Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwer zur Anfechtung einer im Körperschaftsteuerbescheid angesetzten, aber nicht steuererhöhenden bzw. nicht verlustvortragsrelevanten verdeckten Gewinnausschüttung. keine Bindung nach § 166 AO einer im Körperschaftsteuerbescheid angesetzten verdeckten Gewinnausschüttung für die Einkommensteuer des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Klage einer GmbH gegen einen Körperschaftsteuerbescheid ist mangels Beschwer unzulässig, wenn sich der Ansatz einer verdecken Gewinnausschüttung weder auf die Höhe der Körperschaftsteuer noch auf den Verlustvortrag/Verlustrücktrag auswirkt (gegen FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.1.2020, 6 K 1497/16, EFG 2020 S. 4239).
2. Über den Grund und die Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung haben das Körperschaftsteuerfinanzamt und das für die Veranlagung der Anteilseigner zuständige Finanzamt jeweils selbständig zu entscheiden. Eine Bindung an einen bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheid besteht im Rahmen einer Einkommensteuerfestsetzung auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH nicht und ergibt sich insbesondere nicht aus § 166 AO (Anschluss an BFH, Urteil v. 27.10.1992, VIII R 41/89, BStBl 1993 II S. 569 und BFH, Urteil v. 16.12.2014, VIII R 30/12, BStBl 2015 II S. 858; gegen FG Rheinland-Pfalz v. 23.1.2020, 6 K 1497/16, EFG 2020 S. 4239).
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2; AO § 166
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist eine GmbH. Geschäftsführer der Klägerin war im Streitjahr K, der 49 % der Anteile der Klägerin hielt.
Im Körperschaftsteuerbescheid 2018 setzte der Beklagte, das Finanzamt (FA), die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und das zu versteuernde Einkommen der Höhe nach unverändert an. Den erklärten positiven Jahresüberschuss setzte das FA dagegen um X EUR auf einen Verlust herab und rechnete dem Verlust sodann eine verdeckte Gewinnausschüttung in derselben Höhe von X EUR hinzu.
Den Einspruch der Klägerin wies das FA mit der Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das FA aus, die Klägerin sei durch den Körperschaftsteuerbescheid 2018 nicht beschwert. Denn der Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung habe keine Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin begehrt, den Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung rückgängig zu machen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege nicht vor. Die Klage scheitere auch nicht an der fehlenden Beschwer. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz habe mit Urteil vom 23. Januar 2020 6 K 1497/16, EFG 2020, 423 entschieden, dass ein bestandskräftiger Körperschaftsteuerbescheid für Einkommensteuerverfahren nach Maßgabe des § 166 Abgabenordnung (AO) bindend sei. Die Voraussetzungen des § 166 AO lägen vor, da K als Geschäftsführer Rechtsmittel gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2018 einlegen könne.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unzulässig.
1. Gemäß § 40 Abs. 2 FGO ist – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Hiernach setzt eine Rechtsverletzung im Regelfall voraus, dass die Steuerfestsetzung zu hoch ist. Ob Besteuerungsgrundlagen richtig oder unzutreffend angesetzt sind, ist dagegen unerheblich. Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden (§ 157 Abs. 2 AO). Nach diesen Regelungen sind gesonderte Rechtsmittel gegen Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich nicht zulässig. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor, wenn ein FA die richtige Höhe einer Steuer falsch begründet (vgl. Gräber/Teller § 40 FGO Rz. 95).
Im Streitfall ergibt sich nach diesen Grundsätzen aus dem Körperschaftsteuerbescheid keine Beschwer der Klägerin.
a) Die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, beeinflusst die Höhe der Steuer nicht. Auch ein eventueller Verlustvortrag oder Verlustrücktrag wird nicht beeinflusst. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis, aus dem sich abweichend vom Regelfall die Zulässigkeit der Klage ergeben könnte, wird aus dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich (vgl. hierzu Gräber/Teller § 40 FGO Rz. 96).
b) Eine Beschwer ergibt sich auch nicht aus einer Bindung des Gesellschafter/Geschäfts-führers im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung.
Über den Grund und die Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung haben das Körperschaftsteuerfinanzamt und das für die Veranlagung der Anteilseigner zuständige Finanzamt selbständig zu entscheiden. Eine Bindung an einen Körperschaftsteuerbescheid besteht im Rahmen einer Einkommensteuerfestsetzung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) a...