rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nebenberufliche Schriftstellertätigkeit als Liebhaberei. Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1993, 1994, 1995, 1996, 1997

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer im schöngeistigen und geisteswissenschaftlichen Bereich nebenberuflich ausgeübten schriftstellerischen Tätigkeit, mit der über 14 Jahre ausschließlich Verluste erwirtschaftet werden, kann eine Gewinnerzielungsabsicht nicht angenommen werden.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 12

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 5249/00, ob die Antragstellerin (AStin), welche über 14 Jahre hinweg nur Verluste in Gesamthöhe von 52.231 DM aus schriftstellerischer Betätigung erzielt hat, eine sog. Liebhaberei betreibt.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidungen (EEen) vom 13. Oktober 2000 und 11. Dezember 2000, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die AStin beantragt die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1993 – 1997 vom 4. Dezember 1994, 31. Mai 1996, 23. Juni 1997, 11. August 1998 und 16. Februar 1999 in Höhe von insgesamt 14.562 DM wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.

Der Antragsgegner (Finanzamt –FA–) beantragt die Ablehnung des Antrags.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

1. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, deren Zweck es nicht sein kann, die Entscheidung der Hauptsache vorwegzunehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. September 1967 VI B 59/67, BStBl II 1968, 37), bestehen an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide keine ernstlichen Zweifel.

Nach Aktenlage ist die Würdigung der schriftstellerischen Betätigung der AStin durch das FA als Liebhaberei nicht zu beanstanden.

Dabei ist von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 23. Mai 1985 IV R 84/82 (BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, 516) auszugehen: Hiernach ist der Schluss, der Schriftsteller werde nach Ablauf einer nicht allzu kurz bemessenen Anlaufszeit (die vom FA angenommenen neun Jahre erscheinen angemessen) nur noch aus persönlichen Gründen tätig, dann gerechtfertigt, wenn seine Erzeugnisse trotz entsprechender Bemühungen zu keinem Gewinn führen und unter dengegebenen Umständen keine Aussicht besteht, ein positives Gesamtergebnis aus der schriftstellerischen Arbeit zu erzielen (s. auch Urteil des FG des Saarlandes vom 20. Juni 1984 I 279/82, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1985, 19; Leingärtner, Finanz-Rundschau –FR– 1979, 105, 110; Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 18 Rdnr. 26).

Des Weiteren ist zu bedenken, dass eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit in Liebhaberei umschlagen kann und umgekehrt (so der Große Senat des BFH im Beschluss vom 25. Januar 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, und vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463). D.h. eine Tätigkeit, die sich unter gewissen Umständen als Liebhaberei darstellt, kann bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse als steuerlich relevante Betätigung zu beurteilen sein. Das FA hat daher zu Recht auf die derzeitige Situation abgestellt, in der die Schriftstellereinebenberuflich ausgeübt wurde und noch bis 2005 ausgeübt werden wird. Für diese Folgejahre habe die AStin selbst einen weiteren Verlust von ca. 20.400 DM prognostiziert (Schriftsatz vom 17. Januar 2001 Seite 3), so dass mit einem negativen Totalergebnis von ca. 72.400 DM gerechnet werden muss.

Demgegenüber stellt die Umstellung der Schriftstellerei auf einehauptberufliche Tätigkeit ab Pensionierung der AStin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die für sich bewertet werden muss. Doch selbst wenn es geboten wäre, den Gewinnermittlungszeitraum bis zur Pensionierung und denjenigenab Pensionierung zusammenhängend zu würdigen, hätte der Senat am Erzielen eines Totalgewinns erhebliche Zweifel: Denn die AStin müsste in den ihr noch verbleibenden 20 Jahren literarischer Betätigungpro Jahr Einnahmen erzielen, die die durchschnittlichen Aufwendungen von ca. 4.100 DM um mehr als 3.620 DM überstiegen; es müssten somit Jahreseinnahmen von mehr als 7.720 DM anfallen. Dies hält der Senat angesichts der bisherigen Veröffentlichungen der AStin (s. die Auflistung Bl. 13 f. FG-Akte) und der dafür angefallenen geringfügigen Erträge für unwahrscheinlich.

Bei summarischer Beurteilung ist auch davon auszugehen, dass die AStin ihre nebenberufliche verlustbringende Betätigung, die sich von derjenigen eines Rechtsanwalts ganz wesentlich unterscheidet (daher sind die Ausführungen des BFH-Urteils vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 auf den Streitfall nicht übertragbar), in den Streitjahren nur aus persönlichen Gründen und Neigungen fortgesetzt hat: Hierzu gehört...

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