Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Berlinzulage

 

Tenor

1. Der Rückforderungsbescheid wegen Berlinzulage 1992 vom 2. Dezember 1994 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 8. November 1995 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein im bayerischen Staatsdienst beschäftigter Kriminalbeamter, war für die Zeit vom 4. Mai bis 30. November 1992 … abgeordnet. Er erhielt für diesen Zeitraum vom Arbeitgeber (Dienstherrn) eine Berlinzulage von 1.596 DM gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 i.V.m. § 23 Nr. 4 Buchstabe a Berlinförderungsgesetz (BerlinFG) und eine steuerfrei ausgezahlte pauschale Aufwandsentschädigung nach der Aufwandsentschädigungsrichtlinie Beitrittsgebiet vom 17. Dezember 1991 (Staatsanzeiger Nr. 51/52). Ferner gewährte der Beklagte (das Finanzamt) in dem gegenüber dem Kläger und seiner mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehefrau erlassenen Einkommensteuerbescheid vom 23. August 1993 den Tariffreibetrag nach § 32 Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG). Hierbei ging das Finanzamt von der mit den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Klägers übereinstimmenden Angabe in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung für 1992 aus, wonach der Kläger Arbeitslohn von 36.382 DM für eine überwiegende Beschäftigung im Beitrittsgebiet erhalten hatte.

Aufgrund einer Weisung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (BayStMF) forderte das Finanzamt die Berlinzulage mit Bescheid vom 2. Dezember 1994 vom Kläger zurück. Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, er sei während der Abordnungszeit an einer im ehemaligen Berlin (West) gelegenen Dienststelle tätig gewesen und habe auch in diesem Teil der Stadt Berlin gewohnt. Er legte hierzu eine behördeninterne Stellungnahme vom 14. Januar 1992 zur Änderung des § 23 Nr. 4 Buchstabe a BerlinFG durch Art. 4 Nr. 22 Steueränderungsgesetz 1991 sowie ein … betreffendes Schreiben des … vom 12. Mai 1992 vor. In diesem Schreiben bestätigt der … dem aus der vorgelegten Ablichtung nicht ersichtlichen „zugeordneten Beamten”, daß er überwiegend im ehemaligen Ostteil der Stadt bzw. in den angrenzenden Gebieten der ehemaligen DDR dienstlich tätig sei. Der Dienstsitz des Beamten befinde sich im Westteil der Stadt, so daß ihm für die Dauer der Abordnung die Berlinzulage zu zahlen sei.

Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. November 1995 als unbegründet zurück.

Mit der Klage hält der Kläger an seiner Auffassung fest, daß ihm die Berlinzulage zugestanden habe. Die Angabe in der Einkommensteuererklärung für 1992, er habe Arbeitslohn in Höhe von 36.382 DM für eine überwiegende Beschäftigung im Beitrittsgebiet erhalten, treffe nicht zu. Der Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr solle entsprechend geändert werden. Die im Einspruchsverfahren vorgelegte Bestätigung … vom 12. Mai 1992 habe einen Beamten betroffen, der seinen Arbeitsplatz in Potsdam gehabt habe.

Um seine Auffassung zu bekräftigen, legte der Kläger verschiedene Unterlagen vor. Nach den Bescheinigungen des … vom 17. November 1995 und 26. Januar 1996 versah er während der Abordnungszeit seinen Dienst … dessen Dienstsitz sich während des gesamten Zeitraums im ehemaligen West-Berlin befand. Im Jahr 1992 führte er nach der Bescheinigung des … vom 20. November 1995 Dienstreisen durch, die sich über insgesamt 17 Tage erstreckten. Im Schreiben vom 6. Februar 1997, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, führte der Polizeipräsident … aus, die Ermittlungen … gingen sachlich sowohl … (vereinigungsbedingte Wirtschaftskriminalität) als auch in … (Delikte am Menschen, Menschenrechtsverletzungen) fast ausschließlich in Richtung der früheren DDR. Daran ändere nichts, daß im Bereich der Wirtschaftskriminalität etwa die Hälfte der tatverdächtigen Bürger aus dem alten westlichen Bundesgebiet sei. Kriminelles Handeln habe auch in diesem Bereich seinen Ausgang in der früheren DDR oder im Vereinigungsgeschehen gehabt. An welchen Orten der Kläger tatsächlich Ermittlungsarbeiten durchgeführt habe, könne wegen des absolut unverhältnismäßigen Aufwandes nicht aufgeschlüsselt werden und sei nach dem Beschluß der Finanzministerkonferenz vom 5. Dezember 1991 auch nicht erforderlich. Nach diesem Beschluß, den der Kläger ebenfalls vorlegte, habe die Zahlung der Aufwandsentschädigung an nach … abgeordnete Beamte ausnahmsweise erfolgen können, obwohl die Abordnung formal an eine Westberliner Behörde erfolgt sei. Dieser Beschluß, der die Beamten … in den Kreis der Bezugsberechtigten für die Aufwandsentschädigung im Rahmen der Aufbauhilfe Ost einbezogen habe, sei die Basis für die Zahlung an die Beamten aus Bund und allen Ländern gewesen. Unabhängig davon habe nach Maß...

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