rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlustes

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Auflösungsverlust entsteht bei einer GmbH mit der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse, wenn die Gesellschafter nicht mit einer Zuteilung und Rückzahlung von Vermögen der Gesellschaft rechnen können und auch keine weiteren Auflösungskosten anfallen.

Zur Wiedereinsetzung von Amts wegen bei rechtzeitiger Absendung der Klageschrift per Einschreiben.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1-2, 4; FGO § 56 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob ein Auflösungsverlust des Klägers aus der Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Streitjahr steuerlich zu berücksichtigen ist.

Der Kläger wurde im Jahr 1999 bei dem Beklagten (dem Finanzamt – FA) mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Der Kläger war seit Gründung der Fa. B GmbH – vormals xxxx GmbH – (GmbH) im Jahr 1996 am Stammkapital der GmbH in Höhe von 50.000 DM mit insgesamt 25.000 DM (davon 13.000 DM als Treugeber) beteiligt. Der Vater des Klägers erwarb im Oktober 1997 ebenfalls einen Geschäftsanteil. Mit Beschluss des Amtsgerichts xx vom 26. August 1998 wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Masse abgewiesen, die GmbH am xx. November 1999 im Handelsregister gelöscht. In den Jahren 1996 und 1997 gewährte der Kläger der GmbH Darlehen in Höhe von insgesamt 497.875 DM, die sich im Jahr 1997 durch Zahlungen der GmbH auf 436.119 DM verringerten. Ein Darlehen an die GmbH in Höhe von 249.000 DM, das im Januar 1997 auf ein Konto der GmbH überwiesen wurde, finanzierten der Kläger und seine Ehefrau mit Vertrag vom xx. Dezember 1996 durch Aufnahme eines Darlehens bei der xBank in Höhe von 250.000 DM, nachdem die Mutter des Klägers zur Sicherung der Ansprüche der xBank gegen den Kläger u. a. aus diesem Darlehen eine Grundschuld in Höhe von 250.000 DM an ihrem Grundstück in xx bestellt hatte. Zur Vermeidung der Vollstreckung in die Grundschuld schlossen die Eltern des Klägers mit Vertrag vom 10. März 1998 mit der xBank einen Darlehensvertrag über 230.900,88 DM. Dieses Darlehen sollte zur Übernahme einer Schuld des Klägers und seiner Ehefrau dienen.

Am 2. Februar 2001 vereinbarten der Kläger und sein Vater, dass sie sich darüber einig seien, dass die Darlehensschuld laut Vertrag vom 10. März 1998 von ihnen gemeinsam zu tragen sei. Weiter war Gegenstand der Übereinkunft, dass

  • • Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber der xBank der Vater des Klägers erbringen sollte (Ziff. II. 1.),
  • • im Innenverhältnis der Kläger von der Darlehensschuld 130.900,88 DM und der Vater des Klägers 100.000 DM tragen sollten (Ziff. II. 2),
  • • der Kläger seinem Vater den entsprechenden Anteil an Zins- und Tilgungsleistungen erstatten sollte (Ziff. II 3.)
  • • und diese Vereinbarung der mündlich bereits zu Weihnachten 1999 getroffenen entspreche (Ziff. III.).

Auf die schriftliche Vereinbarung vom 2. Februar 2001 wird im Übrigen Bezug genommen.

Mit ESt-Bescheid vom 25. April 2001 setzte das FA die ESt für das Jahr 1999 auf 0 DM fest. Im Bescheid vom selben Tage über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt zum 31. Dezember 1999 wurde der verbleibende Verlustvortrag für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Ehefrau auf 3.162 DM und der verbleibende Verlustvortrag für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers auf 13.473 DM festgestellt. Dabei berücksichtigte das FA den vom Kläger geltend gemachten Verlust in Höhe von 361.119 DM (Anschaffungskosten der Geschäftsanteile in Höhe von 25.000 DM zuzüglich Wertverlust der Gesellschafterdarlehen in Höhe von 436.119 DM abzüglich 100.000 DM laut Vereinbarung Weihnachten 1999) aus der Auflösung der GmbH nicht.

Der hiergegen erhobene Einspruch des Klägers und seiner Ehefrau blieb in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 28. November 2003 ohne Erfolg. Zur Begründung führte das FA im Wesentlichen aus, dass der Verlust des Klägers aus der Auflösung der GmbH nicht im Streitjahr, sondern bereits im Jahr 1998 entstanden sei. Zum Zeitpunkt des Beschlusses des Amtsgerichts xx vom xx. August 1998 sei mit wesentlichen Änderungen des bereits feststehenden Verlusts des Klägers nicht mehr zu rechnen gewesen, da mit Zahlungen der GmbH auf die vom Kläger erbrachte Einlage (kapitalersetzende Darlehen) nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Regelungsinhalt der Vereinbarung von Weihnachten 1999 sei nur gewesen, wer den feststehenden Verlust wirtschaftlich zu tragen habe. Die Entstehung des Auflösungsverlusts einer GmbH könne nicht davon abhängen, zu welchem Zeitpunkt sich die Gesellschafter der GmbH einigen, wer in welcher Höhe den Verlust wirtschaftlich zu tragen habe. Die EE war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen und wurde laut Absendevermerk des FA am 1. ...

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