziger Bestandteil des „Digital Recorder X” in die Pos. 8521. Die objektiven Beschaffenheitsmerkmale des str. Gerätes erlaubten es, den „Digital Recorder X” wie einen ganz normalen PC einzusetzen und zu nutzen. Die Anwendung der Anm. 5 E zu Kap. 84 setze voraus, dass mindestens zwei Funktionsbestandteile vorhanden wären, was vorliegend nicht der Fall sei. Eine Tonaufzeichnung im Zusammenhang mit der Videoaufzeichnung, wie sie im Videobereich üblich sei, sei nicht möglich. Im Gegensatz zu herkömmlichen Videorecordern könne das Gerät keine Bilder in belebter Folge aufzeichnen, sondern nur isolierte Bilder ohne Verknüpfung zu einander.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der vZTA DE M/119/02-1 vom 14. Januar 2002 und der EE die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine vZTA zu erteilen, in dem das Gerät „Digital Recorder X” in die Unterpos. 8471 5090 KN eingereiht wird.
Das Hauptzollamt beantragt
Klageabweisung
und bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Gemäß Anm. 5 E zu Kap. 84 sei nicht auf die Funktion einzelner Bestandteile, sondern auf die der gesamten Ma...