rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnungsanspruch und Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung wegen Vollstreckungsmaßnahmen des FA; Aufrechnung mit erst künftig entstehenden Gegenforderungen des Steuerpflichtigen unzulässig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, die Zwangsvollstreckung aus Pfändungsverfügungen einzustellen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses insoweit unzulässig, als diese Verwaltungsakte sich zwischenzeitlich schon erledigt haben und daher aus ihnen nicht mehr vollstreckt werden kann.

2. Soweit die Antragstellerin behauptet, die den Pfändungsverfügungen zugrundeliegenden Steuerforderungen seien schon durch Zahlung und Aufrechnung erloschen, fehlt es an einem Anordnungsanspruch als Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung, da insoweit der Erlass eines Abrechnungsbescheids durch das FA beantragt werden kann.

3. "Wesentliche Nachteile" i.S. des § 114 Abs.1 Satz 2 FGO als Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung infolge von Vollstreckungsmaßnahmen des FA liegen nur dann vor, wenn sie über die Nachteile hinausgehen, die üblicherweise mit der Pflicht zur Steuerzahlung verbunden sind. Es muss die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen unmittelbar bedroht sein. Dem Antragsteller können insoweit Kreditaufnahme, Veräußerung entbehrlichen Vermögens, Zurückstellung von Investitionen oder bloße Zinsverluste zugemutet werden. Kein Nachteil in diesem Sinn ist auch die dem FA gegebene Möglichkeit, die Steuerpflichtige zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu laden.

4. Der Steuerpflichtige kann die Steuerforderungen des FA nicht wirksam mit erst künftig entstehenden Gegenforderungen aufrechnen.

 

Normenkette

FGO § 114 Abs. 1 Sätze 2, 1; AO 1977 §§ 284, 226 Abs. 3, § 218 Abs. 2 S. 1

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin (AStin) wendet sich im Hauptsacheverfahren 13 K 4591/98 insbesondere gegen eine Pfändungsverfügung des Antragsgegners (Finanzamt -FA-) vom 7. Oktober 1998 über 7.634,59 DM betr. die Sozietät, der sie vom 1. Januar 1993 – 31. Dezember 1996 angehört hat; ferner gegen eine Pfändungsverfügung vom 7. Oktober 1998 über 32.344,85 DM betr. sie persönlich.

Die Pfändungsverfügung betr. die Sozietät ging ins Leere, da das von der Pfändung betroffene Konto bereits erloschen war.

Unter dem 7. Oktober 1998 ergingen zwei Verfügungen über 32.344,85 DM, mit denen Forderungen gegen Mandanten gepfändet wurden. Diese erklärten am 15. bzw. 23. November 1998, daß keine Forderungen der AStin gegen sie bestünden. Mit Verfügungen vom 16. Dezember 1999 hat das FA beide Verwaltungsakte aufgehoben.

Am 15. Oktober 1998 führte das FA eine fruchtlose Pfändung bei der AStin durch. Seitdem hat es keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen die AStin mehr ergriffen.

Die AStin wendet sich auch gegen die in den o.g. Pfändungsverfügungen aufgeführten Steuerforderungen (Einkommensteuer, Umsatzsteuer) und steuerlichen Nebenleistungen (Säumniszuschläge -SZ-, Verspätungszuschläge -VZ-). Im einzelnen verweist der Einzelrichter auf die Pfändungsverfügung betr. die Sozietät (Bl. 70 f. Volstr. -Akte StNr. 165/10102) sowie auf die Pfändungsverfügungen betr. die AStin persönlich (Bl. 59-61, 64-66, Volstr. -Akte StNr. 115/10365). Sie trägt hierzu vor, daß die Steuerforderungen teils nicht bzw. nicht in der angegebenen Höhe bestünden oder durch Aufrechnung bzw. Zahlung erloschen seien. Ihr stünden vielmehr Guthaben zu. Teilweise leitet die AStin ihre angeblichen Guthaben aus vorläufigen Steuererklärungen ab, die das FA ausdrücklich nicht akzeptiert hat (Schreiben vom 1. Juni und 1. September 1998, Bl. 65 f., 67 Volstr. -Akte StNr. 165/10102). Außerdem teilte das FA im Schreiben vom 1. Juni 1988 mit, daß die von der AStin errechneten Guthaben nicht vorhanden seien, sondern Steuerrückstände von (damals) 10.146 DM bestünden. Das FA schlug vor, die Zahlungsdifferenzen persönlich mit dem Kassenleiter aufzuklären. Am 6. August 1998 fand ein Termin bezüglich der Umsatzsteuer 1993, 1994 statt. Einen zweiten Termin bezüglich Umsatzsteuer 1995, 1996 am 11. August 1998 sowie den weiteren Termin vom 24, September 1998 ließ die AStin ohne Nachricht verstreichen (so der Aktenvermerk des Kassenleiters vom 5. August 1998, Bl. 68 Volstr. -Akte StNr. 65/10102). Das FA erließ daraufhin nach vorheriger Vollstreckungsankündigung die vorliegend angegriffenen, inzwischen erledigten Pfändungsverfügungen.

Dem Antrag der AStin vom 30. April 1999, Abrechnungsbescheide betr. die Sozietät und sie persönlich zu erlassen, entsprach das FA am 27. Juli 1999. Die dagegen eingelegten Einsprüche wurden bisher nicht begründet.

Eine vom FA seit Juli 1999 anberaumte BNV-Prüfung konnte bisher nicht durchgeführt werden, da von fünf Terminen nur einer stattfinden konnte; drei Termine wurden von der AStin aus Gründen der Krankheit oder Arbeitsüberlastung kurzfristig abgesagt, an einem wurde die Prüferin an der Tür abgewiesen (Schriftsatz des FA vom 26. Oktober 1999 S. 2).

Hinsichtlich Umsatzsteuer 1993 – 1996 betr. ...

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