Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Halbeinkünfteverfahren für Einnahmen des Arbeitnehmers bei Ausübung von im Rahmen eines „stock option plan” erworbenen Aktienoptionsrechten
Leitsatz (redaktionell)
Die Ausübung von Aktienoptionen, die der Arbeitnehmer im Rahmen eines sog. „stock option plan” von seinem Arbeitgeber erhalten hat, führt zu steuerpflichtigem, ggf. nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG tarifbegünstigtem Arbeitslohn. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass dieser geldwerte Vorteil nicht nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfrei ist.
Normenkette
EStG 2002 § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a, b, c, i, j, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 2-3
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob Einnahmen der Antragstellerin aus der Einlösung und dem anschließenden Verkauf von Aktien, die sie im Rahmen eines sog. stock option plan von ihrem Arbeitgeber erhalten hatte, nach oder entsprechend § 3 Nr. 40 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Hälfte von der Einkommensteuer befreit sind.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2004 vom 09.08.2005 in Höhe von 4.546 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen, hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt, den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
1. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-Beschluss vom 24.02.2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:
a) Seit der Einführung des sog. Halbeinkünfteverfahrens durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG vom 23.10.2000, BGBl. I 2000, 1433) werden ausgeschüttete und nicht ausgeschüttete Gewinne bei Körperschaften einheitlich mit 25% bzw. ab 2003 mit 26,5% Körperschaftsteuer belastet. Diese Steuerbelastung erfolgt definitiv, d.h. ohne dass eine Anrechnung dieser Steuer beim Anteilseigner vorzunehmen wäre. Nach § 3 Nr. 40 EStG hat der Gesellschafter dafür nur die Hälfte der ausgeschütteten Gewinne mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern und kann im Gegenzug auch nur die Hälfte der damit zusammenhängenden Aufwendungen abziehen, § 3c Abs. 2 EStG. Dies führt zu einer Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne und zu einer Begünstigung thesaurierter Gewinne. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstaben a) bis h) beziehen sich auf Einkünfte aus Beteiligungen, Buchstabe i) auf wiederkehrende Bezüge und Buchstabe j) auf Veräußerungspreise im Sinne des § 23 Abs. 3 EStG bei der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören. „Sinn und Zweck” des Halbeinkünfteverfahrens sei es, den Gewinn aus der Veräußerung von Beteiligungen nur hälftig zu besteuern, weil die Veräußerung einer Beteiligung einer Totalausschüttung gleichkomme (BFH Urteil vom 27.10.2005 IX R 15/05, BFH/NV 2006, 191; zur Problematik des Versuchs, „Sinn und Zweck” des § 3 Nr. 40 EStG aus den spärlichen Gesetzesmaterialien und der Gesetzeshistorie zu ermitteln, vgl. Herlinghaus, Anmerkung in EFG 2005, 1755 zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 10.02.2005 11 K 483/04, EFG 2005, 1753). Der Gesetzgeber habe sich also von der Überlegung leiten lassen, dass Veräußerungsgewinne des Anteilseigners regelmäßig offene Reserven, stille Reserven oder einen Geschäftswert und damit zukünftige Dividenden der Gesellschaft repräsentierten (BFH-Urteil vom 27.10.2005 a.a.O. unter Bezugnahme auf Crezelius, DB 2005, 1924, 1926).
b) Diesen Vorschriften läßt sich bei summarischer Prüfung weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung entnehmen, dass Aktienoptionen für Arbeitnehmer nur in Höhe der Hälfte des zugeflossenen geldwerten Vorteils durch den Arbeitnehmer zu versteuern wären.
Die Ausübung des Optionsrechts zum Erwerb von Aktien der Konzernmutter des Arbeitgebers der Antragstellerin führt bei dieser zu Einnahmen in Höhe des geldwerten Vorteils, der sich nach der Differenz zwischen dem Kurswert im Ausübungszeitpunkt und dem Übernahmepreis bemisst (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.2001 I R 100/98, BStBl II 2001, 509). Diese Einnahmen führen zu Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, die das Finanzamt bei summarischer Beurteilung auch zutreffend unter Ansatz des Veräußerungserlöses in voller Höhe der Einkommensbesteuerung zu Grunde gelegt hat. § 3 Nr. 40 EStG soll in pauschaler Weise durch die Gewähr...