Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermessensausübung bei Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Verspätungszuschlag 1999
Leitsatz (redaktionell)
Ein Verspätungszuschlag kann selbst dann gerechtfertigt sein, wenn die Steuerfestsetzung zu einer Erstattung führt, sofern nur überhaupt eine Steuer festgesetzt worden ist.
Normenkette
AO § 152
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Beklagte (Finanzamt –FA–) musste die Besteuerungsgrundlagen schätzen, da die Kl keine Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1999 abgegeben hatten. Mit Bescheid vom 31.7.2001 setzte das FA die Einkommensteuer 1999 auf 7.094 DM fest. Gleichzeitig setzte das FA einen Verspätungszuschlag in Höhe von 100 DM fest.
Auf den Einspruch der Kl vom 9.8.2001, zu dessen Begründung die Kl die Einkommensteuererklärung 1999 nachreichten (Eingang beim FA am 13.08.2001), ermäßigte das FA entsprechend den Angaben in der Einkommensteuererklärung mit Bescheid vom 27.8.2001 die Einkommensteuer 1999 auf 3.488 DM. Nach Anrechnung des Steuerabzugs vom Lohn ergab sich eine verbleibende Steuer von ./. 454 DM. Der Verspätungszuschlag von 100 DM blieb unverändert bestehen. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 12.9.2002).
Die Klage richtete sich gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1999 und den Verwaltungsakt über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags 1999. Mit Schreiben vom 25.3.2003 haben die Kl die Klage in Sachen Einkommensteuer 1999 zurückgenommen. Die Klage richtet sich somit nur noch gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Zur Begründung tragen die Kl vor, es sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen Erstattungsfall handle und dem FA durch die Nachreichung der Einkommensteuererklärung im August 2001 kein Nachteil entstanden sei.
Die Kl beantragen sinngemäß,
die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 100 DM zur Einkommensteuer 1999 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf das gerichtliche Aufklärungsschreiben vom 25.4.2003, das die Kl unbeantwortet ließen, wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Es erscheint sachgerecht durch kostengünstigeren Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a Abs. 1 FGO).
Die Klage ist unbegründet.
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags von 100 DM wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung für 1999 ist rechtmäßig.
1. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 152 AO für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags liegen vor.
Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO kann das FA gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, einen Verspätungszuschlag festsetzen, der gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1 AO (in der für den Streitfall geltenden Fassung; Art. 97 § 8 Abs. 2 EGAO) bis zu 10 v.H. der Steuer und höchstens 50.000 DM betragen darf. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO).
Im Streitfall wurde die Einkommensteuererklärung für 1999 erst am 13.8.2001 und damit verspätet abgegeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO und § 109 Abs. 1 AO i.V.m. gleich lautenden Erlassen vom 03.01.2000, BStBl I 2000, 86). Gründe, die dieses Versäumnis entschuldbar erscheinen lassen, haben die Kl nicht vorgetragen.
2. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 AO liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Ermessensentscheidungen der Behörde kann das Gericht nur daraufhin prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 102 FGO). Die Ermessensentscheidung des FA, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Entscheidung des FA verletzt die Kl nicht in ihrem Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (§ 5, § 152 Abs. 1 und 2 AO).
Der Verspätungszuschlag dient dazu, den rechtzeitigen Eingang der Steuererklärungen und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuer sicherzustellen. Er hat insoweit zugleich repressiven und präventiven Charakter (vgl. BFH-Urteil vom 19.6.2001 X R 83/98, BStBl II 2001, 618). Das FA hat in der Einspruchsentscheidung im Einzelnen dargelegt, von welchen Ermessenserwägungen es sich hat leiten lassen. Es hat bei der Bemessung des Verspätungszuschlags gemäß § 152 Abs. 2 Satz 2 AO neben dem Zweck des Verspätungszuschlags, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe der festgesetzten Steuer und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen berücksichtigt. Daneben hat es zutreffend insbesondere negativ bewertet, dass auch die Einkommensteuererklärungen für die dem Streitjahr vorausgegangenen Jahre erheblich verspätet abgegeben worden waren (vgl. BFH-Urteil vom 14....