Entscheidungsstichwort (Thema)
AdV. Körperschaftsteuer 1995. Gewerbesteuermeßbetrag 1995
Tenor
1. Die Vollziehung des Gewerbesteuer-Meßbescheid 1995 vom 27.8.1997 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in voller Höhe ausgesetzt.
2. Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf den ausgesetzten Betrag entfallen.
3. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner zu 2/5 und der Antragstellerin zu 3/5 auferlegt.
5. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
I. Streitig ist im Einspruchsverfahren das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte und die Körperschaftsteuerpflicht der Antragstellerin im Inland.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuer-Bescheids 1995 sowie des Gewerbesteuer-Meßbescheids 1995, beide vom 27.8.1997, in voller Höhe wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt die Ablehnung des Antrags.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist teilweise begründet, da bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand der präsenten Beweismittel neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe vorliegen, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in rechtlicher oder Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht bewirken (§ 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO); Bundesfinanzhof-BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182 und vom 5. März 1979 GrS 5/77, BStBl II 1979, 50). Die Antragstellerin ist eine nach ungarischem Recht als Korlátolt Felelösségü Társaság (KFT.) gegründete Gesellschaft. Diese Rechtsform ist der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichbar (vgl. Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen, DBA-Kommentar, Teil 3, Art. 4 DBA-Ungarn Rz. 5 m.w.N.). Der Sitz der Antragstellerin befindet sich in …/Ungarn. Seit 1991 ist die Antragstellerin in Deutschland tätig und hat Räume mit Telefonanschluß in der … str. … in M. angemietet. Geschäftsführer der Antragstellerin ist zumindest seit der Tätigkeit der Antragstellerin in Deutschland Herr L. B. (B.). Im Kalenderjahr 1995 erzielte die Antragstellerin als Subunternehmerin im Baugewerbe unstreitig gewerbliche Einkünfte. Sämtliche Werksverträge der Antragstellerin mit inländischen Auftraggebern wurden mit Herrn B. in Deutschland ausgehandelt und von diesem unter dem ungarischen Firmenstempel unterzeichnet.
Das Finanzamt schätzte wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen die Höhe der gewerblichen Einkünfte, veranlagte die Antragstellerin als im Inland beschränkte Steuerpflichtige zur Körperschaftsteuer 1995 und setzte anhand der geschätzten Besteuerungsgrundlagen einen einheitlichen Gewerbesteuer-Meßbetrag für 1995 fest.
Die Erfassung der Antragstellerin als beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige begegnet keinen Bedenken des Senats.
Nach § 2 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz sind Körperschaften, zu denen auch die Gesellschaften mit beschränkter Haftung zählen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz), die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Welche Einkünfte inländische im Sinne des § 2 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz sind, bestimmt sich nach § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz i.V.m. § 49 Einkommensteuergesetz. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz zählen zu den inländischen Einkünften aus Gewerbebetrieb solche, für die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten oder ein ständiger Vertreter bestellt ist.
Das Finanzamt stützte seine Auffassung von der beschränkten Steuerpflicht der Antragstellerin auf das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne des § 12 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 8 Abgabenordnung und Art. 5 Abs. 1 und 2 Buchst. c und g DBA-Ungarn sowie für den Fall des Fehlens einer Betriebsstätte im Sinne des § 12 Abgabenordnung und Art. 5 Abs. 1 und 2 DBA-Ungarn auf das Vorhandensein eines ständigen Vertreters im Sinne des § 13 Abgabenordnung und das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 Abs. 4 DBA-Ungarn.
Die inländische Betriebsstätte der Antragstellerin hat das Finanzamt im Form einer Geschäftsstelle im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 3 Abgabenordnung und Art. 5 Abs. 2 Buchst. c DBA-Ungarn in den von der Antragstellerin in der Ganghoferstr. 76a in München angemieteten Räumen gesehen, wo für die Antragstellerin auch ein Telefonanschluß geschaltet war.
Der Begriff einer Geschäftsstelle im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 3 Abgabenordnung und des Art. 5 Abs. 2 Buchst. c DBA-Ungarn ist deckungsgleich (Korn/Debatin, DBA Bd. V, DBA-Ungarn Art. 5 Anm. 2; Wassermeyer in Wassermeyer/Debatin, Doppelbesteuerung, OECD-MA Art. 5 Rz. 73). Geschäftsstellen sind alle Geschäftseinrichtungen, in denen unternehmensb...