rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vertrauensschutz bezüglich der Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nicht möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich nicht bestanden hat.
2. Da ein Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nicht vorgesehen ist, kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug nur aus Billigkeitsgründen erreichen.
Normenkette
UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firmen B Gebäudereinigung und C-GmbH.
Die Klägerin erzielt steuerpflichtige Umsätze aus dem selbstständigen Betrieb eines Gebäudereinigungsunternehmens. Für das Streitjahr erklärte sie steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 155.052,– EUR sowie abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 15.298,51 EUR.
Im Rahmen einer bei der Klägerin vorgenommenen Umsatzsteuer-Sonderprüfung (vgl. Bericht vom 19. Oktober 2006) wurde festgestellt, dass unter den auf den streitgegenständlichen Rechnungen angegebenen Geschäftsadressen keine Hinweise auf die Existenz von Geschäftsbetrieben gefunden hätten werden können.
Dem folgend kürzte der Beklagte (das Finanzamt) die abziehbaren Vorsteuerbeträge um insgesamt 12.912,– EUR und setzte die Umsatzsteuer für 2005 mit Bescheid vom 3. November 2006 auf 22.455,54 EUR fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2007 als unbegründet zurück.
Die hiergegen erhobene Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen folgendermaßen:
Sie habe jeweils die Steuernummer und den Handelsregisterauszug der beiden Firmen eingeholt und auf die Richtigkeit und Gültigkeit dieser Angaben vertraut. Die den streitgegenständlichen Rechnungen zu Grunde liegenden Reinigungsdienstleistungen seien auch tatsächlich ausgeführt worden, denn ansonsten hätte sie selbst kein Entgelt ihres Auftraggebers erhalten.
Die Klägerin beantragt, unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2005 vom 3. November 2006 und der Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer für 2005 auf 9.543,54 EUR festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen
und bringt vor, dass die Klägerin die von der Umsatzsteuer-Sonderprüfung getroffenen Feststellungen nicht entkräftet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Finanzamts und die von den Beteiligten im Verfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Rechnungen zu Recht nicht anerkannt.
1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Dabei trifft den Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt und damit einen Anspruch auf Minderung seiner Umsatzsteuerzahllast geltend macht, für das Vorliegen der den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen die Darlegungs- und Feststellungslast (Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 11. März 1994 V B 92/93, BFH/NV 1995, 653). Dieser ist die Klägerin im Streitfall nicht nachgekommen.
Der Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Rechnungen kann nicht gewährt werden, weil sie nicht den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG entsprechen. Danach muss eine Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige (richtige) Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 48/04, BFH/NV 2007, 2035 m.w.N.) ist der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger trägt hierfür die Feststellungslast, denn es besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 61/05 BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695). Aus dem Zweck der Rechnung, aus ihr die Person des Leistenden leicht und eindeutig bestimmen zu können, folgt, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt sind, wenn sich anhand der Angaben in der Rechnung der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers nicht eindeutig und leicht nachprüfbar feststellen lässt (vgl. Urteil des FG München vom 7. März 2...