rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung einer nach dem DBA-Italien 1925 von der deutschen Besteuerung freigestellten Beteiligung nach Begründung des deutschen Besteuerungsrechts durch das DBA-Italien 1989. Körperschaftsteuer 1993
Leitsatz (amtlich)
1. Nach dem DBA-Italien 1925 war die Besteuerung stiller Reserven und damit einhergehend eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an einer italienischen GmbH bis einschließlich 1992 von der deutschen Besteuerung ausgeschlossen.
2. Nach Art. 7 Abs. 7 i. V. m. Art. 13 des ab 1.1.1993 anzuwendenden DBA-Italien 1989 steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer italienischen GmbH der Bundesrepublik Deutschland zu.
3. Ein Steuerpflichtiger, der in seiner Handelsbilanz während der Geltungsdauer des DBA-Italien 1925 eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an einer italienischen GmbH vorgenommen hatte, hat die Beteiligung im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des DBA-Italien 1989 am 1.1.1993 mit dem Wert anzusetzen, den sie in diesem Zeitpunkt besessen hat.
Normenkette
DBA-Italien 1989 Art. 7 Abs. 7, Art. 13; DBA-Italien 1925; EStG §§ 3c, 6 Abs. 1 Nr. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die von der Klägerin in ihren Handelsbilanzen vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung an einer italienischen GmbH trotz des Ausschlusses bei der deutschen Besteuerung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien in der bis einschließlich 1992 geltenden Fassung (DBA Italien 1925) auch in den Steuerbilanzen zu berücksichtigen waren.
Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland. Sie war zu 95 v.H. an der Firma … Mailand, einer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechenden Gesellschaft italienischen Rechts, beteiligt.
Auf den Wert der Beteiligung, der sich ursprünglich auf 820.390,40 DM belaufen hatte, hatte die Klägerin in den Handelsbilanzen der dem Streitjahr (1993) vorangegangenen Jahre Teilwertabschreibungen in Höhe von insgesamt 720.390,40 DM vorgenommen. In der Handelsbilanz zum 31. Dezember 1992 war die Beteiligung noch mit einem Wert von 100.000 DM ausgewiesen. Zwischen den Beteiligten ist die wirtschaftliche Berechtigung der Abschreibungen unstreitig.
Unter Hinweis auf § 60 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) wich die Klägerin in ihren Steuerbilanzen von den Ansätzen der Handelsbilanzen insoweit ab, als sie die Teilwertabschreibungen nicht berücksichtigte.
Am 4. Januar 1993 veräußerte die Klägerin ihre Beteiligung zu einem Kaufpreis von 143.640 DM. Daraus errechnete sich auf der Grundlage des Wertansatzes in der Handelsbilanz ein Gewinn von 43.640 DM. Demgegenüber ergab sich bei Zugrundelegung des Wertansatzes der Beteiligung in der Steuerbilanz ein Veräußerungsverlust in Höhe von 676.750,40 DM. Diesen berücksichtigte die Klägerin im Rahmen ihrer steuerlichen Gewinnermittlung für das Streitjahr.
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) folgte zunächst den Angaben in der Steuererklärung. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Bei einer für die Jahre 1991 bis 1993 durchgeführten Außenprüfung gelangte die Prüferin jedoch zu der Auffassung, dass die in den Handelsbilanzen vorgenommenen Teilwertabschreibungen in die Steuerbilanzen zu übernehmen seien und, mangels Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, bei der Ermittlung des Einkommens wieder zuzurechnen seien. Dazu ging sie von dem Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus. Zwar sei nach dem DBA Italien 1925 das Besteuerungsrecht bis einschließlich 1992 für die Beteiligung an italienischen GmbHs in vollem Umfang Italien zugewiesen und danach auch eine Berücksichtigung der Teilwertabschreibung bei der deutschen Besteuerung nicht möglich. Ein DBA regle aber das Besteuerungsrecht zwischen zwei Staaten und enthalte keine Bilanzierungsvorschriften. Da die zum Zeitpunkt der Veräußerung am 4. Januar 1993 gegebenen Wertverhältnisse (Verkaufserlös 143.640 DM) bereits zum 1. Januar 1993 vorgelegen hätten, betreffe die Wertsteigerung der Beteiligung von 100.000 DM auf 143.640 DM einen Zeitraum, für den das Besteuerungsrecht Italien zugewiesen sei. Sie sei deshalb, wie auch die Teilwertabschreibungen in den Vorjahren, bei der deutschen Besteuerung nicht zu berücksichtigen. Bei der Veräußerung der Beteiligung im Jahr 1993, in dem das Besteuerungsrecht für derartige Beteiligungen nach dem neu gefassten DBA (DBA Italien 1989) von Italien auf Deutschland übergegangen sei, sei somit weder ein Veräußerungsgewinn noch ein Veräußerungsverlust entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 5. November 1997 (insbesondere Tz. 3 der Anlage 11) sowie auf den geänderten Bericht vom 18. September 1998 Bezug genommen.
Das FA änderte den Körperschaftsteuerbescheid 1993 entsprechend.
Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch machte die K...