Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer auf einer entgeltlichen, jedoch steuerrechtlich nicht anzuerkennenden Vereinbarung beruhenden Leistungserbringung einer GmbH gegenüber ihrem Gesellschaftergeschäftsführer. Rückgängigmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung. Körperschaftsteuer. Gewerbesteuermessbetrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Beruhen die von einer die Autoreparatur einschließlich der Unfallinstandsetzung betreibenden GmbH durchgeführten Kfz-Reparaturen auf einem –wegen fehlender Werklohnvereinbarung zivilrechtlich nicht anzuerkennenden– Reparaturauftrag ihres Gesellschafter-Geschäftsführers und wird weder die Begleichung der Werklohnforderung angemahnt noch von dem vermeintlichen Unternehmerpfandrecht Gebrauch gemacht, sondern die Forderung lediglich als uneinbringlich ausgebucht, ist wegen fehlender steuerlicher Anerkennung der Vereinbarung eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des für die erbrachte Leistung angemessenen Entgelts anzunehmen.
2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nicht rückgängig gemacht werden.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; BGB §§ 631, 632 Abs. 2, §§ 1257, 1233
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob und inwieweit wegen der von einer Kapitalgesellschaft durchgeführten Reparaturen von Autos im Auftrag ihres Gesellschafter-Geschäftsführers eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist.
Die Klägerin ist eine im Jahr 1993 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründete GmbH. Sie betreibt u.a. die Autoreparatur einschließlich der Unfallinstandsetzung. Gesellschafter der Klägerin waren zunächst Herr B mit einem Geschäftsanteil von 60 v.H. und Herr H mit einem Anteil von 40 v.H. In der Zeit vom 24. Juli 1996 bis zum 17. Februar 1997 war Herr B Alleingesellschafter und zugleich alleiniger Geschäftsführer der Klägerin. Dabei war er von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit (vgl. Eintragung ins Handelsregister vom 27. Juni 1994). Ab dem 17. Februar 1997 war Frau L alleinige Gesellschafterin der Klägerin und Frau M B (die Ehefrau von Herrn B) zur Geschäftsführerin der Klägerin bestellt.
Im Besitz von Herrn B befanden sich zwei Pkw der Marke Ferrari mit den Typenbezeichnungen 328 GTS bzw. F 40. Beide Fahrzeuge hatte Herr B im Juli 1993 zur Sicherung von persönlichen Krediten an die Bank übereignet. Dabei war vereinbart worden, dass Herr B die Fahrzeuge für die Bank unentgeltlich verwahren sollte.
Im Jahr 1996 führte die Klägerin Reparaturen zur Beseitigung eines Unfallschadens am 328 GTS durch und rüstete den F 40 zu einem renntauglichen Fahrzeug um. Diese Arbeiten stellte die Klägerin Herrn B unter dem 15. November 1996 mit einem Betrag von 383.315,70 DM (333.318 DM zuzüglich 49.997,70 DM Umsatzsteuer) in Rechnung. In der Rechnung waren die geleisteten Arbeitsstunden sowie das verwendete Material im Einzelnen aufgeführt. Allerdings fehlte es an einer Zuordnung der Kosten zu den beiden Fahrzeugen. Zu den Arbeiten liegen zwei schriftliche Werkstattaufträge vom 24. Juli 1996 (betreffend den 328 GTS) bzw. vom 19. August 1996 (F 40) vor. Diese sind von Herrn B unterschrieben und tragen die Aufschrift „H”. Die Klägerin selbst wird nicht bezeichnet.
Auf die ihm erteilte Rechnung über die Reparatur der beiden Fahrzeuge leistete Herr B keine Zahlungen. Gleichwohl versäumte es die Klägerin, die Beträge anzumahnen. Sie unterließ es auch, mit ihrer Forderung teilweise gegen einen Anspruch, der Herrn B seinerseits in Höhe von 75.000 DM aus einem Darlehensverhältnis gegen die Klägerin zustand, aufzurechnen. Wegen der offenen Reparaturrechnung machte die Klägerin auch weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB geltend. Tatsächlich standen die Fahrzeuge Herrn B jedenfalls insoweit zur persönlichen Verfügung, als er mit dem F 40 in der Zeit vom 2. Mai bis 4. Mai 1997 an einem Autorennen in … teilnahm.
Zu einer Berufung der Klägerin auf das Unternehmerpfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht kam es erst, als die Bank als Sicherungseigentümerin die Herausgabe der Fahrzeuge von Herrn B verlangte. In dem daraufhin von der Klägerin mit der Bank geführten Rechtsstreit unterlag die Klägerin. Zur Begründung führte das Landgericht aus, ein Unternehmerpfandrecht zugunsten der Klägerin sei nicht entstanden. Es fehle schon am Nachweis eines Werkvertrags zwischen der Klägerin und Herrn B. Zwar sei die Klägerin von Herrn B, der damals zugleich Alleingeschäftsführer gewesen sei, It. Zeugenaussagen mit der Reparatur der Fahrzeuge beauftragt worden, obgleich auf den Werkstattaufträgen nur die Bezeichnung „H” erscheine und nicht diejenige der Klägerin. Es fehle aber u.a. an einer Werklohnvereinbarung gemäß § 631 BGB. Bei der Auftragserteilung sei kein bestimmter Preis vereinbart worden. Die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB widerspreche dem Willen der wirtschaftlich identischen Vertragsparteien. N...