rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflicher Keller-Arztpraxis
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Gericht hat die Gewinnerzielungsabsicht anhand von Indizien zu würdigen.
2. Bei einer nebenberuflich betriebenen Arztpraxis gilt kein Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht, weil dieser sich typischerweise dem Hauptberuf, aus dem der Steuerpflichtige seinen Lebenunterhalt erzielt, unterwerfen muss.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Aus- und Umbaukosten für einen Kellerraum im Einfamilienhaus sowie die Möblierung eines Arbeitszimmers als Betriebsausgaben im Rahmen einer ärztlichen Tätigkeit abzugsfähig sind.
Die Klägerin wird vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2003 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie erzielte im Streitjahr im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als in einer Praxis angestellte Kinderärztin. Seit dem Jahr 2006 ist sie in diese Praxis als Gesellschafterin mit eingestiegen.
In Ihrer ESt-Erklärung für das Streitjahr machte sie einen Verlust aus freiberuflicher Arbeit als Ärztin in Höhe von -2.157 EUR geltend. Die eingereichte Gewinnermittlung weist keine Einnahmen aus, die Ausgaben setzen sich aus Abschreibungen für Abnutzung (AfA) und einem offenbar pauschalierten Betrag von 120 EUR „sonstige Kosten” zusammen. Der Gesamtbetrag der AfA setzt sich nach dem Anlagevermögensverzeichnis zusammen zum einen aus einer „Umbaumaßnahme Praxis Keller”. Dabei handelt es sich um den auf das Streitjahr entfallenden (Halbjahres-) Betrag für anteilig nach dem Nutzflächenverhältnis auf einen Kellerraum entfallenden Kosten für Umbau- bzw. Renovierungsmaßnahmen im Einfamilienhaus der Klägerin (anteilige Kosten rd. 10.321 EUR, davon pro rata rd. 516 EUR). Die das gesamte Haus betreffende Renovierungsmaßnahme verursachte Gesamtkosten von rd. 102.155 EUR (wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der ESt-Akte, Bl. 10 f. verwiesen). Zum anderen sind im AfA-Betrag die Abschreibung für einen Akupunkturlaser in Höhe von pro rata 543 EUR enthalten sowie AfA für die Möblierung eines Arbeitszimmers im 1. Stock des Hauses (Anschaffungskosten: 19.540 EUR, davon pro rata: 977 EUR).
Das FA veranlagte die ESt 2003 zunächst unter Übernahme der erklärten AfA-Beträge (ESt-Bescheid vom 7. Dezember 2004). Im ersten Vierteljahr 2005 beabsichtigte das FA eine Ortsbesichtigung der Räumlichkeiten, die von der Klägerin verweigert wurde. Nach dem Ergebnis einer Ortsbesichtigung von außen findet sich kein Hinweis an dem Reihenhaus der Klägerin, der auf eine Arztpraxis hindeute. Daraufhin erfasste das FA nur noch die „sonstigen Kosten” in Höhe von 120 EUR sowie die AfA für den Akupunkturlaser in Höhe von 543 EUR als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und änderte den ESt-Bescheid entsprechend (Bescheid vom 4. Juli 2005).
Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin Grundrisse und Fotos des Hauses bzw. des Kellerraums sowie die Rechnung für die Arbeitszimmermöblierung vor (siehe Bl. 59 ff. der ESt-Akte). In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 27. Dezember 2007 verböserte das FA nach vorherigem Hinweis – die Steuerfestsetzung, indem es nunmehr die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit Null ansetzte. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die nicht nachgewiesene Gewinnerzielungsabsicht angesichts der geringen Einnahmen (im Streitjahr null und in den Folgejahren 400 EUR und 1.860 EUR). Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die EE verwiesen.
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie habe beabsichtigt, eine eigene Praxis aufzubauen, und den Kellerraum im selbst bewohnten Reihenhaus hierzu ausgebaut. Der Kellerraum habe einen zweiten Eingang und könne vom Garten her über eine Treppe betreten werden. Ein Praxisschild habe sie nicht angebracht, weil in der Anfangsphase ihre Patienten nahezu ausschließlich aus dem Freundes-, Bekannten- und Verwandtenkreis gestammt hätten. Zwar habe die Klägerin die Eröffnung der Praxis nicht der Landesärztekammer gemeldet, dies sei aber auch nicht erforderlich gewesen. Die Verweigerung der Besichtigung rechtfertige nicht die Versagung, weil der Nachweis über die eingereichten Fotos und Grundrisse zureichend sei. Darüber hinaus habe die Klägerin in der Regel einen 10-bis 12-stündigen Arbeitstag in der Praxis und erledige die Verwaltungsarbeit weitgehend im Arbeitszimmer. Für die Erledigung dieser Arbeiten sei in der Praxis aufgrund der ständigen Unterbrechungen keine Gelegenheit. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Schriftsatz vom 16. Juli 2008 verwiesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Änderung des ESt-Bescheides vom 4. Juli 2005 und der EE vom 27. Dezember 2007 die ESt für 2003 neu festzusetzen und dabei bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Verlust in Höhe von 1.493 EUR (AfA für „Umbau” und „Arbeitszimmermöblierung”) anzusetzen.
Das FA be...