Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe und Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Einkommensteuer. Umsatzsteuer. Gewerbesteuermessbetrag. Gewerbeverlust

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Prozessführung im Sinne des § 114 ZPO ist mutwillig, wenn ein Kläger im Besteuerungs- und Einspruchsverfahren seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und im Klageverfahren daher die Kostentragungspflicht des Klägers trotz Obsiegens auf § 137 FGO zu stützen ist.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114; AO §§ 90, 97

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin betrieb in den Streitjahren einen Bügelservice, der nach den vorgelegten Einnahmen-Überschuss-Rechnungen jährlich einen Verlust erwirtschaftete. Zunächst veranlagte das Finanzamt (FA) entsprechend der eingereichten Einkommen-, Gewerbe- bzw. Umsatzsteuererklärungen, jedoch vorläufig gem. § 165 AO. Mit Änderungsbescheiden stufte das FA den Bügelservice als Liebhaberei ein und erkannte die gewerblichen Verluste bei der Einkommensteuer, bzw. die Unternehmereigenschaft bei der Umsatzsteuer und das Vorliegen eines Gewerbebetriebes bei der Gewerbesteuer nicht mehr an. Die Einsprüche gegen die Änderungsbescheide blieben erfolglos, dagegen wenden sich die Antragsteller mit gesonderten Klagen vom 29. April 2003.

Im Verwaltungsverfahren forderte das Finanzamt (FA) die Antragsteller mehrfach auf, bestimmte Unterlagen vorzulegen und dem FA zur weiteren Prüfung zu überlassen. Diese Unterlagen wurden erst nach Klageerhebung dem FA überlassen.

Am 7. Oktober 2003 gingen Erklärungen der Antragsteller über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidungen vom 7. April 2003, die im Verfahren eingereichten Schriftsätze sowie die Akten (6 V 2442/03, 6 V 2443/03, 6 K 1894/03, 6 K 1895/03 und 6 K 1896/03, Steuerakten) Bezug genommen.

Das Verfahren wegen Prozesskostenhilfe bezüglich der AdV-Verfahren wurde mit Beschluss vom 26. November 2003 von diesem Verfahren abgetrennt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO ist unter anderem Voraussetzung für Prozesskostenhilfe, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Prozessführung i.S. des § 114 ZPO ist mutwillig, wenn ein Kläger im Besteuerungs- und im Einspruchsverfahren seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und im Klageverfahren daher die Kostentragungspflicht des Klägers trotz Obsiegens auf § 137 FGO zu stützen ist (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 28. Februar 1989 2 K 67/88; EFG 1989, 646).

Die Antragsteller haben vor Klageerhebung die angeforderten Unterlagen dem FA nicht zur weiteren Prüfung überlassen, obwohl sie dazu gemäß den §§ 90 Abs. 1 AO, 97 Abs. 1 AO verpflichtet gewesen wären. Sollte sich aus den nachgereichten Unterlagen ergeben, dass die Klagen ganz oder zum Teil erfolgreich wären, so verbliebe es bei einer Kostentragungspflicht der Antragsteller nach § 137 FGO, denn eine solche Entscheidung würde auf Tatsachen beruhen, die früher geltend gemacht oder bewiesen hätten werden können.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen; Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1127557

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